Straßburg als Vorreiter im medialen Zeitalter?

Ein Beitrag von Julian Fischer

20.07.2022

Persönlichkeitsschutz vs. Meinungsfreiheit im Internet – (k)eine Revolution durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

I. Einleitung 

Beleidigungen sind heutzutage leider an der Tagesordnung. Als besonders gut geeigneter Ort, um sich in diffamierender Art und Weise über jemanden auszulassen, haben sich Meinungsforen im Internet erwiesen. Internetnutzer können im Schutz der Anonymität des Netzes rechtswidrige Schmähungen und Äußerungen vornehmen, ohne dass ihnen unmittelbare Konsequenzen drohen. Anders als auf der Straße, ist es für den Betroffenen deutlich schwieriger den Täter ausfindig zu machen und zur Rechenschaft zu ziehen. In den Meinungsforen oder Weblogs finden sich in aller Regel nur die Abkürzung des Namens oder ein Fantasiename des Nutzers.

Für Betroffene stellen sich in dieser Situation häufig mehrere Fragen:

  • Kann ich den Nutzer zur Rechenschaft ziehen?
  • Wie lässt sich der Eintrag aus dem Netz wieder löschen?
  • Kann ich mich hierzu an den Forenbetreiber wenden?
  • Haftet auch dieser für den Beitrag des Users auf seiner Internetplattform?

Der nachfolgende Beitrag gibt Antworten auf diese Fragen. Dabei steht eine Inanspruchnahme des Forenbetreibers regelmäßig im Vordergrund, da dieser für den Betroffenen der einzige direkte Ansprechpartner ist. Entsprechend ist auch auf rechtlicher Ebene eine weitreichende Diskussion um die Frage der Haftung des Forenbetreibers für Einträge seiner Nutzer auf dessen Webseite entfacht. Ausschlaggebend hierfür ist ein kürzlich ergangenes Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)1, in dem dieser die Schadensersatzpflicht eines Forenbetreibers für einen beleidigenden Nutzerkommentar anerkannt hat.

Die Entscheidung des EGMR gibt Anlass zu der Überlegung, ob es in Zukunft zu einer neuen Risikoverteilung im Internet kommt. Nachhaltige Einschränkungen der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) zugunsten des Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG) sind denkbar. Im Anschluss an das Urteil des EGMR sind „weitreichende Folgen für europäische Internetnutzer und Unternehmen“ befürchtet worden.2 Mitunter kann dem Richterspruch aus Straßburg sogar eine Vorreiterrolle im medialen Zeitalter zukommen. Hierzu sind die Auswirkungen der Entscheidung sowie deren Bindungswirkung für zukünftige nationale Rechtsstreitigkeiten zu erörtern. Vorab bedarf es dazu jedoch einer Darstellung der bisher geltenden Rechtslage.

II. Rechtliche Ausgangslage in Deutschland/ Europa

Rechtlicher Ausgangspunkt bildet die Erkenntnis: Das Internet ist kein rechtsfreier Raum! Die für das Leben im analogen Bereich geltenden Rechtsvorschriften kommen in der digitalen Welt in gleicher Weise zur Anwendung.

1. Ansprüche gegen den Beleidiger 

Dem von einer üblen Nachrede oder Beleidigung Betroffenen steht in Deutschland gegenüber dem Täter ein Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 analog BGB zu. Darüber hinaus kann dieser, je nach Schwere der Äußerung, für die erlittene Verletzung des Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes geltend machen (§§ 823 Abs. 1, 2, 253 BGB).

Voraussetzung ist indes, dass es sich tatsächlich um eine strafbewehrte Beleidung handelt, d. h. um die Kundgabe der Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung eines anderen, die diesen in dessen Ehre rechtswidrig angreift. Dem Persönlichkeitsrecht steht dabei das Recht des Äußernden auf Meinungsfreiheit gegenüber. Dieses soll gewährleistet, dass derjenige, der seine Ansicht über jemanden mitteilen möchte, dieses auch tun darf. Aufgabe der Rechtsprechung ist es, zu überprüfen, welches Interesse im Einzelfall schutzwürdiger ist.

Grundsätzlich gilt, dass eine Meinung geschützt ist, unabhängig davon, ob sie emotional oder rational begründet ist. Ebenso werden scharfe und übersteigerte Äußerungen vom Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit erfasst. Rechtswidrig ist die Kundgabe erst, sobald der sachliche Bereich verlassen wird und es ausschließlich um die Verächtlichmachung der anderen Person geht (sog. Schmähkritik).

Die auf nationaler Ebene bestehende Notwendigkeit eines angemessenen Ausgleichs dieser Freiheitsrechte ist exemplarisch für den gesamten europäischen Raum. Zwar steht dem nationalen Gesetzgeber die Befugnis zu, die exakten Gewährleistungsgrenzen festzulegen; allerdings ist die Verpflichtung aller EU-Mitgliedstaaten zur Wahrung dieser Rechte in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) normiert. Die Anerkennung der freien Meinungsäußerung findet sich in Art. 11 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta; die Achtung der Persönlichkeit ist in Art. 7 der EU-Grundrechtecharta kodifiziert.

2. Ansprüche gegen den Forenbetreiber 

a) Auf Herausgabe der Nutzerdaten

Schwierigkeiten bei der Verfolgung von Beleidigungen im Internet ergeben sich regelmäßig bei der Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten. Hintergrund ist, dass trotz der Anonymität des Nutzers, dem Betroffenen eines denunzierenden Beitrags kein direkter Anspruch gegen den Betreiber des Meinungsforums auf Herausgabe der Nutzerdaten zusteht. Die Zurverfügungstellung der beim Anmeldevorgang erhobenen personenbezogenen Daten ist nur zulässig, wenn der Nutzer einwilligt oder eine Vorschrift die Herausgabe erlaubt. Wie der BGH3 mit Urteil von Juli 2014 festgestellt hat, lässt sich eine solche Ermächtigungsvorschrift weder dem Telemediengesetz (TMG) noch anderen allgemeinen Rechtsvorschriften oder Auskunftsansprüchen entnehmen.

Der Betroffene wird damit aber nicht rechtslos gestellt. Er ist stattdessen darauf angewiesen, eine Strafanzeige wegen Beleidigung zu stellen. In diesem Fall ist der Dienstanbieter/Betreiber des Forums befugt, auf Anordnung der zuständigen Strafverfolgungsstelle Auskunft über die zur Strafverfolgung erforderlichen Daten zu erteilen (§§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 5 S. 4 TMG).

Auf europäischer Ebene werden personenbezogene Daten explizit über Art. 8 der EU-Grundrechtecharta geschützt. Eine Verständigung über ein einheitliches Schutzniveau für Daten in Europa ist bislang jedoch – ebenso wie die Einführung einer Datenschutz-Grundverordnung – gescheitert.

b) Auf Schadensersatz und Beseitigung des Nutzerbeitrages 

Der Betreiber eines Meinungsforums ist rechtlich nicht dazu verpflichtet, die auf seiner Internetseite veröffentlichten Beiträge vorab auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (§ 7 Abs. 2 TMG). Ein automatischer Anspruch auf Löschung rechtswidriger Einträge besteht deshalb nicht. Stattdessen wird er, aufgrund der Tatsache, dass er als sog. Host-Provider lediglich die technische Infrastruktur zur Verfügung stellt und ihm nur eine passive Rolle zukommt, in seiner Verantwortlichkeit privilegiert.

Gemäß § 10 TMG ist er nicht für fremde Inhalte verantwortlich, die er für seine Nutzer speichert. Etwas anderes gilt erst, wenn der Host-Provider Kenntnis von der Rechtsverletzung hat oder diese aufgrund eines eigenen grob fahrlässigen Verhaltens nicht besitzt (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 TMG). Verschließt er sich grob fahrlässig Tatsachen, die auf eine Rechtswidrigkeit des Nutzereintrages hindeuten oder missachtet Hinweise durch Dritte, macht er sich deshalb schadensersatzpflichtig.

Für Ansprüche auf Unterlassung bzw. Löschung des betroffenen Beitrages gilt die Haftungsprivilegierung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 TMG nicht. Hierzu hat die Rechtsprechung die Grundsätze der sog. Störerhaftung entwickelt, denen zufolge derjenige, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt, zur Beseitigung des Eintrags herangezogen werden kann. Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Forenbetreiber zwar nicht selbst die Rechtsverletzung vornimmt, aber gewissermaßen als Sprachrohr des Täters fungiert. Begrenzt wird die Inanspruchnahme des Dienstanbieters jedoch durch das Kriterium der Zumutbarkeit.

Daher wird man von ihm auch weiterhin keine allgemeine Prüfungspflicht für alle Einträge auf seiner Seite verlangt können. Vielmehr hängt der Grad des Zumutbaren erneut in erster Linie von der Kenntnis der Rechtsverletzung ab (bekannt als sog. "notice and takedown- Verfahren"). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Hinweis auf den ehrverletzenden Eintrag laut BGH derart konkret gefasst sein muss, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann.4

III. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR)

Die aufgezeigte Rechtslage offenbart somit die tendenziell hohen Anforderungen für den Betroffenen, um sich gegen einen ehrverletzenden Blogeintrag erfolgreich zur Wehr setzen zu können. An diesem Punkt knüpft das kürzlich ergangene Urteil der Großen Kammer des EGMR an. Mit einer Mehrheit von 15 zu 2 Gegenstimmen bestätigten die Richter die Rechtmäßigkeit der Haftung eines in Estland ansässigen Forenbetreibers auf Unterlassung und Zahlung eines Schmerzensgeld in Höhe von 320€.

Dieser hatte ehrverletzende Einträge seiner Nutzer (u. a. „Bastard“, „Abschaum“, „Schwein“) erst nach 6 Wochen gelöscht. Der Gerichtshof stellte in Bezug auf die Verurteilung fest, dass aufgrund der Umstände des Einzelfalls, u. a. der klaren Formulierung der Nutzerbeiträge („hate speech“), der kommerziellen Ausrichtung des Forums, dem Nichtergreifen von Maßnahmen sowie der Betreuung der Webseite durch den Betreiber, ein Verstoß gegen die durch Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) geschützten Meinungsfreiheit nicht vorliegt.

Interessant an der bestätigten Verantwortlichkeit des Portalbetreibers ist der Umstand, dass die Löschungspflicht für rechtens erachtet wurde, ohne dass dieser zuvor auf den Rechtsverstoß aufmerksam gemacht wurde. Dieses ist nach den geltenden Grundsätzen in Deutschland sowie den Vorgaben des EU-Rechts prinzipiell anders. So beruht die aufgezeigte nationale Haftungsprivilegierung von Plattformbetreibern im Internet auf Art. 14 der E-Commerce Richtlinie (ECRL), deren Umsetzung von den Mitgliedstaaten nur in dem hierdurch vorgegebenen Rahmen zulässig ist.

Eine von der Kenntnisnahme des Rechtsverstoßes abgekoppelte Haftung des Portalbetreibers würde auf eine proaktive Prüfungspflicht des Portalbetreibers hinaus laufen, die diesen gerade nicht treffen soll (§ 7 Abs. 2 TMG). Auf europäischer Ebene widerspricht eine solche Verpflichtung dem Art. 15 der ECRL, der vorschreibt, dass eine allgemeine Filter- und Prüfungspflicht ausscheidet.

Bevor dem EGMR jedoch ein Verstoß gegen die Vorgaben des EU-Rechts vorgeworfen werden kann, muss bedacht werden, dass dieser überhaupt keine Überprüfung des Unionsrechts vornimmt. Er hat sich ausschließlich an den Vorgaben der EMRK zu orientieren und prüft insoweit dessen Wahrung und Vereinbarkeit mit dem gerügten nationalen Gerichtsurteil.

Vielmehr wäre es die Aufgabe des Gerichts aus Estland (High Court) gewesen, eine derartige Überprüfung vorzunehmen. Dies hatte eine Anwendung der EU-Vorschriften allerdings mit der Begründung abgelehnt, dass der betroffene Nachrichtenportalbetreiber Delfi.ee ein eigenes wirtschaftliches Interesse an den Einträgen (sog. Posts) seiner Nutzer habe. Da hingegen der EuGH5 bereits im Jahre 2011 entschieden hat, dass selbst Onlinemärkte wie Ebay sich auf das Haftungsprivileg von Forenbetreibern berufen können, kann eine Versagung mit der Begründung der kommerziellen Ausrichtung des Beklagten nicht überzeugen. Der estländische High Court hätte die Rechtssache bei dieser Auffassung aussetzen und dem EuGH vorlegen müssen.6 Die Nichtanwendung des EU-Rechts durch das estländische Gericht mit der hierfür gelieferten Erklärung stellt sich insoweit als europarechtswidrig dar.

IV. Schlussbetrachtung 

1. Auswirkungen des Urteils: Keine Revolution aus Straßburg 

Vor diesem Hintergrund erweist sich die angedachte Vorreiterrolle des EGMR zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte im Internet als ausgesprochen fragwürdig. Eine wegweisende Verschiebung der Rechtsgüter und Interessen im Internet ist durch das Urteil eher nicht zu erwarten. So haben die Richter bei genauer Bewertung der Sachlage hierüber auch überhaupt nicht entscheiden. Prüfungsgegenstand war nicht die Auslegung von EU-Recht, sondern die Frage, ob die von Art. 10 der EMRK geschützte Meinungsfreiheit bei Aufrechterhaltung des estländischen Urteils unzumutbar verkürzt wird, was die Richter letztlich verneinten.

Die Einschätzung, dass die Entscheidung zu keinen „weitreichenden Folgen“ führen wird, dürfte umso mehr gelten, da sich die durch den EGMR bestätigte Haftung des Forenbetreibers auch mit der geltenden Rechtlage in Einklang bringen lässt. Das Haftungsprivileg für Internetbetreiber gilt schließlich nur für die Bereitstellung fremder Inhalte (!) im Internet. Betreut der Forenbetreiber sein Nachrichtenportal – so wie dies auf den estländischen Betreiber Delfi.ee zutrifft – macht er sich durch dieses Verhalten die vom Nutzer hinterlegten Inhalte „zu eigen“. Dies hat zur Folge, dass er für die Einträge in gleicher Weise haftet, wie wenn er diese selbst verfasst hätte.7 Seine Rolle ist – wie der EuGH anerkannt hat – dann keine passive, sondern eine „aktive“.8

So stellt auch das EGMR im Rahmen der Urteilsbegründung den Umstand heraus, dass der Betreiber des Nachrichtenportals die Einträge der Nutzer vor ihrer Veröffentlichung „managed“, sprich selbst begutachtet.

2. Allgemeine Bedeutung des EGMR und der EMRK im europäischen Raum 

Unabhängig von dem dargestellten Urteil ist zu berücksichtigten, dass Entscheidungen des EGMR grundsätzlich von der deutschen Gerichtsbarkeit zu berücksichtigen sind. Das BVerfG geht insoweit von einer weitgehenden, wenn auch nicht absoluten Pflicht zur Beachtung der Urteile aus. Die Anerkennung ergibt sich daraus, dass Deutschland – ebenso wie die übrigen 46 Mitgliedstaaten des Europarates – die EMRK ratifiziert haben.

Die Europäische Union selbst ist der Konvention dagegen noch nicht beigetreten. Zwar hat sich die EU durch Art. 6 Abs. 2 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) zu einem Beitritt zur EMRK verpflichtet. Allerdings hat der EuGH jüngst in einem Gutachten weitreichende Bedenken gegen ein geplantes Beitrittsabkommen geäußert.9 Die Erstellung des Gutachtens erfolgte auf Vorlage der EU-Kommission, welche die Einzelheiten des Beitritts mit dem Europarat über 3 Jahre ausgehandelt hatte.

Der EuGH begründet seine Skepsis damit, dass der EU-Vertrag den Erhalt der besonderen Merkmale der Union und des Unionsrechts vorschreibe, was bei dem aktuell vorgesehenen Beitritt nicht mehr gewährleistet sei. Problematisch daran sei insbesondere, dass die Grundrechte der EU-Grundrechtecharta und der EMRK nicht aufeinander abgestimmt seien. Darüber könne nicht ausgeschlossen werden, dass der EGMR in Zukunft mit Rechtsstreitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten oder zwischen diesen und der Union befasst werde. Der Lissabonner Vertrag sieht allerdings vor, dass ausschließlich der EUV die Streitigkeiten der Mitgliedstaaten regelt. Ein zeitnaher Beitritt der EU zur EMRK ist damit jedoch in weite Ferne gerückt. Umso spannender wird es deshalb in Zukunft zu beobachten sein, wie die Frage der Prüfungskompetenzen zwischen EuGH, nationaler Gerichtsbarkeit und EGMR geregelt wird.

Die oben vorgenommene Begutachtung des EGMR-Urteils zur Haftung des Forenbetreibers bei ehrverletzenden Meinungsäußerungen seiner Nutzer hat deutlich gemacht, zu welchen Missverständnissen die verschiedenen Kontrollbefugnisse der Gerichte sein können. Ohne eine stärkere Übertragung von Kompetenzen und die vom EuGH geforderte Vereinheitlichung der Rechtsgrundlagen wird es sicher nicht zum letzten Mal zu Schwierigkeiten bei der Einschätzung von Gerichtsurteilen gekommen sein. Bezogen auf die Thematik der Haftung eines Forenbetreibers für Einträge seiner Nutzer ist auch in Zukunft davon auszugehen, dass dessen Inanspruchnahme ohne Kenntnis vom rechtsverletzenden Beitrag prinzipiell ausscheidet.

1 EGMR, U. v. 16.06.2015 – Rs. 64569/09 – CASE OF DELFI Delfi AS v. ESTONIA. 

2 Siehe: http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/gerichtshof-urteilt-zu-beleidigungen-in-nutzerforen-a-1039058.html.

3 BGH, U. v. 01.07.2014 – Az. VI ZR 345/13. 

4 Zum Ablaufplan des Forumsbetreiber bei ehrverletzenden Blogeinträgen siehe: Fischer, DFN-Infobrief 2/2012, abrufbar unter: https://www.dfn.de/fileadmin/3Beratung/Recht/1infobriefearchiv/Infobrief_Recht_2012-2.pdf. 

5 EuGH, U. v. 12.07.2011 – Rs. C-324/09 – L'Oréal SA u. a./eBay International AG.

6 Gleiches gilt für ähnliche Fälle des BGH, in denen dieser eine verschärfte Haftung von eBay angenommen hat, ohne diese dem EuGH vorzulegen. Siehe: Hoeren, Skript Internetrecht, S. 492 f. abrufbar unter: http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/itm/wp-content/uploads/Skript-Internetrecht-April-2014.pdf.

7 BGH, 12.11.2009 – Az. I ZR 166/07 – marions-kochbuch.de. 

8 Siehe: EuGH, U. v. 12.07.2011 – Rs. C-324/09 – L'Oréal SA u. a./eBay International AG.

9 Das Gutachten des Europäischen Gerichtshofes zum EMRK-Beitritt vom 18.12.2014 ist abrufbar unter: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=160882&doclang=DE.