Bei außergewöhnlichen Umständen, wie beispielsweise der Corona-Pandemie können Kunden kostenlos von ihren gebuchten Pauschalreisen zurücktreten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) machte für diesen Grundsatz nun jedoch eine entscheidende Einschränkung (Urt. v. 29.02.2024, Az. C 584/22): Die Umstände müssen zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung bereits vorliegen. Treten sie erst zeitlich nach der Rücktrittserklärung auf, kann der Reiseveranstalter eine Stornogebühr verlangen, § 651h Abs. 1 S. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).