Das EuG hat am 25.06.2025 in seiner Entscheidung T-366/22 die Klage von Ryanair gegen Beihilfen Deutschlands an den Ferienflieger Condor als unbegründet abgewiesen. Ryanair ist es nicht gelungen nachzuweisen, dass die Kommission bei der Genehmigung der Beihilfen im Jahr 2021 aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt ein förmliches, aufwendiges Prüfverfahren hätte einleiten müssen
Im Juli 2021 genehmigte die Kommission eine Beihilfemaßnahme an Condor. Condor erhielt zwei Darlehen von der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau). Dabei gab der deutsche Staat eine Garantie ab. Der auf diese Weise staatlich gewährte Vorteil betrug gut 144 Mio. Euro. Dadurch sollte die Schäden beseitigt werden, die der Fluggesellschaft im Zusammenhang mit den Reisebeschränkungen auf Grund der Covid-19-Pandemie entstanden sind. Die Kommission erließ den Beschluss nach einer lediglich vorläufigen Prüfung, ohne ein förmliches Verfahren ein zuleiten, in dem sich Ryanair als Konkurrent hätte äußern können.
Ryanair hat eben diesen Beschluss mit der Nichtigkeitsklage angefochten. Die Kommission hätte Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt haben müssen und ein förmliches Prüfverfahren einleiten müssen.
Nach Art. 108 AEUV ist die Kommission dafür zuständig zu prüfen, ob eine angemeldete Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. Nach Art. 4 Abs. 4 VO (EU) 2015/1589 muss die Kommission ein förmliches Prüfverfahren einleiten, wenn sich bei der vorläufigen Prüfung ergibt, dass es Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt gibt. Die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens stattet die Kommission mit zusätzlichen Rechten aus – wie zum Beispiel Auskunftsrechte gegen den Beihilfeempfänger -, damit sie die Situation umfassend beurteilen kann. Nach Art. 6 VO (EU) 2015/1589 haben Beteiligte, u.a. Wettbewerber, die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Ryanair hatte u.a. argumentiert, dass die Kommission zu ungenau geprüft habe. So seien die Schäden bei Condor nicht nur durch die Reisebeschränkungen entstanden, sondern auch durch sonstige wirtschaftliche Schwierigkeiten des Unternehmens, beispielsweise durch die Umstrukturierung des Konzerns. Ryanair werde durch die durch Beihilfen diskriminiert und diese seien zudem unverhältnismäßig. Keines der vorgebrachten Argumente überzeugte die Richter und Richterinnen.
Das Urteil des EuG ist noch nicht rechtskräftig – Ryanair kann binnen zwei Monaten Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) einlegen. Sollte das Unternehmen diesen Weg beschreiten, wird der EuGH letztinstanzlich über die Rechtmäßigkeit des Kommissionsbeschlusses entscheiden.
Die Entscheidung des EuG unterstreicht die zentrale Rolle der Kommission als Hüterin des Binnenmarkts und oberste Aufsichtsinstanz bei staatlichen Beihilfen. Eine konsequente und rechtssichere Beihilfenkontrolle ist essenziell für faire Wettbewerbsbedingungen und die langfristige wirtschaftliche Stabilität der Europäischen Union.