Verbraucherschutz im Profisport

Verpflichtung eines Profisportlers zur Zahlung von 10 Prozent seiner Einnahmen

03.04.2025

Am 20. März 2025 fällte der Europäische Gerichtshof (EuGH) sein Urteil in der Rechtssache C-365/23 über die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel in einem Vertrag zwischen einem jungen Sportler und einem lettischen Unternehmen. Die Eltern des nunmehr aktiven Profisportlers hatten mit dem Unternehmen einen Vertrag geschlossen, wonach das Unternehmen den jungen Sportler zum Profisportler ausbilden und dieser im Erfolgsfall im Gegenzug zehn Prozent seiner Einnahmen an das Unternehmen abführen sollte. 


pexels-pixabay-358042

Ausgangsverfahren

Im Jahr 2009 schloss ein junger minderjähriger Sportler, vertreten durch seine Eltern, einen Vertrag mit einem lettischen Unternehmen, das Sportlern eine Reihe von Dienstleistungen zur Entwicklung ihrer beruflichen Fähigkeiten und ihrer Karriere anbietet. Ziel des Vertrags war es, dem jungen Sportler eine erfolgreiche Karriere als Profibasketballspieler zu ermöglichen. Der Vertrag, der eine Laufzeit von 15 Jahren hatte, sah eine Reihe von Dienstleistungen vor, darunter Training unter professioneller Aufsicht, sportmedizinische Betreuung, psychologische Unterstützung sowie Unterstützung in den Bereichen Marketing, Rechtsberatung und Buchhaltung. Im Gegenzug verpflichtete sich der junge Sportler, sofern er Berufssportler werden sollte, eine Vergütung in Höhe von 10 % aller während der Vertragslaufzeit erzielten Nettoeinnahmen aus Sportveranstaltungen, Werbung, Marketing und Medienauftritten im Zusammenhang mit der betreffenden Sportart an das Unternehmen zu zahlen, sofern sich diese Einnahmen auf mindestens 1 500 Euro pro Monat beliefen. Da sich die Einnahmen des jungen Sportlers, der inzwischen Profibasketballspieler geworden war, aus Verträgen mit Sportvereinen auf insgesamt mehr als 16 Millionen Euro beliefen, musste er 10 % dieses Betrags, also mehr als 1,6 Millionen Euro, an das betreffende Unternehmen zahlen. Der Fall wurde vor die lettischen Gerichte gebracht, die die fragliche Vertragsklausel als missbräuchlich einstuften. Das betroffene Unternehmen legte Kassationsbeschwerde beim lettischen Obersten Gerichtshof ein, der beschloss, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen. Das Gericht möchte wissen, ob die Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen auf den streitigen Vertrag anwendbar ist und inwieweit sie gegebenenfalls einer solchen Klausel entgegenstehe.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH entschied, dass eine Vertragsklausel, die einen minderjährigen Sportler verpflichtet, einen Teil seiner Einnahmen zu zahlen, falls er Berufssportler wird, missbräuchlich sein kann. Das nationale Gericht muss jedoch die Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel unter Berücksichtigung insbesondere ihrer Klarheit und Verständlichkeit in Bezug auf die wirtschaftlichen Folgen der Verpflichtung prüfen. Zu der Frage, ob die streitige Klausel klar und verständlich abgefasst ist, weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Richtlinie auch ein Transparenzgebot enthält. In diesem Zusammenhang müssen dem Verbraucher alle notwendigen Informationen erteilt werden, die ihm erlauben, die wirtschaftlichen Folgen seiner Verpflichtung einzuschätzen, andernfalls kann diese Klausel nicht als klar und verständlich abgefasst angesehen werden. Darüber hinaus verursacht eine Vertragsklausel, die vorsieht, dass sich ein junger Sportler verpflichtet, 10 % der von ihm in den folgenden 15 Jahren erzielten Einnahmen zu zahlen, nicht automatisch ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der Vertragspartner. Ob ein solches Missverhältnis vorliegt, ist nämlich insbesondere anhand der Vorschriften, die im nationalen Recht anwendbar sind, zu beurteilen. Im Übrigen ist der Umstand, dass der Verbraucher zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags minderjährig war und dieser Vertrag von den Eltern des Minderjährigen in dessen Namen geschlossen wurde, für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel einzubeziehen.

Fazit

Diese Entscheidung des EuGH kann auch über den Bereich des Jugendschutzes hinaus von Bedeutung sein, da gerade auch die negativen Grenzen der Verbraucherschutzrichtlinie zu beachten sind. Mit dieser Entscheidung hat der Gerichtshof klargestellt, dass Verträge über die Förderung von Talenten mit Minderjährigen unter die Verbraucherschutzrichtlinie fallen können und dass ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung missbräuchlich sein kann, aber nicht automatisch missbräuchlich ist.