Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 1. August 2025 (C-758/24 und C-759/24) klargestellt, dass ein Drittstaat nur dann als „sicherer Herkunftsstaat“ im Sinne des EU-Asylrechts gelten kann, wenn diese Einstufung einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegt und auf öffentlich zugänglichen, nachvollziehbaren Informationsquellen beruht. Eine Einstufung mit pauschalen Ausnahmen für bestimmte Personengruppen – wie etwa homosexuelle Menschen – ist nach derzeitiger Rechtslage unzulässig.