Europäische Union schützt Verbraucher:innen vor gefährlichem Melamin

Schutz vor krebserregenden Stoffen - EuG bestätigt Entscheidung zur Beschränkung des gesundheitsgefährdenden Stoffes Melamin.

15.07.2025

Das EuG bestätigt die Entscheidung der Europäischen Chemikalienagentur: Melamin, ein Stoff der regelmäßig in Plastikgeschirr vorkommt, kann gesundheitsgefährdend sein und bleibt zulässungspflichtig.

Hintergrund

Melamin ist ein chemischer Stoff, der unter anderem für die Herstellung von robustem, leichtem Kunststoff verwendet wird – etwa bei Campinggeschirr, Kindertellern oder Küchenutensilien. In gebundener Form ist Melamin zunächst unbedenklich. Doch bei Hitze (etwa ab 70 Grad Celsius) und in Kombination mit säurehaltigen Lebensmitteln kann sich der Stoff aus dem Kunststoff lösen und in das Essen übergehen. In der Vergangenheit wurde Melamin mit gesundheitlichen Problemen wie Nierensteinen, Blasensteinen und sogar Krebs in Verbindung gebracht.

Rechtliche Einordnung

Wegen seiner Eigenschaften – nicht abbaubar, wasserlöslich, gesundheitsschädlich – wurde Melamin 2023 von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als „besonders besorgniserregender Stoff“ eingestuft. Diese Einstufung kann langfristig zu einem Zulassungsverfahren führen: Dann müssten Hersteller eine ausdrückliche Genehmigung einholen, um Melamin weiterhin verwenden zu dürfen. Zahlreiche Unternehmen, die Melamin herstellen oder verwenden – darunter deutsche, österreichische, belgische und US-amerikanische Firmen – hatten gegen die Entscheidung der ECHA geklagt. Sie wollten erreichen, dass Melamin nicht als besonders besorgniserregend eingestuft wird.

Die Entscheidung

Das Gericht stellte klar:

  • Die ECHA hat keinen Beurteilungsfehler gemacht. Die gesundheitlichen und ökologischen Risiken von Melamin rechtfertigen die Einstufung.
  • Auch das Recht auf Anhörung der klagenden Unternehmen wurde nicht verletzt. Die REACH-Verordnung sieht lediglich eine allgemeine Beteiligung vor – kein individuelles Anhörungsrecht.
  • Die Tatsache, dass mehrere Eigenschaften gemeinsam (z. B. Gesundheitsgefahr und Umweltpersistenz) eine besonders kritische Wirkung entfalten können, ist rechtlich zulässig und wurde sachgerecht berücksichtigt.

Ausblick

Mit der Gerichtsentscheidung bleibt Melamin nicht verboten. Aber: Ab einer Konzentration von mehr als 0,1 Prozent haben Verbraucherinnen und Verbraucher das Recht, vom Hersteller weitere Informationen zu erhalten. Gewerbliche Kunden und die Echa müssen informiert werden. Die Entscheidung kann mit Rechtsmitteln angegriffen werden.