Unbegrenzter Turbo und Auswahl aller Fahrer:innen

Der EuGH entscheidet über Cheat-Software

09.12.2024

Am 17. Oktober 2024 (Az. C‑159/23) hat der EuGH entschieden, dass sog. "Cheat-Software" die Urheberrechte der Spieleentwickler dann nicht verletzt, wenn sie parallel zum Spiel läuft und nur temporäre Veränderungen im Arbeitsspeicher vornimmt. 

Hintergrund und Verfahrensgang

Im Ausgangsverfahren klagte Sony gegen einen Hersteller von Cheat-Software für die mittlerweile nicht mehr produzierte Playstation-Portable (PSP). Konkret ermöglichte die Software, in einem Rennspiel den Turbo der Fahrzeuge unbrenzt zu verwenden und aus allen - eigentlich durch Spielfortschritt freizuschaltenden - Fahrer:innen auszuwählen. Nachdem das LG Hamburg Sony zunächst teilweise Recht gab, entschied das OLG Hamburg anders und wies die Klage ab. Der dann mit dem Rechtsstreit befasste BGH legte dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahren die Frage vor, ob die Cheat-Software in den urheberrechtlichen Schutzbereich der Spielesoftware eingreife und sie eine Umarbeitung darstelle.

Auslegung des EuGH

Der EuGH entschied nun, die variablen Daten, die ein Computerprogramm im Arbeitsspeicher anlegt, seien schon nicht dem urheberrechtlichen Schutz für das Computerprogramm selbst zuzuordnen. Auf die Frage, ob eine unzulässige Umarbeitung vorliege, kam es damit nicht mehr an. 
Dies begründet der EuGH damit, dass im konkreten Fall weder der Objekt- noch der Quellcode der Spielesoftware verändert wurden. Die Änderungen der variablen Daten seien nur auf die Veränderung der Funktionalität des Computerprogramms gerichtet. Insofern greife aber nicht mehr der urheberrechtliche Schutz. 

Folgen der Entscheidung

Der BGH hat nun unter Berücksichtigung der EuGH-Auslegung den Ausgangsechtsstreit zu entscheiden. Die darüberhinausgehende Wirkung der Entscheidung ist aber begrenzt. Denn der EuGH hat keine Entscheidung dazu getroffen, wie Cheat-Software zu beurteilen ist, die auch den Quellcode der Spiele verändert. Insofern dürfte auch in Zukunft die Spielebranche über die urheberrechtliche Zulässigkeit streiten.