Harmoniebedürftig?

EU-Kommission auf insolvenzrechtlichem Kuschelkurs

18.10.2023

Die Europäische Kommunikation hat bereits 2020 angekündigt, Insolvenzregelungen innerhalb der Union zu vereinheitlichen. Mit einer sogenannten "Minimumharmonisierung" soll das Insolvenzrecht unter den Mitgliedsstaaten harmonisiert werden. Aber was genau bedeutet dieser neue europäische "Kuschelkurs"? Ein Beitrag von Dr. Bodo Pfündl, Rechtsreferendar am Info-Point Europa

Einleitung

Die Europäische Kommission hat bereits innerhalb des ersten Anhangs des Aktionsplans »Eine Kapitalmarktunion für die Menschen und Unternehmen« vom 24.09.2020[1] zum Ausdruck gebracht, dass sie die Mitgliedstaaten insolvenzrechtlich auf Kuschelkurs bringen, das heißt, das Insolvenzrecht weitestgehend vereinheitlichen möchte. Ziel des Ganzen ist »[m]ehr Berechenbarkeit bei den Ergebnissen grenzüberschreitender Investitionen mit Blick auf Insolvenzverfahren«[2] zu schaffen.[3] Darauf basierend hat die Kommission am 11.11.2020 die Initiative »Insolvenzrecht – stärkere Konvergenz der nationalen Rechtsvorschriften zur Förderung grenzüberschreitender Investitionen«[4] als Empfehlung veröffentlicht. Am 07.12.2022 hat die Europäische Kommission dann einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Insolvenzrechts vorgelegt.[5]

Das Konzept sieht dabei eine sogenannte Minimumharmonisierung vor. Das heißt im Falle der Umsetzung des Richtlinienentwurfs dürften die Mitgliedstaaten einem von diesem vorgegebenen Standard nicht unterschreiten, wohl aber weitreichendere Regelungen bezüglich der jeweiligen Frage treffen. Das Ganze steht also unter dem Motto: Wir versuchen uns erstmal auf den kleinsten gemeinsamen Nenner zu einigen.

 

Das große Ziel der Angleichung der nationalen Insolvenzrechte ist die Schaffung von mehr Rechtssicherheit für den Europäischen Binnenmarkt, um grenzüberschreitende Investitionen zu fördern. Konkret geht es darum, es Unternehmen zu ermöglichen Insolvenzrisiken im Vorfeld einer Investition besser abschätzen zu können. Wir sehen: Geld regiert immer noch die Welt, aber Investitionen bieten ja auch die Chance auf neue Arbeitsplätze. Insgesamt also keine schlechte Idee.

Vor allem cross-border-insolvencies (grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren) sind im Hinblick auf Berechenbarkeit problematisch, denn grundsätzlich ist im europäischen Raum nach EU-InsVO das Insolvenzrecht jenes Mitgliedstaates anwendbar, in dem das Unternehmen, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet werden soll, den Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat (sogenannte COMI - center of main interest). Dieses Kriterium ist indes missbrauchsanfällig. So kann ein Unternehmen seinen Tätigkeitsschwerpunkt vor Insolvenzantragstellung bewusst in einen Mitgliedstaat verlagern, dessen Insolvenzrechtliche Regelung für eben jenes Unternehmen besonders günstig sind. Diese Problematik des Rosinenpickens kennen wir ja schon aus Lichtenstein und anderen Steuerparadiesen.

Diese Gefahr des Rosinenpickens und die mit ihr einhergehende Unberechenbarkeit für die Gläubiger solcher Unternehmen werden indes minimiert, wenn die Insolvenzrechte in verschiedenen maßgeblichen Bereichen einander weitestgehend angenähert sind. Dann gibt´s keine Rosinen mehr, die man sich rauspicken kann.

Insolvenzanfechtung

Das Insolvenzverfahren stellt für denjenigen, der es zu durchlaufen hat einen großen Einschnitt dar. So verliert er gemäß § 80 InsO die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen, kann also nicht mehr rechtswirksam Vermögensgegenstände auf andere Personen übertragen oder sie mit Rechten Dritter belasten.

Man erinnert sich mit Schrecken an seine Kindheit zurück, wo das Taschengeld von den Eltern reguliert wurde, wenn man es allzu freimütig für „unvernünftige Dinge“ ausgegeben hat. Diese Aufgabe der Vermögensverwaltung kommt fortan dem Insolvenzverwalter zu, er hält das Vermögen des Schuldners zusammen und setzt es auf die Weise ein, die den Gläubigern des Schuldners die beste Aussicht auf eine zumindest anteilige Erfüllung ihrer Forderungen gegen den Schuldner verspricht. Jeder Gläubiger erhält indes prozentual denselben Betrag, wie die übrigen Gläubiger. Man spricht vom Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz, als dem maßgeblichen Strukturprinzip der insolvenzrechtlichen Regelungen. Auch dieses Konzept kennen wir aus der Kindheit „teilt die Schokoladentafel gerecht unter euch auf, ja?“, wobei die Tafel im Falle der Insolvenz eben schon erheblich geschrumpft ist.

Die Idee, hinter diesem bereits im römischen Recht geläufigen Leitgedanken ist folgende, wenn nicht mehr genug Geld übrig ist, damit alle Gläubiger das bekommen, was sie vom Schuldner verlangen können, dann sollen zumindest alle den gleichen prozentualen Anteil ihrer Forderung erhalten. Getreu dem Motto: Geteiltes Leid ist halbes Leid, tragen somit alle Gläubiger den Nachteil aus der Unfähigkeit des Schuldners, seine Schulden zu bezahlen.

Dies dient nicht lediglich der Verwirklichung eines Fairnessgedankens, sondern nicht weniger als der Aufrechterhaltung des sozialen Friedens. Doch dieses Model funktioniert nur so lange, wie der erlegte Bär auch Fell hat, dass sich zu verteilen lohnt. Hier kommt das Insolvenzanfechtungsrecht ins Spiel. Vereinfacht gesagt, ermöglicht dieses dem Insolvenzverwalter Vermögenstransaktionen rückgängig zu machen, die zu einem Zeitpunkt erfolgt sind, zudem das Insolvenzverfahren zwar noch nicht eröffnet war, die Hütte beim Schuldner also noch nicht brannte, aber er sich schon in einer äußerlich erkennbaren finanziellen Schieflage befand, also schon erkennbare Rauchschwaden am Himmel zu sehen waren. Der Reformvorschlag der Kommission sieht nun in Art. 2 Vereinheitlichungen des Anfechtungsrechts in der Weise vor, dass die Voraussetzungen angeglichen werden, unter denen der Insolvenzverwalter Geld das vor Insolvenzantragstellung abhandengekommen ist, zurückholen kann.

Asset Tracing

Art. 13 bis Art. 18 des Harmonisierungsvorschlags geben dem Insolvenzverwalter Instrumente an die Hand verborgene Vermögenswerte des Schuldners aufzuspüren und sie für seine Gläubiger zu sichern. Hier stellt sich in Deutschland vor allem die Frage welche Gerichte die hierfür notwendigen Verfahrensschritte am Ende umsetzen werden.

Pre-Pack-Verfahren

Beim Pre-Pack-Verfahren, das in Titel IV des Richtlinienentwurfs ausgestaltet ist, geht es vereinfacht gesagt darum, dass Unternehmen des Schuldners möglichst gewinnbringend zu verkaufen. Diesbezüglich trifft der Richtlinienentwurf insbesondere Regelungen die verhindern sollen, dass vormalige Teilhaber eines Unternehmens ihren Informationsvorsprung gegenüber sonstigen Käufern ausnutzen, um das Unternehmen zu einem möglichst günstigen Preis zu erwerben.

Insolvenzantragspflicht

Der Ansatz des Insolvenzrechts Rechtsfrieden durch Verteilungsgerechtigkeit zu gewährleisten funktioniert wie dies auch schon bei der Insolvenzanfechtung angeklungen ist nur, so lange wie es überhaupt etwas zu verteilen gibt. Doch nicht nur gierige Gläubiger können die Insolvenzmasse aufzehren, sondern auch gierige oder schlicht verzweifelte Schuldner, die sich ihr wirtschaftliches Scheitern nicht eingestehen und sich den hieraus erwachsenden Konsequenzen nicht stellen wollen. Hier setzen die Regelungen des Richtlinienentwurfs zur Insolvenzantragspflicht ein. Gerade, wenn es um Unternehmen geht, die am Wirtschaftsverkehr teilnehmen ist es wichtig, Liquiditätsprobleme frühzeitig zu offenbaren, um zu verhindern, dass wirtschaftlich nicht mehr überlebensfähige Unternehmen (sogenannte Zombie-Unternehmen) andere, finanziell gesunde Unternehmen im Wege eines Domino Effekts mit in den Abgrund reißen.

Der Entwurf sieht vor, dass die Insolvenzantragspflicht spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt einsetzt, zu dem der Geschäftsführer eines Unternehmens Kenntnis von dessen Zahlungsunfähigkeit erlangt hat oder vernünftigerweise hätte erlangen müssen.

Verwalterloses Insolvenzverfahren für Kleinstunternehmen

Dieses Konzept fußt auf der Idee, dass Insolvenzverfahren über das Vermögen von Kleinstunternehmen von überschaubarer Komplexität sind und ein Insolvenzverwalter hier deshalb nicht zwingend gebraucht wird. Vielmehr könnten hier auch die Inhaber des Unternehmens die Abwicklung des Insolvenzverfahrens überwachen. Diese beabsichtigte Regelung hat unter den Insolvenzverwaltern für viel Unruhe gesorgt. Insbesondere weil die von der Europäischen Kommission in den Blick gefassten Kleinstunternehmen so klein gar nicht sind. Erst wenn ein Unternehmen im Vorjahr der Insolvenzeröffnung mehr als 10 Mitarbeiter und einen Jahresumsatz von über 2 Mio. € hatte, zählt es nach der Definition der Kommission nicht mehr zu den Kleinstunternehmen.

Gläubigerausschüsse

Die entsprechenden Regelungen innerhalb des Entwurfs sollen ein Konzept in Europa etablieren, das im deutschen Recht bereits vorhanden ist. Es geht um die Idee, dass die Gläubiger Einfluss auf den Ablauf und die genaue Ausgestaltung des Insolvenzverfahrens haben sollen und zwar engmaschiger, als dies bei einer Gläubigerversammlung – die grob mit einer Aktionärsversammlung verglichen werden kann – der Fall ist. Obwohl Gläubiger regelmäßig alle das Gleiche wollen (Geld) gibt es doch viele unterschiedliche Ansichten darüber, wie dieses Ziel am besten zu erreichen ist, insbesondere wenn zusätzliche Faktoren, wie eine Abhängigkeit eines Gläubigers vom allein seitens des Schuldners hergestellten Produkt hinzukommt. Um diese Interessen in einen Ausgleich zu bringen, sind in einem Gläubigerausschuss stets Repräsentanten aller Gläubigergruppen vertreten.

Fazit

Dem Insolvenzrecht haftet seit jeher das Stigma des Scheiterns an. Ein bisschen ist das Thema des Endes der wirtschaftlichen Existenz mit dem Ende des Lebens vergleichbar. Beides wird am liebsten totgeschwiegen. Es wäre jedoch Grund falsch, den Insolvenzverwalter mit einem Beerdigungsunternehmer, Krematoriumsleiter oder gar Totengräber zu vergleichen, denn zum einen muss die Insolvenz nicht mit dem finanziellen „Tot“ des Schuldners enden, denn im Falle von Schuldnerunternehmen gibt es noch die Möglichkeit einer Sanierung des Unternehmens oder dessen Fortführung unter neuer Führung. Zum anderen bietet das Insolvenzverfahren nicht selten auch die Möglichkeit, für einen wirtschaftlichen Neustart, eine neue Chance. Das Insolvenzrecht in seiner heutigen Form ist außerdem ein Beleg für den menschlichen Fortschritt innerhalb der Geschichte. Während ein Schuldner, der seine Rechnungen nicht mehr begleichen konnte im römischen Reich noch lebenslang in einen Schuldenturm gesperrt wurde, während seine Familienmitglieder als Sklaven verkauft wurden, bietet nicht nur das deutsche Insolvenzrecht die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung für Privatpersonen, also eines Erlasses der übrigen Schulden, sofern man über einen bestimmten Zeitraum einen Teil des eigenen Einkommens an die Gläubiger abgibt.

Letztlich ist ein funktionierendes Insolvenzrecht auch eine notwendige Bedingung für wirtschaftlichen Wohlstand. Denn nur wenn Unternehmen, deren Geschäftsmodell nicht mehr funktioniert, sich verändern oder abgewickelt werden, lässt sich der Gefahr einer Abwärtsspirale, die auch gesunde Unternehmen ins Verderben stürzt, effektiv begegnen.

Vor diesem Hintergrund kann das Vorhaben der Kommission auf dem Gebiet des Insolvenzrechts für mehr Berechenbarkeit und Gerechtigkeit zu sorgen nur begrüßt werden.


 

[1]COM (2020), 590, Anhang 1, aufrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/%20TXT/HTML/?uri=CELEX:52020DC0590&from=ES (zuletzt aufgerufen am 05.10.2023).

[2] Vgl. COM (2020), 590, Anhang 1 als Maßnahme 11.

[3] Vgl. Bork, ZRI 2021, 873, 873.

[4] Aufrufbar unter https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/ 12592-Insolvenzrecht-starkere-Konvergenz-der-nationalen-Rechtsvorschriften-zur-Forderung -grenzuberschreitender-Investitionen_de (zuletzt aufgerufen am 28.04.2023).

[5] Aufrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/resource.html?uri=cellar:8adadc6c-76e9-11ed- 9887-01aa75ed71a1.0020.02/DOC_1&format=PDF (zuletzt aufgerufen am 04.04.2022).