EuGH: Flüchtlingsstatus für Frauen nach Zwangsheirat

EuGH präzisiert Bedingungen für die Gewährung internationalen Schutzes

23.01.2024

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich die Bedingungen für die Gewährung internationalen Schutzes präzisiert, insbesondere im Fall von Frauen, die Gewaltdrohungen oder Zwangsheirat in ihren Herkunftsländern erlebt haben. Der EuGH stellt klar, dass solche Frauen den Flüchtlingsstatus erhalten können und als eine soziale Gruppe im Sinne der Flüchtlingsstatus-Richtlinie (RiLi 2011/95) gelten (Urt. v. 16.01.2024, Az. C-621/21). Dieser Entscheidung liegt der Fall einer türkischen Staatsangehörigen kurdischer Herkunft in Bulgarien zugrunde, die aufgrund von Zwangsverheiratung und Gewalt um internationalen Schutz ersucht.

Die RiLi 2011/95 definiert die Kriterien für die Flüchtlingseigenschaft, darunter die Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer spezifischen sozialen Gruppe. Der EuGH hebt hervor, dass Frauen gemäß der Istanbul-Konvention als soziale Gruppe betrachtet werden können, die aufgrund ihres Geschlechts physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt sind. Deutsche Verwaltungsgerichte haben bereits ähnliche Maßstäbe angewendet und Frauen in vergleichbaren Fällen den Flüchtlingsstatus zuerkannt. Falls die Flüchtlingseigenschaft nicht gewährt werden kann, besteht die Möglichkeit des subsidiären Schutzes, wenn Frauen aufgrund von Verstößen gegen kulturelle, religiöse oder traditionelle Normen Gewalt angedroht wird.