Sanktionen gegen Deutschland, Luxemburg, die Tschechische Republik, Estland und Ungarn

Verstoß gegen ,,Whistleblower'' - Richtlinie

10.03.2025

Der Gerichtshof der europäischen Union hat wegen der Nichtumsetzung der ,,Whistleblower'' - Richtlinie fünf Mitgliedstaaten zu finanziellen Sanktionen verurteilt. Deutschland muss einen Pauschalbetrag in Höhe von 34 Millionen Euro an die Kommission zahlen.

Klageverfahren

In mehreren getrennten Klagen hat die Kommission die Feststellung beantragt, dass Deutschland, Luxemburg, die Tschechische Republik, Estland und Ungarn dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der „Whistleblower“-Richtlinie verstoßen haben, dass sie die Vorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt haben Darüber hinaus beantragte die Kommission die Verhängung finanzieller Sanktionen in Form von Pauschalbeträgen. Für Estland wurde zusätzlich die Festsetzung eines täglichen Zwangsgeldes beantragt.

Whistleblower sind Personen, die geheime oder illegale Vorgänge in Unternehmen oder Behörden öffentlich machen. Meist handelt es sich um Mitarbeiter mit privilegiertem Zugang zu Informationen. Sie decken Missstände wie Korruption oder Umweltverstöße auf, oft unter großem Risiko für sich selbst.

Vertragsverletzungsklage

Gegen einen Mitgliedstaat kann von der Kommission oder einem anderen Mitgliedstaat wegen Verstoßes
gegen unionsrechtliche Verpflichtungen eine Vertragsverletzungsklage erhoben werden. Stellt der Gerichtshof die Vertragsverletzung fest, hat der betreffende Mitgliedstaat dem Urteil unverzüglich nachzukommen. Ist die Kommission der Auffassung, dass der Mitgliedstaat dem Urteil nicht nachgekommen ist, kann sie erneut klagen und finanzielle Sanktionen beantragen. 

Entscheidung des EuGH

In seiner Entscheidung betont der EuGH die Bedeutung der Umsetzung dieser Richtlinie angesichts des hohen Schutzniveaus, das sie Hinweisgebern gewährt, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, und gibt den Klagen der Kommission statt. Nach Art. 288 Abs. 3 AEUV sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, Richtlinien fristgerecht in nationales Recht umzusetzen. Im Fall der 'Whistleblower'-Richtlinie hatten sie bis Ende 2021 Zeit gehabt. Die Umsetzung der Richtlinie erfolgte in Deutschland mit dem Hinweisgeberschutzgesetz erst im Juli 2023. Als Grund für die Verzögerung führte Deutschland unter anderem an, dass das Gesetzgebungsverfahren wegen der Bundestagswahl 2021 unterbrochen worden sei und im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens der Vermittlungsausschuss angerufen werden musste. Dieses Vorbringen hatte vor dem EuGH keinen Erfolg. Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung des EuGH, wonach sich ein Mitgliedstaat nicht auf Vorschriften oder Umstände seiner innerstaatlichen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Unionsrecht zu rechtfertigen. Für Deutschland verhängte der Gerichtshof mit 34 Millionen Euro die mit Abstand höchste Strafe.

Bedeutung des Urteils

Die Nichtumsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union kann erhebliche finanzielle Sanktionen nach sich ziehen. Die Umsetzung hat ohne Rücksicht auf Besonderheiten der nationalen Gesetzgebung fristgerecht zu erfolgen, sodass diese im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens einzukalkulieren sind.