Neuregelung des Europäischen Erbrechts durch die EU-ErbVO

Ein Beitrag von Tamara Zehentbauer

20.07.2022

Welche Regelungen greifen, wenn jemand verstirbt und das Erbe über nationale Grenzen hinweg abgewickelt werden müssen?

1. Einleitung

Kommt es zu einem Erbfall mit Auslandsbezug, etwa wenn ein Deutscher in Italien oder ein Franzose in Deutschland verstirbt – die Beispiele lassen sich unbegrenzt fortsetzen –, stellt sich stets die Frage, welches nationale Erbrecht auf diesen internationalen Erbfall Anwendung findet. In der jüngeren Vergangenheit fanden die EU-Bürger eine äußerst unübersichtliche Rechtslage vor, da jeder Mitgliedsstaat eigene Vorschriften für derartige Erbfälle vorsah. Dies hatte zur Konsequenz, dass den EU-Bürger keine einheitliche Rechtslage begegnete, sondern sie gezwungen waren, sich in zersplitterten Rechtsräumen zurechtzufinden.

 

Vor diesem Hintergrund schuf der europäische Gesetzgeber im Jahr 2012 ein neues, supranationales Erbrecht, das seit dem 17. August 2015 in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme von Großbritannien, Dänemark und Irland gilt. Die Europäische Erbrechtsverordnung (Verordnung EU Nr. 650/2012, im Folgenden „EU-ErbVO“) legt einheitliche Regelungen fest, die in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen Geltung beanspruchen und eröffnet so eine neue, homogene Grundlage, um die eigenen Vermögensverhältnisse im Todesfall ohne Rechtsunsicherheit ordnen und verbindlich regeln zu können.

 

Die EU-ErbVO enthält zu diesem Zwecke Bestimmungen über

  • die gerichtliche Zuständigkeit für Nachlasssachen,
  • das im grenzüberschreitenden Erbfall anzuwendende Recht,
  • die Anerkennung, Vollstreckbarkeit und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, öffentlichen Urkunden und gerichtlichen Vergleichen, sowie
  • zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses.

 

2. Rechtslage vor der EU-ErbVO: Staatsangehörigkeitsprinzip

In der bis zum 16. August 2015 geltenden Fassung des Artikels 25 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch) hieß es in dessen Absatz 1: „Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte.“ Dieser Satz umschreibt das sogenannte Staatsangehörigkeitsprinzip, das bis zur Geltung der EU-ErbVO nach dem deutschen internationalen Privatrecht für einen Erbfall in Deutschland galt. 

Die abstrakt anmutende Rechtslage und ihre praktischen Schwierigkeiten lassen sich anhand eines Beispiels[1] trefflich veranschaulichen:

Man stelle sich einen Erblasser vor, der deutscher Staatsangehöriger ist. Dieser Erblasser besitzt in Hamburg eine Eigentumswohnung, die er sich vor Jahren angeschafft hatte. Seinen Lebensabend möchte unser Erblasser jedoch nicht in Deutschland, sondern gerne in der französischen Bretagne verbringen, wo er zu diesem Zwecke ein kleines Weingut erwarb. Der Erblasser will die Eigentumswohnung an seine Tochter und das Weingut an seinen Sohn vererben.

Nach der bisherigen Rechtslage galt für diesen Erblasser gemäß der alten Fassung des Artikels 25 Absatz 1 EGBGB als deutscher Staatsangehöriger dem Grund nach deutsches Erbrecht. Der Teufel steckt aber im Detail: das französische Erbrecht knüpft bei Immobilien nämlich unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Eigentümers daran an, in welchem Staat die betroffene Immobilie belegen ist und unterwirft damit ausnahmslos sämtliche in Frankreich belegene Immobilien dem französischen Erbrecht. Für unseren deutschen Erblasser bedeutete dies also, dass das Weingut dem französischen Erbrecht, die Eigentumswohnung in Hamburg hingegen dem deutschen Erbrecht unterlag.

  

3.     Rechtslage seit der EU-ErbVO: Grundsatz des letzten gewöhnlichen Aufenthalts 

Dieser Rechtszersplitterung will und hat die EU-ErbVO Abhilfe geschaffen. Gemäß Artikel 21 Absatz 1 EU-ErbVO unterliegt jetzt „die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte“. Das bisher für Deutschland maßgebliche Staatsangehörigkeitsprinzip spielt damit keine Rolle mehr, denn das europäische Recht hat insoweit Vorrang vor dem nationalen Erbrecht der Mitgliedstaaten. 

Für unseren Erblasser hat dies folgende Auswirkungen: verbringt er seinen Lebensabend in Frankreich und stirbt dort, unterliegt die gesamte Erbschaft französischem Recht. Dies gilt auch und insbesondere für sein noch in Deutschland befindliches Vermögen.

Nicht immer liegen die Fälle jedoch so einfach wie in dem genannten Beispiel. Vielmehr wird sich oft die Frage stellen, wo genau der nach Artikel 21 Absatz 1 EU-ErbVO maßgebliche „gewöhnliche Aufenthalt“ liegt.

In der EU-ErbVO selbst lässt sich keine exakte Definition finden, der europäische Gesetzgeber wählte vielmehr bewusst einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff, der den Gerichten einen erheblichen Entscheidungsspielraum im jeweiligen Einzelfall einräumt.[2]

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) betont in diesem Zusammenhang, dass das angerufene Gericht bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sämtliche tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hat. Er fährt fort, dass die Umstände daraufhin zu untersuchen sind, ob sie belegen können, dass es sich nicht nur um eine vorübergehende oder gelegentliche Anwesenheit in einem anderen Mitgliedstaat handelt, und ob der Aufenthalt Ausdruck einer gewissen Integration in ein dortiges soziales und familiäres Umfeld ist.[3]

Der „gewöhnliche Aufenthalt“ wird demnach als Erstes anhand der tatsächlichen Verhältnisse ermittelt, in denen der Erblasser vor seinem Tod lebte. Dazu ist vor allem zu untersuchen, wo der Schwerpunkt seiner sozialen Kontakte lag. Das soziale Umfeld wiederrum bestimmt sich insbesondere nach der familiären Situation sowie der ausgeübten beruflichen Tätigkeit.

Als Zweites ist zu ermitteln, ob der Erblasser in den nach diesen Kriterien ermittelten Verhältnissen „nicht nur vorübergehend“ lebte. Hierfür genügt in jedem Fall ein von Beginn an beabsichtigter, zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer. Kurzfristige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt. Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person kann daher bereits mit dem Zeitpunkt des Umzuges an einen anderen Ort wechseln. Dies gilt ohne Weiteres für Personen, die dauerhaft in das EU-Ausland ziehen, aber beachtlicher Weise auch für solche EU-Bürger, die sich nur zeitweise ins Ausland begeben, sofern ihr Aufenthalt auf mehr als sechs Monate angelegt ist und der tatsächliche Daseinsmittelpunkt verlagert wird. 

Vom Grundsatz des Artikel 21 Absatz 1 EU-ErbVO trifft Artikel 21 Absatz 2 EU-ErbVO die Ausnahme, dass das Recht eines anderen Staates anwendbar ist, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine „offensichtlich engere Verbindung“ zu diesem Staat als zum Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthalts hatte.

Der Ausnahmecharakter des zweiten Absatzes verdeutlicht, dass diese Bestimmung zurückhaltend anzuwenden ist. Das gilt umso mehr, als dass die Verbindung des Erblassers zum Staat seines Aufenthalts bereits im Rahmen der Ermittlung seines letzten gewöhnlichen Aufenthalts nach Absatz 1 zu beachten ist. Für eine Anwendung des Artikel 21 Absatz 2 EU-ErbVO besteht daneben kaum Raum.[4]

  

4. Rechtswahl gemäß Artikel 22 Eu-ErbVO

Ausländische Erbregelungen können stark vom deutschen Erbrecht abweichen. Sie können Nachteile, aber auch Vorteile für den Erblasser bringen, was jeder Betroffene für seine konkrete Situation klären sollte.

Wer seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, aber dennoch möchte, dass im Fall seines Todes das Erbrecht des Landes anwendbar ist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, muss dies gemäß Artikel 22 Absatz 1 EU-ErbVO im Testament festlegen. Nach Artikel 22 Absatz 2 EU-ErbVO muss „die Rechtswahl ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich zumindest aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung von Todes wegen ergeben“. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist zu empfehlen, eine ausdrückliche Erklärung in das Testament aufzunehmen.

 

5. Europäisches Nachlasszeugnis gemäß den Artikeln 62 ff. EU-ErbVO

Der europäische Gesetzgeber schuf mit den Artikeln 62 bis 73 EU-ErbVO das bisher noch nicht existente Europäische Nachlasszeugnis. Dieses Europäische Nachlasszeugnis erleichtert es den Erben und Nachlassverwaltern, im EU-Ausland die Erbenstellung nachweisen zu können und gestaltet das Verfahren der Erbauseinandersetzung dadurch schneller und kostengünstiger. Mithilfe des Zeugnisses ist der Nachweis ohne weitere Formalitäten möglich, da es gemäß Artikel 69 Absatz 1 EU-ErbVO in allen Mitgliedstaaten anerkannt wird. Insbesondere entfällt die bisher notwendige mehrfache Beantragung von Erbscheinen in allen Ländern, in denen der Verstorbene Vermögen hinterlassen hat.

Eine Verpflichtung, das Europäische Nachlasszeugnis ausstellen zu lassen, besteht nicht, vielmehr stellt es eine zusätzliche Möglichkeit für den Erbnachweis dar. Es kann den deutschen Erbschein jedoch nicht ersetzen. 

 

6. Fazit und Ausblick

Die Europäische Union hat sich als generelles Ziel gesetzt, einen einheitlichen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln.[5] Auf dem Weg zur Erreichung dieses Ziels ist die EU-ErbVO ein wichtiger Schritt. Sie bringt neben der erwünschten Rechtsvereinheitlichung auch neue Möglichkeiten für die europäischen Erblasser mit sich, verbindliche Anordnungen für den Erbfall zu treffen und ihre Vermögensverhältnisse überschaubar und mit Rechtssicherheit zu ordnen.

Die Hindernisse, die die EU-Bürger bei der Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug bisher zu überwinden hatten, räumt die EU-ErbVO weitgehend aus, was auf längere Sicht das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts deutlich erleichtern wird. Die Rechte der Erben und Vermächtnisnehmer sowie der Nachlassgläubiger können nun effektiv gewahrt werden.[6]

 


 

[1] Beispiel gebildet nach dem Artikel der Bundesregierung „Erbrecht wird neu geregelt“ vom 21. Juli 2015, https://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2014/07/2014-07-25-erbrecht.html (Stand: …).

[2] Dutta, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2015, Art. 4 EuErbVO Rn. 3.

[3] EuGH, Rs. C-523/07, Slg. 2009, I-2805 Rn. 37 f., 42 = EuGRZ 2009, 217 – A; EuGH, Rs. C-497/10 PPU, Slg. 2010, I-14309 Rn. 47 = IPRax 2012, 340 – Mercredi.

[4] Dutta, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2015, Art. 21 EuErbVO Rn. 6.

[5] Erwägungsgrund 1 zur EU-ErbVO.

[6] Vgl. Erwägungsgrund 7 zur EU-ErbVO.