Der EuGH hat mit Urteil vom 19. November 2024 über eine gegen die Tschechische Republik gerichtete Klage entschieden. Der EuGH hat festgestellt, dass das in der Tschechischen Republik und Polen bestehende Erfordernis, die Staatsangehörigkeit des jeweiligen Landes innezuhaben, um Mitglied einer politischen Partei zu werden, gegen Art. 22 AEUV verstoße.
Art 22 Abs. 1 S. 1 AEUV lautet wie folgt: Jeder Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, hat in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen, wobei für ihn dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats. Die wirksame Ausübung dieses Rechts setze voraus, dass allen EU-Bürgern der Zugang zu den gleichen Mitteln zur Ausübung des Wahlrechts gewährleistet ist. Die Staatsangen der jeweiligen Länder, seien folglich gegenüber den anderen EU-Bürgern bessergestellt. Es liege eine Ungleichbehandlung vor, die sich auch nicht mit der nationalen Identität rechtfertigen lasse.
Bisher entspricht es sowohl in der Tschechischen Republik als auch in Polen dem dort geltenden Recht, dass es notwendig ist, die jeweilige Staatsangehörigkeit zu haben, um Mitglied einer politischen Partei zu sein. In diesen Ländern lebenden EU-Bürgern ist es mithin verwehrt, Parteimitglied zu sein. Dadurch ist es schwerer für die Betroffenen, ihr passives Wahlrecht auszuüben, namentlich bei Kommunalwahlen und Europawahlen gewählt zu werden.