Gerechtfertigte Einschränkung der Niederlassungsfreiheit

Öffentliche Subventionen für konfessionelle Privatschulen

06.02.2023

Die Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Deutschland klagte vor dem EuGH, da Österreich die Zahlung öffentlicher Subventionen für eine von ihr unterstützten konfessionellen Privatschule verweigerte. Der Gerichtshof urteilte am 02. Februar 2023 nun, dass es sich hierbei um eine gerechtfertigte Einschränkung der Niederlassungsfreiheit handelt und öffentliche Subventionen inländischen konfessionellen Privatschulen vorbehalten werden darf. 


798-540-0-0

Die Freikirche wandte sich zunächst an die österreichischen Gerichte. Sie hatte öffentliche Subventionen für Personalkosten einer von ihr unterstützten und in Österreich ansässigen konfessionellen Privatschule beantragt. Abgelehnt wurde dies mit der Begründung, finanzielle Unterstützung komme nur in Österreich anerkannten Kirchen und Relegionsgemeinschaften zu. Die Freikirche war jedoch lediglich in Deutschland anerkannt.

Der österreichsche Verwaltungsgerichtshof zweifelte daran, inwieweit ein solches Anerkenntniserfordernis mit europäischem Recht und insbeondere mit der Niederlassungsfreiheit vereinbar ist und legte die Frage dem EuGH vor. Dieser stellte zunächst fest, dass das Unionsrecht auf den Rechtsstreit anwendbar ist. Zwar sehen die Unionsverträge eine Neutralitätspflicht gegenüber den Beziehungen der Mitgliedsstaaten zu Religionsgemeinschaften und Kirchen vor, dies schließt jedoch nicht die damit einhergehende wirtschaftliche Tätigkeit von dem Anwendungsbereich des Unionsrechts aus. 

Zudem stellt das österreichische Anerkenntniserfordernis eine Einschränkung der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit dar. Für Kirchen und Religionsgemeinschaften, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig und anerkannt sind, sind die Voraussetzungen der österreichischen Anerkennung mühsamer zu erfüllen als für inländische Organisationen. 

Der Gerichtshof sieht die Beschränkung im vorliegenden Fall jedoch durch eine legitime Zielsetzung und eine verhältnismäßige Umsetzung gerechtfertigt. Die konfessionellen Privatschulen in Österreich ergänzen das öffentliche interkonfessionelle System so, dass Eltern die Ausbildung ihrer Kinder leichter entsprechend ihres Glaubens ausrichten können. Die Sicherung dieser Wahlmöglichkeit stellt ein legitimes Ziel dar. Weiter sollen öffentliche Subventionen ergänzenden Bildungseinrichtungen zukommen, die einen möglichst großen Anteil der Bevölkerung ansprechen womit die Einschränkung auch verhältnismäßig ist. Die Anerkennng der Freikirche in Österreich war vorab an einer zu geringen Mitgliederzahl gescheitert. 

Weitere Informationen

Das vollständige Urteil finden Sie hier.