EuGH zu Fluggastrechten

Einverständnis mit Reisegutscheinen muss ausdrücklich und eindeutig erklärt werden

21.01.2025

Der EuGH hat am 16. Januar 2025 (Az.: C-642/23) im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens über das Einverständnis eines Fluggasts mit der Erstattung von Flugkosten durch Reisegutscheine entschieden. Die bloße Anlage eines Treuekontos bei der Airline stelle demnach kein "schriftliches Einverständnis des Fluggasts" dar.

Ausgangsverfahren

Im Ausgangsverfahren vor dem OLG Düsseldorf streitet Flightright mit Etihad Airways darüber, ob der Fluggast, der Flightright seine Rechte nach der Fluggastrechteverodnung (VO (EG) Nr. 261/2004) abgetreten hatte, eine Erstattung der Reisekosten in Geld oder nur durch Reisegutscheine verlangen kann. Denn der Flug des Gastes von Düsseldorf nach Abu Dhabi war annulliert worden. Entscheidend ist, dass der Fluggast, nach telefonischer Rücksprache mit der Airline, ein Treuekonto bei ihr anlegte. Hierauf sollte eine Erstattung durch verschiedene Reisegutscheine erfolgen, die Etihad Airways jedoch nicht vornahm. Es stellte sich also die Frage, ob die Anlage des Treuekontos bereits als schriftliches Einverständnis mit der Erstattung durch Reisegutscheine im Sinne der Fluggastrechteverodnung anzusehen ist. 

Auslegung des EuGH

Der EuGH entschied nun, dass - anders als vom OLG Düsseldorf angenommen - ein schriftliches Einverständnis nicht zwingend eigenhändig untschrieben sein müsse. Vielmehr sei entscheidend, ob der Fluggast eine zweckdienliche und informierte Wahl treffen könne und vor diesem Hintergrund die Erstattungsmodalität durch Reisegutscheine gewählt habe. Dies könne auch durch eine Online-Formular gewährleistet sein. 

Durch die Anlage eines Treuekontos könne dies für sich genommen jedoch noch nicht angenommen werden. Denn hierin könnte auch nur der Wille des Fluggasts, am Treueprogramm der Airline teilnehmen zu wollen, liegen.

Weiteres Verfahren

Das OLG Düsseldorf hat nunmehr zu entscheiden, ob der Anlage des Treuekontos eine entsprechend zweckdienliche und informierte Wahl des Fluggasts zugrunde lag.