Ein niederländisches Gericht wandte sich im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH, der mit Urteil vom 19.09.2024 (Az.: C-264/23) klarstellte, dass grundsätzlich alle Formen von „Bestpreisklauseln“ unionsrechtswidrig seien.
Bei einem Vorabentscheidungsersuchen handelt es sich um eine prozessuale Form der Zusammenarbeit zwischen dem EuGH und den nationalen Gerichten, innerhalb dessen der EuGH bestimmte Hinweise zu der Auslegung des Unionsrechts erteilt, die diese nationalen Gerichte für eine Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen.
In dem Ausgangsfall, über den das niederländische Gericht zu entscheiden hatte, trat die Online-Plattform „Booking.com“ als Klägerin auf und vertrat die Rechtsauffassung, dass die von ihr verwendeten Bestpreisklauseln mit dem Unionsrecht vereinbar seien. Bis zum Jahr 2015 verwendete Booking.com sog. „breite“ Bestpreisklauseln, die den mit ihr kooperierenden Hotels die Pflicht auferlegten, auf ihren eigenen oder auf von Dritten betriebenen Vertriebskanälen keine Hoteldienstleistungen zu einem niedrigeren Preis anzubieten. Nachdem nationale Gerichte die „breiten“ Bestpreisklauseln für unwirksam erklärten, ersetzte Booking.com diese durch „engere“ Bestpreisklauseln. Diese verpflichteten die Hotelbetreiber wiederum dahingehend, Hoteldienstleistungen zumindest auf ihren eigenen Online-Kanälen nicht zu einem niedrigeren Preis anzubieten. Insgesamt 62 Hotelbetreiber erhoben eine Widerklage gegen Booking.com und forderten sie dazu auf, einen Schadensausgleich für die erlittenen Nachteile zu zahlen, die letztlich durch die vertraglichen Bestpreisklauseln verursacht worden seien.
In dem vorbezeichneten Urteil hat der EuGH das einschlägige Unionsrecht (Art. 101 Abs. 1 AEUV) so ausgelegt, dass grundsätzlich alle Formen von Bestpreisklauseln unionsrechtswidrig seien. Die Verwendung derartiger Klauseln sei nicht erforderlich, um die wirtschaftliche Stabilität dieser Online-Plattform zu sichern. In der Vergangenheit hatten auch schon der Bundesgerichtshof und das Bundeskartellamt sowohl „breite“ als auch „enge“ Bestpreisklauseln für unwirksam erklärt. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass enge Bestpreisklauseln ausnahmsweise zulässig sein könnten, wenn die betreffenden Unternehmen einen Marktanteil von 30 % nicht überschreiten (vgl. exemplarisch Generalanwalt am EuGH (Collins), ReiseRFD 2024, 284).
Es obliegt nun dem niederländischen Gericht, verbindlich über den bei ihr anhängigen Rechtsstreit zu befinden. Der EuGH gibt hierfür unmissverständlich eine bestimmte Richtung vor, worüber Booking.com wenig erfreut sein dürfte.