Rechtmäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung

Speicherung nun bei allen Straftaten möglich

07.05.2024

Der EuGH (Urteil vom 30.04.2024 - Az. C-470/21) hat entschieden, dass IP-Adressen von nun an zur Bekämpfung jeglicher Straftaten vorbeugend gespeichert werden dürfen. Damit wich der EuGH von seiner bisher restriktiven Haltung zur Vorratsdatenspeicherung ab.

Zuvor war nach dem EuGH die anlasslose Vorratsdatenspeicherung nur dann möglich, wenn sie der Bekämpfung schwerer Kriminalität diente. Diese Rechtsprechung änderte der EuGH nun anlässlich eines französischen Verfahrens zur Bekämpfung von illegalem Filesharing von Musik- und Filmdateien.

Der EuGH erklärte, die Beschränkung der Datenspreicherung auf ausschließlich schwere Kriminalität sei nicht gerechtfertigt. Alleine mittels der IP-Adresse könne ein Persönlichkeitsprofil nicht gewonnen werden, solange eine Kombination mit anderen Daten nicht vorgenommen werde. Ein schwerer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen liege mithin nicht vor. Dennoch sei die Zwangsspeicherung von IP-Adressen durch Internetdienstanbieter zeitlich auf das absolut Notwendige zu begrenzen.

Das Urteil könnte auch Einfluss auf die deutsche Debatte der Vorratsdatenspeicherung haben. Nachdem sich die Bundesregierung erst kürzlich auf das Quick-Freeze-Verfahren, welches anlassbezogen funktioniert und gegen die Vorratsdatenspeicherung entschied, bleibt abzuwarten, ob hier künftig noch eine Gesetzesänderung vorgenommen wird. Im Rahmen des Quick-Freeze Verfahrens kann die Sicherung von IP-Adressen grundsätzlich nur nach einem Richterbeschluss angeordnet werden. Die Strafverfolgungsbehörden haben dann einen Monat Zeit, um einen weiteren Richterbeschluss zur Auswertung der eingefrorenen Daten zu erhalten.