Der EuGH (Urteil vom 16.05.2024 - Az. C-405/23) hat mal wieder zur sog. Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vom 11.02.2004) entschieden. Diesmal ging es um den Ausschluss von Ausgleichszahlungsansprüchen des Fluggastes wegen "außergewöhnlichen Umständen". Diese können - so der EuGH - auch darin begründet sein, dass der Flughafenbetreiber nicht genügend Personal für die Gepäckverladung hat. Das Luftfahrtunternehmen, dessen Flug aufgrund eines solchen außergewöhnlichen Umstands eine große Verspätung hatte, muss jedoch zur Befreiung von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen an die Fluggäste nachweisen, dass sich dieser Umstand auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären und dass es gegen dessen Folgen die der Situation angemessenen Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen hat.