Der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 25.02.2025 (Az.: Urteil vom 25.02.2025, Rs. C-146/23 und C-374/23) die Anforderungen an die Besoldung von Richterinnen und Richtern vor dem Hintergrund der richterlichen Unabhängigkeit präzisiert.
Der Gerichtshof wurde von einem polnischen und einem litauischen Gericht angerufen, die wissen wollten, ob die nationalen Vorschriften zur Festlegung der Richterbesoldung mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
In Polen ist gesetzlich geregelt, dass das Grundgehalt von Richtern objektiv anhand des vom Statistischen Hauptamtes veröffentlichten Durchschnittsgehalts bestimmt wird. Durch drei vorübergehend geltende Gesetze wurde diese Berechnungsmethode jedoch geändert, so dass die Anpassung der Bezüge der Richter für die Jahre Richter für die Jahre 2021, 2022 und 2023 „eingefroren“ wurde. Begründet wurde diese abweichende Maßnahme mit Haushaltszwängem aufgrund der COVID-19-Pandemie und der russischen Invasion in der Ukraine.
Zudem machen zwei Richter aus Litauen geltend, die Höhe ihrer Bezüge sei unmittelbar abhängig vom politischen Willen der Exekutive und der Legislative. Außerdem rügen sie, dass es keinen rechtlichen Mechanismus gebe, der es gestatte, angemessene Bezüge festzulegen, die der von den Richtern getragenen Verantwortung entsprächen und mit den Gehältern der Vertreter anderer juristischer Berufe vergleichbar seien.
Mit einem Vorabentscheidungsersuchen haben die Gerichte der Mitgliedstaaten die Möglichkeit, dem Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsstreits, über den sie zu entscheiden haben, Fragen betreffend die Auslegung des Unionsrechts oder die Gültigkeit einer Handlung der Union vorzulegen. Der Gerichtshof entscheidet dabei nicht den beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit. Dieser ist unter Zugrundelegung der Entscheidung des Gerichtshofs vom nationalen Gericht zu entscheiden. Die Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, wenn diese über vergleichbare Fragen zu befinden haben.
In seinem Urteil stellt der Gerichtshof klar, dass die Besoldung der Richter, die der Bedeutung der von ihnen ausgeübten Funktionen entspricht, eine wesentliche Garantie ihrer Unabhängigkeit darstellt. Beim Erlass der Modalitäten für die Festlegung der Bezüge müssen die Mitgliedstaaten daher die Verpflichtungen einhalten, die ihnen nach dem Unionsrecht obliegen.
Diese Verpflichtungen werden vom Gerichtshof dahingehend präzisiert, dass die Richterbezüge unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen, sozialen und finanziellen Verhältnisse des betreffenden Mitgliedstaats und insbesondere des dortigen Durchschnittsgehalts ausreichend hoch sein müssen. Sie müssen der Bedeutung der von den Richtern ausgeübten Funktionen entsprechen, um sie vor Druck, der ihre Entscheidungen beeinflussen könnte, und vor der Gefahr der Korruption zu schützen. Dies bedeutet gleichzeitig nicht, dass die richterlichen Bezüge den Durchschnittsbezügen der Angehörigen anderer Rechtsberufe entsprechen müssen.
Die Richterbesoldung muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und objektiv, vorhersehbar, beständig und transparent sein, um willkürliche Eingriffe der Legislative und der Exekutive auszuschließen. Abweichungen von den Regeln für die Festlegung der Bezüge von Richtern müssen durch eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung gerechtfertigt sein. Es ist Sache der nationalen Gerichte zu prüfen, ob diese Voraussetzungen in den bei ihnen anhängigen Verfahren erfüllt sind.
Auch die Besoldung der Richterinnen und Richter in Deutschland wurde bereits mehrfach von der Europäischen Kommission kritisiert, so dass die Entscheidung für die Entscheidungen der nationalen Gerichte von erhöhter Relevanz sein dürfte.Nach Auffassung der Europäischen Kommission muss Deutschland weitere Anstrengungen unternehmen, um eine angemessene Ausstattung der Justiz zu gewährleisten.
Die Jahresbezüge deutscher Richterinnen und Richter zu Beginn ihrer Laufbahn im Vergleich zu den bundesweiten Durchschnittsgehältern insgesamt die niedrigsten in der Europäischen Union.