EuGH: McDonald's verliert die Unionsmarke Big Mac für Geflügelprodukte

Kein hinreichender Nachweis der Verwendung der Unionsmarke für Speisen aus Geflügelprodukten

18.06.2024

Der EuGH hat mit Urteil vom 5. Juni 2024 (T-58/23)  festgestellt, dass McDonald’s mit Blick auf die Unionsmarke 'Big Mac' für bestimmte Waren und Dienstleistungen keine ernsthafte Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nachgewiesen hat. Das hat nun zur Folge, dass McDonald's die Marke insoweit verliert.

Im Jahr 1996 wurde die Unionsmarke 'Big Mac' zugunsten von McDonald's eingetragen. Im Jahr 2017 stellte Supermac's einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der Marke für bestimmte Waren und Dienstleistungen. Supermac's argumentierte, dass die Marke für diese Waren und Dienstleistungen in der Union während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt worden seien. Und damit sollte Supermac's Recht behalten.

Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster gelten in der gesamten Europäischen Union und bestehen neben den nationalen Marken und Geschmacksmustern. Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster werden beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) angemeldet. Auch ist die EUIPO zuständig für Anträge wie die von Supermac's auf Verfall von bestimmten Marken.

Die EUIPO hat dem Antrag von Supermac's auf Verfall der Marke 'Big Mac' teilweise stattgegeben. Bestätigt hat sie aber auch den von der angefochtenen Marke 'Big Mac' gewährten Schutz u.a. für Speisen aus Fleisch- und Geflügelprodukten und für Fleisch- und Hühnchensandwiches sowie für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Franchising von Restaurants und anderen Unternehmen und Einrichtungen, die Speisen und Getränke für den direkten Verzehr und für Drive-Through-Einrichtungen bereitstellen, erbracht werden oder damit im Zusammenhang stehen und für die Zubereitung von Speisen zum Mitnehmen.

Insofern wurde eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV vor dem EuGH erhoben. Nach Art. 263 AEUV überwacht der Gerichtshof der Europäischen Union ebenfalls die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union mit Rechtswirkung gegenüber Dritten, was damit auch Handlungen der EUIPO umfasst.

Der EuGH entschied aber anders als die EUIPO und hob die Entscheidung des EUIPO auf und änderte sie teilweise ab, indem es den McDonald’s von der angefochtenen Marke gewährten Schutz weiter einschränkt: Es stellt fest, dass McDonald’s keinen Nachweis dafür erbracht hat, dass die angefochtene Marke für die Waren „Hühnchensandwiches“, die Waren „Speisen aus Geflügelprodukten“ und Dienstleistungen, „die im Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Franchising von Restaurants und anderen Unternehmen und Einrichtungen, die Speisen und Getränke für den direkten Verzehr und für Drive-Through-Einrichtungen bereitstellen, erbracht werden oder damit im Zusammenhang stehen; Zubereitung von Speisen zum Mitnehmen“ ernsthaft benutzt worden ist.