Unternehmen müssen Rabatte auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tagen beziehen

EuGH stärkt Transparenz für Verbraucher

02.12.2024

Der EuGH hat mit Urteil vom 26. September 2024 (Az.: C‑330/23) im Wege des Vorabentscheidungsverfahren über die Auslegung einer Regelung aus der sog. Preisangaberichtlinie (RL 98/6/EG) entschieden. Demnach seien Rabattangaben auf den niedreigsten Preis der letzten 30 Tage zu beziehen. 

Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV

Das Vorabentscheidungsverfahren eröffnet den Gericht auf mitgliedstaatlicher Ebene die Möglichkeit, Auslegungsfragen zum Unionsrecht direkt an die Gerichte der Europäischen Union zu stellen. Hierdurch soll die einheitliche Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten erleichtert werden.

Ausgangsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf

In dem Rechtsstreit, der vor dem Landgericht Düsseldorf geführt wird, geht es um eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen Aldi-Süd. Die Verbraucherzentrale meint, Aldi-Süd dürfe die Rabattangaben nur auf den niedrigsten Preis der letzetn 30 Tage beziehen. Die Angabe dieses Preises im "Kleingedruckten" würde hingegen gegen das Unionsrecht verstoßen. Zur Beantwortung dieser Frage rief das Landgericht den EuGH an. 

Entscheidung des EuGH

Der EuGH entschied dann im Sinne der Verbraucherzentrale, dass sich Rabattangaben unmittelbar auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen müssen und die rein informatorische Angabe dieses Preises nicht genügt. Dies ergebe sich aus dem Sinn und Zweck der Preisangaberichtlinie, die insbesondere dem Verbraucherschutz dienen soll. Dafür notwendig sei eine transparente und unmissverständliche Angabe des Preises. 

Das Landgericht hat nun - unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH - den Rechsstreit fortzusetzen und verbindlich zu entscheiden.