Der Rechtsschutz im Unionsrecht wird vom Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes1 bestimmt, welcher als allgemeiner Rechtsgrundsatz die gerichtliche Überprüfung von Handlungen der Unionsorgane und der Mitgliedstaaten nach sich zieht. Es gibt keine Generalklausel, welche umfassend regelt in welchen Fällen die Unionsgerichtsbarkeit, namentlich der Europäische Gerichtshof und das Gericht der Europäischen Union2, zuständig sind.
Im Folgenden sollen einzelne Rechtsschutzmöglichkeiten des Unionsrechts dargestellt werden. Hervorgehoben wird dabei die Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV, um den direkten Individualrechtsschutz im Unionsrecht aufzuzeigen.