Tabak-Zusatzsteuer

Neue deutsche Zusatzsteuer auf erhitzten Tabak mit EU-Recht vereinbar

27.03.2024

Der EuGH hat entschieden, dass die neue deutsche Zusatzsteuer auf erhitzten Tabak, die seit Januar 2022 zusätzlich zur herkömmlichen Tabaksteuer (der Steuer für Pfeifentabak) zu zahlen ist, mit EU-Recht vereinbar ist, weil sie einen legitimen Zweck verfolge: Nikotinabhängige sollen Zigaretten nicht einfach günstiger durch ebenfalls gesundheitsschädliche Stoffe ersetzen können (Urt. v. 14.03.2024, Az. C 336/22).

Bis vor den EuGH geklagt hatte die f6 Cigarettenfabrik GmbH & Co. KG, eine deutsche Tochtergesellschaft von Philip Morris, welcher beispielsweise auch die bekannten Marlboro-Zigaretten herstellt. Die f6 Cigarettenfabrik stellt zusätzlich Tabakwaren her, die in ein batteriebetriebenes Heizgerät eingeführt werden. Der Tabak wird darin - im Unterschied zu Zigaretten - nicht verbrannt, sondern lediglich erhitzt. Das dadurch entstehende nikotinhaltige Aerosol wird von den Konsumenten über ein Mundstück inhaliert. Durch das Erhitzen des Tabaks unterhalb seiner Verbrennungstemperatur soll der Gehalt an gesundheitsschädlichen Stoffen nach Herstellerangaben in dem erzeugten Dampf im Vergleich zu herkömmlichem Zigarettenrauch erheblich reduziert sein.

Bis zum 31. Dezember 2021waren die zu erhitzenden Tabakstränge in Deutschland ausschließlich nach dem Steuersatz für Pfeifentabak zu versteuern. Der deutsche Gesetzgeber erhöhte die Steuerlast jedoch ab Januar 2022 um eine sogenannte "Zusatzsteuer". Geregelt ist nun in § 2 Abs. 1 Nr. 5 Tabaksteuergesetz (TabStG), dass sich die auf erhitzten Tabak zu entrichtende Steuer fortan aus zwei Teilen zusammensetzt: Zum einen aus der Verbrauchsteuer, die auf der Grundlage der auf Pfeifentabak anwendbaren Berechnung bestimmt wird (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 TabStG), zum anderen aus der neuen Zusatzsteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 TabStG). Es sei jedoch erwähnt, dass diese kummulierte Steuer noch immer etwa 20 Prozent unter dem Steuersatz für Zigaretten liegt.

Die f6 Cigarettenfabrik erhob beim Finanzgericht Düsseldorf Klage gegen ihre eigene Steueranmeldung. Sie ist der Ansicht, die neue deutsche Zusatzsteuer nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 TabStG verstoße gegen Unionsrecht, insbesondere gegen Art. 1 Abs. 2 der Verbrauchsteuer-Richtlinie (RL 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008). Die Norm erfordert besondere Voraussetzungen für das Erheben zusätzlicher Steuern durch die EU-Staaten, welche nach Ansicht der Klägerin gerade nicht erfüllt seien. Das Finanzgericht legte die Frage dem EuGH vor.

Nach Art. 1 Abs. 2 der Verbrauchsteuer-RL können die Mitgliedstaaten für besondere Zwecke auf verbrauchssteuerpflichtige Waren indirekte Steuern erheben. Der EuGH entschied nun, dass dies eine auf erhitzten Tabak anwendbare Zusatzsteuer erfasst. Erhitzter Tabak falle unter den Begriff "Rauchtabak" des Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b der Tabakwaren-Richtlinie (RL 2011/64/EU des Rates über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren) und sei damit als "verbrauchsteuerpflichtige Ware" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verbrauchsteuer-RL einzuordnen. In dieser Eigenschaft könne ein EU-Land erhitzten Tabak  mit einer "für besondere Zwecke erhobenen anderen indirekten Steuer" belegen. Der erforderliche besondere Zweck liege vor: Die deutsche Zusatzsteuer solle die Besteuerung von erhitztem Tabak der Besteuerung von Zigaretten annähern, um Verbraucher mit einer Nikotinabhängigkeit davon abzuhalten, Zigaretten einfach durch erhitzten Tabak zu ersetzen. Auch erhitzter Tabak sei gesundheitsschädlich.

Der konkrete Fall ist nun durch das Finanzgericht Düsseldorf unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH zu entscheiden.