EuGH Urteil zu verspäteten Anschlussflügen

Ausgleichsanspruch auch bei verspäteten unterschiedlicher Airlines

10.10.2022

Der Ausgleichsanspruch von Fluggästen wegen großer Verspätung kann auch bei einem Flug mit direkten Anschlussflügen, bei dem die Flüge von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden, gegeben sein. Entscheidend für die Beurteilung, ob es sich um „direkte Anschlussflüge“ handelt, sei die einheitliche Buchung. Die Rechtsbeziehung zwischen den beteiligten Fluggesellschaften sei dagegen nicht maßgeblich. Diese verbraucherfreundliche Entscheidung fällte der EuGH jüngst (Urteil vom 06.10.2022 - C-436/21).
 

Hintergrund war ein Fluggast, der mit drei Flügen von Stuttgart über Zürich und Philadelphia nach Kansas City reisen wollte. Er buchte hierfür einen elektronischen Flugschein über ein Reisebüro. Den ersten Teil der Flugreise führte Swiss International Air Lines durch. Die anderen beiden Flüge wurden von American Airlines ausgeführt. Der erworbene Flugschein wies dabei nur American Airlines als Dienstleistungserbringerin aus und enthielt eine einheitliche Buchungsnummer für die gesamte Strecke. Das Reisebüro stellte eine Rechnung aus, die für diese Flugreise einen Gesamtpreis enthielt.
 
Die ersten beiden Flüge fanden planmäßig statt. Der dritte und letzte Flug von Philadelphia nach Kansas City hatte bei Ankunft eine Verspätung von mehr als vier Stunden. Der Fluggast trat seine aus der Verspätung resultierenden Rechte an einen Legal-Tech-Anbieter ab.
 
Dieser Anbieter klagte vor den deutschen Gerichten gegen American Airlines auf Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro. Der Fall landete schließlich beim BGH, der dem EuGH Fragen zur Auslegung der dem Anspruch zugrunde liegenden EU-Verordnung vorlegte.
 
Der EuGH beschäftigte sich daraufhin mit dem Begriff der „direkten Anschlussflüge“. Voraussetzung für einen entsprechenden Ausgleichsanspruch sei, dass die Flüge Gegenstand einer einzigen Buchung waren, also von einem Reiseunternehmen zusammengefasst wurden, das dafür einen Gesamtpreis in Rechnung stellt und einen einheitlichen Flugschein ausgegeben hat. Dies sei vorliegend der Fall.
 
Eine besondere Rechtsbeziehung zwischen den Fluggesellschaften sei dagegen nicht erforderlich. Die Flüge können auch von unterschiedlichen und rechtlich nicht miteinander verbundenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden. Eine andere Auslegung liefe dem Ziel der Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für Fluggäste entgegen, da Ausgleichsansprüche wegen großer Verspätung beschränkt werden könnten.
 
Der BGH muss den Fall nun entscheiden.