Der EuGH hat über eine gegen die Tschechische Republik gerichtete Klage entschieden. Der EuGH hat festgestellt, dass das in der Tschechischen Republik und Polen bestehende Erfordernis, die Staatsangehörigkeit des jeweiligen Landes innezuhaben, um Mitglied einer politischen Partei zu werden, gegen Art. 22 AEUV verstoße.