EU-Taxonomie: Das Ökolabel für Gas und Atomkraft

Ein Beitrag von Charlotte Harrendorf, LL.M.

01.09.2022

Dieser Aufsatz beschäftigt sich mit den seit dem Jahr 2022 für den Finanzmarkt geltenden EU-Taxonomie-Regeln und der umstrittenen Aufnahme von Gas und Atomkraft - als ökologisch nachhaltige Energiequellen - in die EU-Taxonomie-Verordnung.  

I. Einführung

In der heutigen Zeit erleben wir eine Klimakatastrophe, die eine ernste Herausforderung für den Globus darstellt und jeden Aspekt unserer Zivilisation betrifft. Die globale Erwärmung zwingt uns, unsere derzeitigen Gewohnheiten grundlegend zu ändern. Insbesondere die Dekarbonisierung und die Energiewende hin zu einer grünen Wirtschaft stellen eine dringende Priorität im Rahmen der Begrenzung des Klimawandels und seiner Folgen dar, weswegen ein rasches Handeln geboten ist. Um die Auswirkungen des Klimawandels abzumildern und sich anzupassen sind Investitionen in Milliardenhöhe erforderlich. Vor diesem Hintergrund schlossen im Rahmen der internationalen Klimakonferenz in Paris im Jahr 2015 alle Staaten gemeinsam das Pariser Abkommen und verpflichteten sich, die Weltwirtschaft auf klimafreundliche Weise zu verändern. Eines der Ziele des Pariser Abkommens ist es, die Finanzströme mit einem Fahrplan für niedrige Treibhausgasemissionen und eine umweltfreundliche Entwicklung in Einklang zu bringen.

In den vergangenen Jahren hat die Europäische Union (EU) den Rahmen für nachhaltige Finanzen geschaffen, um Umweltfragen anzugehen und gleichzeitig das Bewusstsein für nachhaltiges Wirtschaften zu stärken. Ein entscheidendes Instrument zur Erreichung der ehrgeizigen Umweltziele des EU-Green Deals, der darauf abzielt, bis 2050 klimaneutral zu werden, ist die EU-Taxonomie-Verordnung.[1] Indem das Instrument ein Regelwerk für klima- und umweltfreundliche Tätigkeiten und Investitionen festlegt, soll es zur Förderung nachhaltiger Finanzen durch die Identifizierung ökologisch nachhaltiger Operationen sowie zur Verhinderung von „Greenwashing“ beitragen.

Neben Investitionen in Wind-, Wasser- und Solarenergie ist seit dem 12. Juli 2022 sicher – auch Investitionen in bestimmte Gas- und Atomkraftwerke können in der EU ab Januar 2023 als klimafreundlich eingestuft werden. Diese Entscheidung der EU hat für großes Aufsehen gesorgt. Zwar hatte die Debatte um das sogenannte „Ökolabel“ für Gas und Atomkraft bereits zu den Anfängen der Planung der EU-Taxonomie-Verordnung im Jahr 2018 für Diskussion gesorgt, jedoch kam die endgültige Entscheidung für das Ökolabel für viele nun überraschend. Kritiker sorgen sich insbesondere um die Glaubwürdigkeit des Ökosiegels für die Investitionen in Gas und Atomkraft und damit um die Glaubwürdigkeit der EU-Taxonomie selbst. Denn für viele war Gas und Atomkraft bisher nicht mit einer klimafreundlichen Politik in Einklang zu bringen.

In Anbetracht dieser Entwicklung werden im Folgenden die seit dem Jahr 2022 für den Finanzmarkt geltenden Taxonomie-Regeln sowie die Zweifel an der Aufnahme von Erdgas und Atomkraft – als ökologisch nachhaltige Energiequellen – in die Taxonomie-Verordnung untersucht. Dabei soll zunächst die EU-Taxonomie-Verordnung und deren Mechanismus beleuchtet (II.), der umstrittene ergänzende delegierte Rechtsakt zur Aufnahme von Gas und Atomkraft in die EU-Taxonomie sowie die Kritik daran untersucht werden (III.).

 

II. EU-Taxonomie-Verordnung

Am 12. Juli 2020 trat die sogenannte EU-Taxonomie-Verordnung in Kraft. Die vom Europäischen Rat, der Europäischen Kommission und dem EU-Parlament entwickelte Verordnung zielt darauf ab, Investoren und Unternehmen anhand gemeinsamer EU-weiter Kriterien zu zeigen, ob eine Wirtschaftstätigkeit ökologisch nachhaltig ist. Dies setzt sie um, indem sie Bedingungen festlegt, die eine Wirtschaftstätigkeit erfüllen muss, um als ökologisch nachhaltig zu gelten.[2]

Übergeordnet geht es den Akteuren der EU dabei um die Schaffung eines nachhaltigen Finanzwesens, das Kapitalflüsse langfristig zu nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten leitet.[3] Neben der Förderung nachhaltiger Finanzen bezweckt die EU mit ihrer Taxonomie insbesondere Bedenken hinsichtlich des sogenannten „Greenwashings“ auszuräumen.[4] Das falsche Ausweisen von klimaschädlichen Produkten als klimafreundlich ist in den letzten Jahren zur Falle für Investoren und private Anleger geworden, die in klimafreundliche Produkte investieren wollten. Die Lösung der EU ist mithilfe der Taxonomie Regeln – als Informationsquelle und Steuerungsmöglichkeit – die Transparenz von nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten hoch zu halten, Finanzprodukte vergleichbar zu machen und somit das Anlegervertrauen und den Verbraucherschutz zu stärken.[5]

 Als delegierter Rechtsakt muss die EU-Verordnung nicht in nationales Recht umgesetzt werden, sondern gilt unmittelbar.[6] Sie richtet sich sowohl an die EU-Mitglieder und die EU selbst als auch unmittelbar an die Finanzmarktteilnehmer, die ökologisch nachhaltige Finanzprodukte bereitstellen sowie an Nicht-Finanzunternehmen[7], die ökologisch nachhaltige Unternehmensanleihen ausgeben.

1.Der Mechanismus der EU-Taxonomie

Die EU-Taxonomie legt als einheitliches Klassifikationssystem eine Liste ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten fest.[8] Sie bestimmt damit Bedingungen, wann sich eine Investition nachhaltig nennen darf.

Im Kern kategorisiert die Taxonomie die Wirtschaftsaktivitäten wesentlicher Branchen, die für eine große Menge des CO2-Ausstoßes verantwortlich sind, und definiert Schwellenwerte, um sie als ökologisch nachhaltig einzustufen.[9] Bereits im Jahr 2021 wurde über die Einstufung der Stromproduktion mit Solarpaneelen, Wasserkraft oder Windkraft als klimafreundlich entschieden. Darüber hinaus wurden Kriterien für zahlreiche andere Wirtschaftsbereiche festgelegt. Sie regeln beispielsweise, dass der Personen- und Güterzugverkehr ohne direkte CO2-Abgasemissionen als klimafreundlich eingestuft werden kann.[10]

Für die Einordnung, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig im Sinne der Taxonomie-Verordnung eingestuft werden kann, hat die EU sechs Klima- und Umweltschutzziele herausgearbeitet. Unter die Klima- und Umweltschutzziele fallen die Bekämpfung des Klimawandels[11], die Anpassung an den Klimawandel[12], die nachhaltige Nutzung und der Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung und der Schutz und die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.

Die jeweilige Wirtschaftstätigkeit ist dann ökologisch nachhaltig und gilt als mit der EU-Taxonomie konform, wenn sie einen wesentlichen Beitrag zum Erreichen von mindestens einem der aufgezählten Klima- und Umweltschutzziele leistet und zugleich keines der anderen Ziele wesentlich beeinträchtigt (sogenanntes „Do-No-Significant-Harm“ Kriterium).[13] Gemäß Art. 10 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung kann eine Wirtschaftstätigkeit beispielsweise dann als ein wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz eingestuft werden, „wenn sie wesentlich dazu beiträgt, die Treibhausgaskonzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau zu stabilisieren, das eine gefährliche anthropogene Störung des Klimasystems verhindert, indem im Einklang mit dem langfristigen Temperaturziel des Übereinkommens von Paris Treibhausgasemissionen vermieden oder verringert werden oder die Speicherung von Treibhausgasen verstärkt wird (…).“

Zur Umsetzung der Taxonomie-Regelungen setzt die Verordnung auf Offenlegungs- und Berichtspflichten, die Finanzmarktteilnehmer, wie beispielsweise Investmentfonds sowie kapitalmarktorientierte Unternehmen betreffen. Um die Anlegerinteressen zu wahren, müssen Finanzmarktteilnehmer offenlegen, auf welche Weise und in welchem Umfang sie die Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten anwenden, um die ökologische Nachhaltigkeit ihrer Investitionen zu ermitteln.[14] Die Offenlegung dieser Informationen muss es den Anlegern ermöglichen, den Anteil der Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten an der Gesamtinvestition nachvollziehen zu können.[15]

Bestimmte Nicht-Finanzunternehmen müssen ferner regelmäßig veröffentlichen, wie ihre Aktivitäten die EU-Umweltziele im Sinne der Verordnung erfüllen. Dies betrifft zunächst die Ziele in Bezug auf den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel. Die Einhaltung der weiteren Umweltziele gilt ab Januar 2023. Beispielsweise müssen ab 2022 Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern, die kapitalmarktorientiert oder als Banken und Versicherungen tätig sind, für das Berichtsjahr 2021 ihre Taxonomie-Konformität für bestimmte Kenngrößen wie Umsatz und Betriebsausgaben, die mit als ökologisch nachhaltig eingestuften Produkten oder Dienstleistungen verbunden sind, offenlegen.[16] Denn insbesondere die Offenlegung von Informationen in Bezug auf nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten trägt zur Erhöhung der Transparenz und eines objektiven Vergleichsmaßstabs für Endanleger bei.

2. „Greenwashing“

Eines der wesentlichen Ziele der EU-Taxonomie Verordnung, welches mithilfe der Offenlegungspflichten erreicht werden soll, ist es, dem sogenannten „Greenwashing“, vorzubeugen.[17] Die Verordnung bezeichnet das „Greenwashing“ als die Praxis, einen unfairen Wettbewerbsvorteil zu erlangen, indem ein Finanzprodukt als umweltfreundlich beworben wird, obwohl den grundlegenden Umweltstandards nicht entsprochen wird.[18]

Einige Wirtschaftsakteure bedienen sich durch die gezielte Verbreitung von Desinformationen des Greenwashings, um ein ökologisch verantwortungsvolles Image zu schaffen, welches in der Realität nicht existiert. Die durch die Offenlegungspflichten entstehende Transparenz hinsichtlich nachhaltiger Aktivitäten soll private Anleger vor solchen Fehlinvestitionen schützen und sie gleichzeitig für die Finanzierung der ökologisch nachhaltigen Entwicklung in Europa mobilisieren.

Mittlerweile kritisieren allerdings Wissenschaftler, Umweltschützer[19], Investoren und auch einige EU-Länder, darunter Deutschland und Österreich, dass die Taxonomie-Verordnung das „Greenwashing“ eher fördert als es zu verhindern.[20] Das liegt vor allem an der Aufnahme von Gas und Atomkraft als klimafreundliche Energiequellen.

 

III. Das Ökolabel für Gas und Atomkraft

Neben Wind-, Solar- und Wasserkraft sind nun auch Erdgas und Atomkraft als klimafreundliche Energiequellen in die EU-Taxonomie-Verordnung aufgenommen worden. Das Europäische Parlament stimmte Anfang Juli 2022 für den ergänzenden delegierten Rechtsakt[21] der EU-Kommission, mit welchem der Notwendigkeit Rechnung getragen werden soll, über bereits stabile Energiequellen zu verfügen, um den Übergang zur Treibhausgasneutralität zu beschleunigen. Die Einordnung als klimafreundliche Energiequellen führt dazu, dass Investitionen in Gas- und Atomkraft unter bestimmten Bedingungen als nachhaltig zu klassifizieren sind.

Trotz anhaltender Debatte um das Ökolabel für Gas und Atomkraft votierten im Plenum in Straßburg lediglich 278 Abgeordnete gegen den zweiten delegierten Rechtsakt zur sogenannten EU-Taxonomie der EU-Kommission. Den Gegnern des Ökoslabels für Gas und Atomkraft, die für ein erfolgreiches Abwenden 353 Stimmen im Plenum benötigt hätten, ist somit nicht gelungen, die Einstufung von Gas und Atomkraft als klimafreundlich zu verhindern.[22] Diese Entscheidung wirkt überraschend, da die beiden Energiequellen bisher aufgrund der hohen klimaschädlichen Emissionen von fossilem Gas und der radioaktiven Abfälle, die bei der Atomkraft entstehen, nicht als „grüne“ Energiequellen gehandelt wurden. Allerdings war ein Scheitern des delegierten Rechtsaktes bereits von Anfang an unwahrscheinlich, da neben Frankreich, dessen Stromerzeugung zu 70% auf der Nutzung von Kernkraftwerken beruht, viele der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung ihrer nationalen Klima- und Energiepläne auf die Nutzung bestehender und neu zu errichtender Kernkraftwerke setzen.[23]

1. Die „grünen“ Anforderungen an Gas und Atomkraft

Mit der Entscheidung des Europäischen Parlaments, den zweiten ergänzenden delegierten Rechtsakt[24] der EU-Kommission zu stützen, gelten nun besondere technische Bewertungskriterien für Gas und Atomkraft. Anhand dieser Kriterien kann festgelegt werden, dass bestimmte Wirtschaftstätigkeiten, für die es noch keine technologisch und wirtschaftlich machbaren CO2-armen Alternativen gibt, im Bereich der Stromerzeugung mittels Gas- und Atomkraftwerken einen wesentlichen Beitrag zu den Zielen des Green Deals leisten können.

Im Fall der Atomkraft sieht die Kommission drei Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig an, nämlich Forschungsanlagen mit "minimalem Abfall aus dem Brennstoffkreislauf", bis 2045 genehmigte Neuanlagen und bis 2040 genehmigte Änderungen an Altanlagen.[25] Dazu müssen die Anlagen bestimmte Auflagen erfüllen bzw. Monitoring-Prozesse durchlaufen. Zudem ist ein detaillierter Plan für die Inbetriebnahme für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle bis zum Jahr 2050 vorzulegen. Damit müssen die Aktivitäten die geltenden Anforderungen an die nukleare Sicherheit und Umweltsicherheit erfüllen.

Im Fall von fossilem Gas unterscheidet die Kommission ebenfalls in drei Wirtschaftstätigkeiten, nämlich Stromerzeugung aus gasförmigen fossilen Brennstoffen, hocheffiziente Kraft- Wärme/Kälte-Koppelung mit gasförmigen fossilen Brennstoffen und Erzeugung von Wärme/Kälte mit gasförmigen fossilen Brennstoffen in einem effizienten Fernwärme- und Fernkältesystem.[26] Dabei müssen bestimmte Emissionsschwellenwerte eingehalten werden und die Anlagen vollständig bis 2035 auf erneuerbare oder CO2-arme Gase umgestellt werden. [27]

2. Kritik

Die Meinungen, Gas und Atomkraft als ökologisch nachhaltige Energiequellen zu klassifizieren, gehen auseinander.

Während einige Länder[28] die Beiträge von Atomenergie zur Erreichung von Klimazielen wegen vermeintlich niedriger CO2-Emissionen als vorteilhaft betrachten, ist dies für andere[29] – darunter Deutschland – aufgrund des „Do-No-Significant-Harm“ Kriteriums grundsätzlich ausgeschlossen. Kritiker werfen ein, dass die Einordnung von Atomkraft als klimafreundliche Energiequelle dem Instrument der Taxonomie schade und ihm seine strukturelle Stärke nehme. Sie sehen vor allem aufgrund der Problematik rund um die Lagerung der bei Atomkraftwerken entstehenden toxischen, klimafeindlichen Abfallstoffe, die Aufnahme von Atomkraft in die Taxonomie-Verordnung als stark zweifelhaft an.[30] Denn eine Technologie, die künftigen Generationen hochradioaktive Abfälle hinterlässt, kann nicht mit dem „Do-No-Significant-Harm“ Kriterium vereinbar sein. Spanien betont in diesem Zusammenhang, dass die Atomtechnologie nicht den Anforderungen einer Kreislaufwirtschaft genüge, da der Atommüll nicht wiederverwendbar sei.[31] Deutschland, das sich bereits vor 11 Jahren zum Atomausstieg entschloss, weist in seiner Stellungnahme vom Januar 2022 zudem auf das von der Atomenergie ausgehende unvermeidbare Restrisiko schwerer Unfälle mit erheblichen, auch grenzüberschreitenden radiologischen Folgen, wie in Tschernobyl und Fukushima, hin.[32] Auch schwebt immer wieder der Vorwurf im Raum, es handele sich bei dem Vorschlag der EU-Kommission um einen rein politisch motivierten, der das Scheitern der Taxonomie für nachhaltige Investitionen rigoros in Kauf nehme.[33] Denn einige der Mitgliedstaaten, wie Frankreich und Polen, haben bereits seit längerem Pläne für die Überholung und den Bau neuer Atomkraftwerke aufgestellt und sind auf finanzielle Unterstützung angewiesen.

Auch beim Energieträger Gas stehen sich unterschiedliche Auffassungen gegenüber. Befürworter des Ökolabels für Gas bezeichnen Gaskraftwerke im Prozess des Umstiegs auf erneuerbare Energien oft als "Brückentechnologie". Zwar arbeiten die Anlagen vor allem mit Erdgas, das zu fossilen Brennstoffen gehört und somit nicht als nachhaltig gilt, weil bei der Verarbeitung klimaschädliche Treibhausgase, ähnlich wie bei der Erdöl- und Kohleverarbeitung, entstehen – jedoch können einige Gaskraftwerke tatsächlich unter einen bestimmten Richtwert fallen und somit als nachhaltig gelten. Auch Deutschland, dessen Wirtschaft stark von Gas abhängig ist, betrachtet Erdgas als „eine wichtige Brückentechnologie auf dem Weg zur CO2-Neutralität“.[34] Die Gegner des Ökolabels beharren dagegen auf dem großen Ausstoß von Treibhausgasen der Gaskraftwerke, der hochgradig klimaschädlich ist.

Auch Anlegerverbände und Banken kritisieren die Einbeziehung von Kern- und Gaskraftwerken in die EU-Taxonomie. Zwar begrüßen sie, dass nun Klarheit über die EU-Taxonomie herrscht, jedoch besteht auch die Sorge der Entwertung des Ökolabels durch die Entscheidung der EU. Denn die Einstufung der beiden Energiequellen als „grün“ könnte exakt die Praxis darstellen, welche die Verordnung bekämpfen soll – das „Greenwashing“.[35] Greenpeace betitelte die neuen Regelungen hinsichtlich Gas und Atomkraft bereits als „license to greenwash“.[36] Angesichts dieser Kritiken, erscheint eine Minderung der Glaubwürdigkeit der EU-Taxonomie nicht unwahrscheinlich. Dies könnte letztendlich die Gefahr bergen, dass die Finanzierungskosten von Gas und Atomkraft sinken, und damit der Ausbau erneuerbarer Energien wie Wind- und Solarenergie blockiert wird.

IV. Fazit

Die EU-Taxonomie verkörpert einen Epochenwechsel: An die Stelle diverser nationaler, größtenteils freiwilliger Kriterien und Vorstellungen von „nachhaltig“ tritt mit ihr ein einheitliches und ehrgeiziges europäisches Bewertungssystem, das letztlich auch Grundlage für Labels und Kennzeichnungen im Finanzmarkt werden soll. Mit Hilfe klar wissenschaftlich basierter Kriterien – so zumindest der formale Anspruch. Ob die Umsetzung dieser Kriterien auch den gewünschten Erfolg erzielen wird, bleibt insbesondere vor dem Hintergrund der Einstufung von Gas und Atomkraft als nachhaltige Energiequellen spannend.

Länder wie Frankreich und Polen erhoffen sich durch das Ökolabel mehr privates Kapital für den Bau von Atomkraftwerken. Allerdings lehnen auch einige Mitgliedstaaten, wie beispielsweise Deutschland, eine Investition in die Atomkraft ab. Sie stufen die Energiequelle eindeutig nicht als nachhaltig ein, unterstützen jedoch teilweise das grüne Label für Gas mit dem Argument der Nutzung als „Brückentechnologie“. Wiederum andere EU-Länder, darunter Spanien und Dänemark, sprechen sich strikt gegen grün etikettierte Investitionen in die beiden Energiequellen aus.[37] Österreich und Luxemburg sowie einige Umweltorganisationen[38] planen bereits gegen die nachhaltige Klassifizierung von Gas und Atomkraft vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu klagen.[39] Ob eine solche Klage Erfolg haben wird, hängt vor allem davon ab, ob der EuGH der Auffassung ist, dass die Europäische Kommission womöglich mit der Entscheidung über Gas und Atomkraft ihre Kompetenzen überschritten hat.

Zusammenfassend bietet die Entscheidung der EU-Kommission und des EU-Parlaments, Atomenergie und fossiles Erdgas als Energieträger in der EU-Taxonomie positiv einzustufen, enorm viel Diskussionspotenzial. Nach Verabschiedung des zweiten ergänzenden delegierten Rechtsaktes bleibt somit spannend, wie Anleger auf das Ökolabel für Gas und Atomkraft reagieren werden. Denn der Erfolg der Taxonomie hängt maßgeblich davon ab, wie glaubwürdig sie ist und wofür sie eingesetzt wird.

Quellenangaben

[1] Verordnung (EU) 2020/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088.

[2] Art. 3 der VO (EU) 2020/825.

[3] Erwägungsgründe 9 und 11 VO (EU) 2020/825.

[4] Erwägungsgrund 11 VO (EU) 2020/825.

[5] Erwägungsgrund 11 ff. VO (EU) 2020/825.

[6] Delegierte Rechtsakte sind von der Europäischen Kommission erlassene Rechtsakte ohne Gesetzescharakter, die der Änderung oder Ergänzung von nicht wesentlichen Vorschriften von Rechtsakten dienen, https://eur-lex.europa.eu/DE/legal-content/glossary/delegated-acts.html#:~:text=Delegierte%20Rechtsakte%20sind%20von%20der,wesentlichen%20Vorschriften%20von%20Rechtsakten%20dienen.

[7] Nicht-Finanzunternehmen sind solche Unternehmen, die eine nichtfinanzielle Erklärung im Zuge der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) veröffentlichen müssen.

[8] vgl. Erwägungsgrund 6 VO (EU) 2020/825.

[9] Bundestag, Die EU-Taxonomie nachhaltiger Aktivitäten, Nr. 05/22,

https://www.bundestag.de/resource/blob/881552/1b4d4d18ed0e82de1a666c1d74f39783/EU-Taxonomie-data.pdf (zuletzt abgerufen am 24.08.2022).

[10] LTO, https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/gas-atomkraft-taxonomie-klima-eu-parlament-abstimmung-greenwashing/ (zuletzt abgerufen am 27.08.2022).

[11] Das 1. Ziel ist ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.

[12] Das 2. Ziel ist ebenfalls ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden, die übrigen vier Umweltziele gelten ab dem 1. Januar 2023.

[13] Erwägungsgrund 19 VO (EU) 2020/825.

[14] Erwägungsgrund 18 VO (EU) 2020/825.

[15] Erwägungsgrund 18 VO (EU) 2020/825.

[16] Art. 8 Abs. 1 der VO (EU) 2020/825.

[17] Europäisches Parlament, https://www.europarl.europa.eu/news/de/press-room/20220701IPR34365/taxonomie-keine-einwande-gegen-einstufung-von-gas-und-atomkraft-als-nachhaltig (zuletzt abgerufen am 22.09.2022).

[18] Erwägungsgrund 11 VO (EU) 2020/825.

[19] WWF Deutschland, https://www.wwf.de/themen-projekte/klima-energie/klimaschutz-und-energiewende-in-europa/eu-taxonomie-atomkraft-und-erdgas-ploetzlich-nachhaltig (zuletzt abgerufen am 22.09.2022).

[20] LTO, https://www.lto.de/recht/kanzleien-unternehmen/k/atomenergie-fossiles-gas-nachhaltigkeit-abstimmung-europaparlament-investitionen-klassifizierung-eu-taxonomie/ (zuletzt abgerufen am 25.08.2022).

[21] Commission Delegated Regulation (EU) 2022/1214 of 9 March 2022 amending Delegated Regulation (EU) 2021/2139 as regards economic activities in certain energy sectors and Delegated Regulation (EU) 2021/2178 as regards specific public disclosures for those economic activities, https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_del/2022/1214/oj (zuletzt abgerufen am 25.08.2022).

[22] Handelsblatt, https://www.handelsblatt.com/politik/international/eu-taxonomie-europaparlament-beschliesst-oekosiegel-fuer-gas-und-atomkraft-erleichterung-in-energiebranche/28483670.html (zuletzt abgerufen am 25.08.2022).

[23] Falke, EU-Taxonomie – Greenwashing für Atom- und Gaskraftwerke?, ZUR 2022, 207.

[24] Commission Delegated Regulation (EU) 2022/1214 of 9 March 2022 amending Delegated Regulation (EU) 2021/2139 as regards economic activities in certain energy sectors and Delegated Regulation (EU) 2021/2178 as regards specific public disclosures for those economic activities, https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_del/2022/1214/oj (zuletzt abgerufen am 25.08.2022).

[25] Ebd.

[26] Ebd.

[27] Ebd.

[28] U.a. Frankreich und Polen.

[29] U.a. Spanien, Schweden, Niederlande und Dänemark.

[30] Falke, EU-Taxonomie – Greenwashing für Atom- und Gaskraftwerke?, ZUR 2022, 207.

[31] Falke, EU-Taxonomie – Greenwashing für Atom- und Gaskraftwerke?, ZUR 2022, 207.

[32] Stellungnahme der Bundesregierung vom 21.01.2022 zur Taxonomie der Europäischen Union, https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/S-T/stellungnahme-bundesregierung-taxonomie.html (zuletzt abgerufen am 25.08.2022).

[33] BUND, Kommentar zur Taxonomie vom 04.07.2022, https://www.bund.net/service/presse/pressemitteilungen/detail/news/kommentar-zur-taxonomie-atom-und-gas-sind-nicht-nachhaltig-bund-eu-parlamentarier-sollten-vorschlag-der-eu-kommission-ablehnen/

[34] Handelsblatt, Europaparlament beschließt Ökosiegel für Gas und Atomkraft – Erleichterung in Energiebranche vom 06.07.2022,

 https://www.handelsblatt.com/politik/international/eu-taxonomie-europaparlament-beschliesst-oekosiegel-fuer-gas-und-atomkraft-erleichterung-in-energiebranche/28483670.html#:~:text=Die%20EU%2DKommission%20hatte%20den,von%20Gas%20beziehungsweise%20Atomkraft%20abh%C3%A4ngen (zuletzt abgerufen am 26.08.2022).

[35] BEUC Press Release 2022-005, EU plans to greenwash nuclear and fossil gas will prevent consumers from investing sustainably (zuletzt abgerufen am 26.08.2022).

[36] Greenpeace, https://www.greenpeace.org/eu-unit/issues/climate-energy/45988/nuclear-gas-eu-taxonomy-licence-to-greenwash/#:~:text=Greenpeace%20EU%20programme%20director%20Magda,gas%20and%20producing%20radioactive%20waste (zuletzt abgerufen am 25.08.2022).

[37] Tagessschau, Worum es bei der EU-Taxonomie geht, https://www.tagesschau.de/ausland/europa/faq-eu-taxonomie-101.html (zuletzt abgerufen am 25.08.2022).

[38] Greenpeace und WWF.

[39] Zeit Online, Bewertung von Gas und Atomkraft als klimafreundlich nimmt letzte Hürde,

https://www.zeit.de/wirtschaft/2022-07/eu-taxonomie-gas-atomkraft-nimmt-letzte-huerde?utm_referrer=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F (zuletzt abgerufen am 25.08.2022).