Der Oberste Gerichtshof der Niederlande hat sich im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH gewandt, der daraufhin mit Urteil vom 24. Oktober 2024 (Az. C-227/23) klarstellte, dass Werke aus Drittstaaten denselben urheberrechtlichen Schutz genießen wie Werke aus Mitgliedsstaaten der EU.
Bei einem Vorabentscheidungsersuchen legen nationale Gerichten dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Auslegungsfragen bezüglich des Unionsrechts vor, die im Rahmen eines bei dem nationalen Gericht anhängigen Verfahrens entscheidungserheblich sind. So kann eine einheitliche und korrekte Anwendung des Unionsrechts gewährleistet werden.
Dem Vorabentscheidungsverfahren lag ein Streit zwischen einem Schweizer Unternehmen und einem niederländischen Möbelhändler zugrunde. Das Schweizer Unternehmen vertrieb ein berühmtes Designermodell eines Stuhls und verklagte das niederländische Möbelhaus, da dieses ein dem Designerstuhl stark ähnelndes Produkt vertrieb. Der berühmte Designerstuhl war ursprünglich in den USA entworfen, nun hat das Schweizer Unternehmen die Rechte an dem Werk. Das Gericht sah sich also vor der Frage, ob auch ein nicht aus einem EU-Mitglied stammendes Kunstwerk dem europarechtlichen Urheberrechtsschutz unterfällt.
Zur Beantwortung dieser Frage kam es maßgeblich auf die Auslegung der Richtlinie EU 2001/29 und die Rolle der sog. Berner Übereinkunft an. Die Berner Übereinkunft ist ein aus dem Jahr 1886 stammendes internationales Abkommen über den urheberrechtlichen Schutz bestimmter Werke, welches auf das Ursprungsland des Werkes abstellte. Die Richtlinie 2001/29 befasst sich ebenfalls mit dem Schutz von Werken, insbesondere mit dem Urheberrecht und verwandten Schutzwerken, sieht jedoch keine Einschränkung auf aus bestimmten Ländern stammende Werke vor. Das Gericht hatte also darüber zu entscheiden, ob das Kriterium der Herkunft des Werkes im Unionsrecht eine Rolle spielt.
Der EuGH entschied, dass vorrangig die Richtlinie EU 2001/29 zu berücksichtigen sei, die eine einheitliche Behandlung von Kunst, unabhängig von dessen Ursprungsland vorsieht. Demnach umfasse der Werkbegriff der Richtlinie alle Werke, deren Schutz im Gebiet der Union begehrt wird gleichermaßen, und dass die Richtlinie gerade nicht das Kriterium vorsehe, dass die Kunst usprünglich aus einem Mietgliedsstaat der Europäischen Union stammt oder ihr Urheber die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates hat. Zudem betonte der EuGH, dass auch kein nationales Recht angewendet werden dürfe, dass den Schutz derartiger Werke verhindert.
Das Fazit lautet also: Kunst wird geschützt, egal aus welchem Land sie stammt.