Kompetenzen des Europaparlaments

Zuständigkeiten

Die Mitgliedstaaten der Europäische Union haben zahlreiche gesetzgeberische Kompetenzen an die EU abgegeben. Das Europäische Parlament ist – gemeinsam mit der Europäischen Kommission und dem Rat der Europäischen Union – an der Gesetzgebung beteiligt.

In drei zentralen Bereiche hat das Europaparlament Kompetenzen:

  1. Haushalt der EU: beschließen, kontrollieren, überwachen.
  2. Mitwirkung an der Gesetzgebung.
  3. Wahl und Kontrolle der der Kommission
Kompetenzen des Europäischen Parlaments

Gesetzgebung

Zentrale Aufgabe des Parlaments ist die Mitwirkung an der Gesetzgebung der EU. Diese werden in der Regel im sogenannten "ordentlichem Gesetzgebungsverfahren" (oder auch "Mitentscheidungsverfahren") beschlossen. 

Es bildet dabei eine von zwei Kammern und zwar jene, in der die Bürgerinnen und Bürger der EU vertreten werden. Die andere Kammer ist der Rat der Europäischen Union, in der die Staaten vertreten werden. Beide Organe zusammen entscheiden über neue Gesetze, sogenannte Verordnungen und Richtlinien. Dabei sind Verordnungen sofort und unmittelbar in der gesamten EU wirksam, während Richtlinien einen Rahmen beschließen, der innerhalb einer gewissen Frist durch die Mitgliedsstaaten in Form eines nationalen Gesetzes ausgestaltet werden muss.

Haushalt

Der Beschluss über den Haushalt gilt in Demokratien gemeinhin als das Königsrecht des Parlaments. Dies ist in der EU nicht grundlegend anders. Allerdings hat die Europäische Union keine Kompetenz zur Erhebung eigener Mittel; zum Beispiel über Steuern. Die Mittel, die die EU zur Verfügung stehen, werden Ihr über die Mitgliedsstaaten zur Verfügung gestellt. Parlament und Rat der EU entscheiden gemeinsam über Zustimmung oder Ablehnung über den Haushalt. 

Über den Haushaltskontrollausschuss überwacht das Parlament außerdem die Verwendung der Haushaltsmittel.

Wahl und Kontrolle der Europäischen Kommission

Das Europaparlament wählt auf Vorschlag des Europäischen Rats den Präsidenten oder die Präsidentin der Europäischen Kommission und muss der Besetzung der gesamten Kommission zustimmen. Das Parlament hat auch das Recht ein Misstrauensantrag gegen die Kommission zu stellen und diese abzuberufen.

Das Parlament kann Untersuchungsausschüsse einsetzen, Wahlen beobachten und ernennt den Europäischen Bürgerbeauftragten bzw. die Bürgerbeauftragte.