Wer soll das bezahlen und warum eigentlich? – Die Entscheidungen des BGH und EuGH zu dem Ersatz der Hinsendekosten im Versandhandel

Ein Bericht unserer Rechtsreferendare

09.08.2022

         I.            Hintergrund

Es war ein alltäglicher Vorgang - Ein Verbraucher bestellte bei einem Versandhandelsunternehmen Kleidung. Dem Kunden gefielen die Sachen nicht und er schickte sie zurück. Eigentlich nichts Besonderes, aus rechtlicher Sicht aber schon. Die Besonderheit eines solchen Fernabsatzgeschäfts ist, dass der Vertrag ohne persönlichen Kontakt zwischen Käufer und Verkäufer allein über die Benutzung von Telekommunikationsmitteln, zB über das Internet oder Telefon, abgeschlossen wird. Dieser Vertragsart ist es immanent, dass der Käufer – im Vergleich zum Kauf in einem Handel vor Ort - die Ware vor dem Vertragsabschluss nicht sehen und überprüfen kann. Aus diesem Grunde ist dem Verbraucher das Recht eingeräumt, diesen Vertrag durch Rücksendung der Ware innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Die Ausübung des Widerrufs durch den Verbraucher führt dann zur Rückabwicklung des Vertrages, so dass der Käufer die empfangene Ware an den Verkäufer zurückzuschicken und im Gegenzug der Verkäufer den Kaufpreis zurückzuerstatten hat. Im vorliegenden Fall hatte der Verbraucher neben dem Kaufpreis für die Kleidung auch eine Versandkostenpauschale in Höhe von 4,95 Euro entrichtet. Nun stellte sich die Frage, ob die erhobene Versandkostenpauschale durch den Unternehmer nach dem Widerruf des Vertrages ebenfalls an den Verbraucher zurückzuerstatten ist.

In diesem Fall verweigerte der Versandhandel die Rückerstattung. Daraufhin klagte die Verbraucherzentrale NRW als qualifizierter Verbraucherverband auf Unterlassung der Erhebung einer solchen Versandkostenpauschale auch im Falle des Widerrufs. Nach dem deutschen Recht findet sich keine Rechtsgrundlage, auf dessen Grundlage der Käufer die Versandkosten zurückverlangen könnte. Die deutschen Regelungen über das Fernabsatzgeschäft (§§ 312 b-d, 355 ff. BGB) dienen der Umsetzung der Art. 1 bis 6 und 12 I Fernabsatz-RL, so dass sich die deutschen Normen an den europäischen Vorgaben orientieren und gegebenenfalls richtlinienkonform ausgelegt werden müssen. Das europäische Recht überlagert bildlich gesprochen dabei das deutsche Recht. Ist sich der BGH bei der Anwendung des deutschen Rechts nicht sicher, ob dieses einer europäischen Richtlinie entspricht, so muss er den EuGH hinzuziehen. Im vorliegenden Fall hat der BGH dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Bestimmungen des Art. 6 I 2, II Fernabsatz-RL dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Kosten der Zusendung der Ware auch dann an den Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Fernabsatzvertrag wirksam widerrufen hat.

I.            Deutsche Rechtslage

Die deutsche Rechtslage stellte sich für den BGH wie folgt dar:

Während die Rücksendekosten nach einem Widerruf im deutschen Recht detailliert geregelt sind (§ 357 II BGB), findet sich in den Regelungen zum Fernabsatzgeschäft keine explizite Bestimmung über den Ersatz der Hinsendekosten. Die Regelung über die Erstattung der Rücksendekosten entsprechend für die Hinsendekosten anzuwenden überzeugt aufgrund des eindeutigen Wortlauts „Rücksendekosten“ nicht.

Es kommt jedoch ein Anspruch aus § 346 I BGB in Betracht, auf dessen Grundlage die empfangenen Leistungen zurückzuerstatten sind. Der Begriff der empfangenen Leistung auf Seiten des Verkäufers, könnte dabei die gesamte, einheitliche Zahlung durch den Käufer umfassen, denn dieser wird mit dem Kaufpreis auch gleich die Portokosten an den Verkäufer überwiesen haben. Bei genauerer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass die Entrichtung der Versandkostenpauschale einen anderen Hintergrund hat, als die Bezahlung des Kaufpreises. Der Kaufpreis wird als Gegenleistung für die empfangene Kleidung geleistet. Die Portokosten fallen jedoch an, damit der Austausch der Leistungen zwischen den Vertragspartnern überhaupt stattfinden kann. Die Portokosten sind also eher mit den Kosten zu vergleichen, die bei der Durchführung des Vertrages an sich anfallen, wie zB Maklerkosten, Einbaukosten etc. Diese Kosten sind daher Vertragskosten und keine Leistung eines der Vertragspartner an den anderen.

Selbst wenn man die Kosten von § 346 I BGB als erfasst ansehen würde, könnte der Verkäufer im Gegenzug einen Ersatzanspruch nach § 346 II 1 Nr. 1 BGB auf Wertersatz für die erbrachte Transportleistung vom Käufer entgegenhalten.

Ebenfalls nicht erfolgsversprechend ist der Aufwendungsersatzanspruch nach § 347 II BGB, weil die Zahlung der Transportkosten zu keiner zusätzlichen Bereicherung des Verkäufers geführt hat.

Nach dem deutschen Recht ist daher kein Ersatz der Hinsendekosten vorgesehen.

II.            Vorgaben der Fernabsatz-RL

Entscheidend ist, welche Vorgaben der Fernabsatz-Richtlinie zu entnehmen sind.

1.       Auslegung des Wortlauts

Der Art. 6 I 1 Fernabsatz-RL legt zunächst das Bestehen eines Widerrufsrechts fest. Weiter besagt der Satz 2, dass die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung sind. In Art. 6 II Fernabsatz-RL wird weiter festgelegt, dass dem Verbraucher im Anschluss an den Widerruf alle geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten sind.

Auf den ersten Blick erschließt sich die kontroverse Diskussion nicht. So liegt die Aussage doch eigentlich auf der Hand: wenn die einzigen Kosten, die auferlegt werden dürfen die Rücksendekosten sind und alle anderen geleisteten Zahlungen zu erstatten sind, dann heißt das doch, das die Hinsendekosten im Umkehrschluss nicht auferlegt werden dürfen und als eine bereits geleistete Zahlung zurückzuerstatten ist.

Schaut man jedoch – wie der BGH - genauer hin, tun sich einige Widersprüche auf. Es stellt sich bereits die Frage, ob die Hinsendekosten unter die „geleisteten Zahlungen“ zu fassen sind und weiter, ob diese Portokosten überhaupt von dem Anwendungsbereich des Art. 6 Fernabsatz-RL erfasst sind.

Auffällig ist, dass der Wortlaut uneinheitlich von „Kosten, die dem Verbraucher auferlegt werden können“ und „geleisteten Zahlungen“ spricht. Zum einen könnte man darin eine sachliche Differenzierung nach einzelnen Rechnungsposten sehen, also zB Portokosten, Kaufpreis. So hat es der BGH sehen wollen, der unter den Begriff der Zahlungen allein solche fassen wollte, die auf den geschuldeten Kaufpreis geleistet wurden. Ebenso gut könnte man aber auch an eine zeitliche Differenzierung denken.[1] Während Zahlungen bereits im Vorfeld erfolgten, sind Kosten erst nach der Ausübung des Widerrufs entstanden.

Des Weiteren ist nur von solchen Kosten die Rede, die „infolge des Widerrufsrechts“ entstanden sind. Aus dem Wort „infolge“ könnte das Erfordernis einer kausalen Verbindung zwischen der Entstehung der Kosten und der Ausübung des Widerrufsrechts geschlussfolgert werden. Die Hinsendekosten sind zeitlich bereits vor einem möglichen Widerruf entstanden, so dass sie nicht auf dessen Ausübung beruhen können. Um die Verwirrung perfekt zu machen sind aus dieser Erkenntnis wiederum zwei kontroverse  Schlussfolgerungen denkbar: Zum einen, dass der Art. 6 Fernabsatz-RL keine Aussage über die Erstattungsfähigkeit der Hinsendekosten treffen wollte und der Anwendungsbereich nicht berührt ist, so dass nationale Regelungen zum Tragen kommen. Zum anderen, dass nur kausale Kosten vom Käufer zu tragen sein sollen und eben nicht die Hinsendekosten.

Der Wortlaut ist jedoch ein schwaches Argument in der Auslegung europäischen Rechtsakte, da die vielen verschiedenen Sprachfassungen in ihrem Sinngehalt divergieren können.

2.       Sinn und Zweck der Fernabsatz-RL

In dem Erwägungsgrund 14 der Fernabsatz-RL, eine Art Begründung zu den Artikeln, heißt es, „damit es sich bei dem Widerrufsrecht nicht bloß um ein formales Recht handelt, müssen die Kosten, die wenn überhaupt, vom Verbraucher im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts getragen werden, auf die unmittelbaren Kosten der Rücksendung begrenzt werden.“ Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass ein Widerrufsrecht bestehen soll, damit der Verbraucher die Ware ohne endgültige vertragliche Bindung sehen und testen kann. Eine explizite Regelung über den Ersatz der Hinsendekosten ist nicht enthalten. Die bei der Auslegung des Wortlauts aufgeworfenen Unklarheiten werden nicht beseitigt. Aber man kann entnehmen, dass der Hintergrund des Widerrufsrechts, nämlich die Gleichstellung der Möglichkeiten des Verbrauchers mit dem Erwerb in einem Geschäft vor Ort, in dem man die Sache anfassen kann, verstärkt beachten muss. Dies spreche eigentlich dafür, dass dem Verbraucher keinerlei Kosten auferlegt werden dürfen, eben auch nicht die Hinsendekosten. Denn nur dies würde den Verbraucher gegenüber dem Kauf im Geschäft nicht benachteiligen. Dort kann er die Ware auch einfach aus dem Regal nehmen und betrachten, ohne dafür ein Entgelt zahlen zu müssen.

III.            Antwort des EuGH – Auslegung der Fernabsatz-RL

Der EuGH ist in seiner Begründung ebenfalls zweistufig vorgegangen. Zuerst hat er sich mit der Frage befasst, wie der Begriff „von dem Verbraucher geleistete Zahlungen“ auszulegen ist. Anschließend ist er darauf eingegangen, ob es eine Art kausalen Zusammenhang zwischen den Kosten und der Ausübung des Widerrufsrechts geben muss.

Der EuGH stellte fest, dass der Begriff „Zahlung“ dem üblichen Sprachgebrauch entsprechend, allumfassend zu verstehen ist. Somit sind jegliche bereits erbrachte Zahlungen im Zusammenhang mit dem Vertrag, also auch die für das Hinsenden, als eine „Zahlung“ iSd Art. 6 II 1 Fernabsatz-RL zu verstehen. Begründet wird diese Ansicht damit, dass sich diese Auffassung mit der Ausnahme deckt, dass die Rücksendekosten dem Verbraucher hingegen aufzuerlegen seien.

Weiter führt der EuGH aus, dass es für die „Kosten“ iSd Art. 6 Fernabsatz-RL keinen kausalen Zusammenhang zwischen der Ausübung des Widerrufsrechts und der Entstehung der Kosten bedürfe. Er gestand zu, dass nach der deutschen Sprachfassung eine solche kausale Auslegung möglich erscheine, wies aber darauf hin, dass die einzelne Sprachfassung nicht isoliert zu betrachten ist. Die Gesamtschau der Sprachfassungen insbesondere in der italienischen und spanischen, sei ein kausaler Zusammenhang bereits sprachlich nicht vorhanden.

Seine Auffassung begründet der EuGH letztlich insgesamt mit einem pauschalen Verweis auf den Erwägungsgrund 14. Danach dürfe das Widerrufsrecht nicht zu einem bloß formalen Recht degradiert werden. Es werde mit dem Art. 6 Fernabsatz-RL eindeutig der Zweck verfolgt, den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten und dazu sei die Auferlegung der Hinsendekosten aber gerade geeignet.

IV.            Auswirkungen des EuGH-Urteils

In richtlinienkonformer Auslegung ist dem Käufer nach dem Widerruf eines Fernabsatzgeschäftes daher durch den BGH im Anschluss-Urteil nach §§ 312 d I, 357 I 1, 346 I BGB ein Anspruch auf die Rückzahlung der Hinsendekosten gewährt worden.

Die Entscheidung des EuGH ist überzeugend. Auf den ersten Blick fragt man sich, weshalb der Verbraucher durch die Rücksendekosten, die er ja grundsätzlich zu tragen hat, nicht ebenso oder noch vielmehr von seiner Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten werden soll. Stellt man vor allem auf den Sinn und Zweck der Fernabsatz-RL ab, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass der Verkäufer die Ware vor dem Kauf nicht besichtigen und prüfen konnte, erscheint die Entscheidung in sich schlüssig. Allein die Hinsendekosten sind Fernabsatz bedingt, da durch das Hinsenden erst die Prüfung der Sache ermöglicht wird.

V.            Ausblick

Eine Entscheidung mit weitreichenden Konsequenzen für den Versandhandel und eine weitere Stärkung der Verbraucherrechte. Letzteres wird auch durch die neue, vollharmonisierende Verbraucherrechtsrichtlinie 2011/83 verstärkt werden. In dieser neuen Richtlinie wurden die Haustürgeschäfte-RL 85/577, die Klausel-RL 93/13, die Fernabsatz-RL sowie die Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/44 zu einer zusammengeführt, welche noch bis zum 13.12.2013 in nationales Recht umzusetzen ist. In Erwägungsgrund 45 der neuen Richtlinie heißt es, dass zu den zurückzuerstattenden Zahlungen auch solche gehören, die als Aufwendungen des Gewerbetreibenden im Zusammenhang mit der Lieferung der Waren an den Verbraucher erfolgt sind. Im nachfolgenden Satz ist zum Glück explizit von Transportkosten die Rede, so dass für Fehlinterpretationen kein Raum mehr ist. Die Hinsendekosten bleiben danach ersatzfähig und es ist im Zuge der Umsetzung auf eine eindeutige deutsche Regelung zu hoffen. Aber bis Ende 2013: europarechtskonforme Auslegung!


 

[1] MMR 2009, 300, 302 .