Der EuGH hat am 21.09.2023 entschieden, dass die Rückführungsrichtlinie auf jeden Drittstaatsangehörigen Anwendung findet, der in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist, ohne die Voraussetzungen für die Einreise oder den dortigen Aufenthalt zu erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn der Betroffene in das betreffende Hoheitsgebiet bereits vor dem Überschreiten einer Grenzübergangsstelle, an der solche Kontrollen stattfinden, eingereist ist. Das Gericht bleibt damit bei seiner bisherigen Entscheidungspraxis (u.a. EuGH, Urt. v. 19.03.2019, Az. C-444/17).