Der Ausgleichsanspruch von Fluggästen wegen großer Verspätung kann auch bei einem Flug mit direkten Anschlussflügen, bei dem die Flüge von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, gegeben sein. Entscheidend für die Beurteilung, ob es sich um „direkte Anschlussflüge“ handelt, sei die einheitliche Buchung. Die Rechtsbeziehung zwischen den beteiligten Fluggesellschaften sei dagegen nicht maßgeblich. Diese verbraucherfreundliche Entscheidung fällte der EuGH jüngst (Urteil vom 06.10.2022 - C-436/21).