Verpflichtende Prüfungen sind zulässig, Bußgelder nur im Einzelfall

EuGH entscheidet über Integrationsprüfungen

05.02.2025

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte darüber zu entscheiden, ob Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, zu einer Integrationsprüfung verpflichtet werden dürfen. Zudem hatte er darüber zu entscheiden, ob bei Nichtbestehen der Prüfung gegen die Personen Bußgelder verhängt werden dürfen. Das Urteil des EuGH hierzu erging am 4. Febuar 2025 (Az.: C-158/23). 

Ausgangsverfahren

Im Ausgangsverfahren ging es um einen Eritreer, der in den Niederlanden internationalen Schutz zuerkannt bekam. Zu seinem 18. Geburtstag wurde ihm mitgeteilt er müsse nach niederländischem Recht innerhalb von drei Jahren alle sog. Integrationsprüfungen zu bestehen habe. Hierfür wurde ihm ein Kredit gewährt, der mit Bestehen der Prüfungen erlassen worden wäre. Auch nachdem die Frist um ein Jahr verlängert wurde, da er eine Ausbildung absolvierte, bestand er die Prüfungen nicht. Daraufhin verhängte die zuständige Behörde ein Bußgeld in Höhe von 500 € gegen ihn und forderte die vollständige Rückzahlung des Kredits.

Der Mann ging hiergegen gerichtlich vor, bis der Raad van State (Staatsrat) der Niederlande den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens anrief. Die Fragen des vorlegenden Gerichts bezogen sich sowohl auf die generelle Zulässigkeit einer bußgeldbewehrten Pflicht Integrationsprüfungen erfolgreich absolvieren zu müssen als auch darauf, ob der verpflichteten Person die Kosten hierfür auferlegt werden dürfen.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH entschied über diese Fragen vor dem Hintergrund des Art. 34 der Richtlinie (EU) 2011/95. Er sei so auszulegen, dass er der Verpflichtung derartige Integrationsprüfungen zu bestehen nicht entgegenstehe, soweit die Prüfungen die besonderen Umstände der schutzbedürftigen Personen beachten, auf einem angemessenen Niveau angesetzt werden und den anderweitigen Nachweis zulassen, tatsächlich integriert zu sein. Bußgelder, die eine unangemessene Belastung darstellen seien hingegen ebenso unzulässig, wie die Verpflichtung, die Kosten der Kurse zu tragen. Hieran ändere auch ein Kredit nicht, der im Falle des Bestehens nicht zurückgezahlt werden müsse. 

Auswirkungen des Urteils

Aus dem Urteil ergibt sich, dass der EuGH die Bedeutung von insbesondere Sprachkenntnissen für die weitere Integration als essenziell einschätzt. Zugleich ist aber den Umständen den Einzelfalls auf mehreren Ebenen Rechnung zu tragen, um dem Schutzanspruch der Personen aber auch dem Ziel der Integration gerecht zu werden. So dürfen die Prüfungen an sich nicht überzogen und die Sanktionen nicht zu hoch sein.