Freizügigkeits - und Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern

Rechtsreferendarin Christine Uwase, LL.M.

09.08.2022

I. Freizügigkeit von Unionsbürgern

Vier Grundfreiheiten bilden die Grundlage des Europäischen Binnenmarktes. Während der freie Warenverkehr[1], die Dienstleistungsfreiheit[2] und der freie Kapital- und Zahlungsverkehr[3] die unmittelbar und fast ausschließlich wirtschaftliche Komponente eines gemeinsamen Marktes abdecken, bedient die Personenfreizügigkeit sowohl eine Allgemeine Freizügigkeit für Unionsbürger als auch die wirtschaftlich relevante Arbeitnehmerfreizügigkeit und die Niederlassungsfreit in der Union.


 

[1]Der Handel zwischen den Mitgliedstaaten findet unbeschränkt statt. Die Union umfasst eine Zollunion, die sich auf den gesamten Warenaustausch erstreckt; sie umfasst das Verbot, zwischen den Mitgliedstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben, sowie die Einführung eines Gemeinsamen Zolltarifs gegenüber dritten Ländern. Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

[2]Die Dienstleistungsfreiheit soll sicherstellen, dass jeder Unternehmer mit Niederlassung in einem Mitgliedstaat der EU seine Dienstleistung auch in den anderen Mitgliedstaaten anbieten und durchführen darf. Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der Artt. 56 ff. verboten. 

[3]Der Freie Kapital- und Zahlungsverkehr gewährt den Transfer von Geld und Wertpapieren in beliebiger Höhe sowohl zwischen den Mitgliedstaaten als auch zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten. Eine Besonderheit dieser Grundfreiheit ist, dass sie prinzipiell auch für Drittstaatenangehörige gilt, indessen Beschränkungen möglich sind. Die Kapitalverkehrsfreiheit soll bis 2019 in den Grundzügen durch eine Kaitalmarktunion vertieft und erweitert werden.

I. Freizügigkeit von Unionsbürgern

1. Europarecht

a. Primärrecht (AEUV)

Europarechtliche Rechtsgrundlagen für die Allgemeine Freizügigkeit finden sich in den Artt. 20 und 21 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Art. 20 AEUV sieht zunächst vor, dass eine Unionsbürgerschaft eingeführt wird. Demnach ist Unionsbürger, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, wobei die Unionsbürgerschaft lediglich zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzutritt, sie aber nicht ersetzt. Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die in den Verträgen vorgesehenen Rechte und Pflichten. Sie haben unter anderem das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Der Art. 21 AEUV konkretisiert und beschränkt die zuvor genannten Bestimmungen weiter und sieht vor, dass jeder Unionsbürger das Recht hat, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ­– vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen – frei zu bewegen und aufzuhalten.

b. Sekundärrecht (Richtlinie 2004/38/EG)

Ferner regelt die Freizügigkeitsrichtlinie/Unionsbürgerrichtlinie die Personenfreizügigkeit innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR). Ihr maßgeblicher Geltungsbereich ist im Verhältnis zwischen den EU-Staaten sowie im Verhältnis zu den übrigen EWR-Staaten[1] (Norwegen, Island und Liechtenstein[2]). Für die Schweiz entfaltet die Richtlinie keine Geltung; zwischen der EU und der Schweiz wird die Freizügigkeit durch ein Personenfreizügigkeitsabkommen und zwischen der Schweiz und den EWR-Staaten außerhalb der EU durch das angepasste Stockholmer Abkommen (EFTA-Abkommen)[3] gewährleistet.

Inhaltlich normiert die Richtlinie 1.) die Bedingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten  genießen; 2.) das Recht auf Daueraufenthalt der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten; 3.) die Beschränkungen der in 1.) und 2.) genannten Rechte aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit. Diesbezüglich harmonisiert  die Richtlinie die Bestimmungen und die Verfahren, die in Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Geltendmachung von Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit für die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats und ihrer Familienangehörigen zur Anwendung kommen.

Relevant für Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Ordnung ist ausschließlich das persönliche Verhalten der betroffenen Einzelpersonen. Strafrechtliche Verurteilungen allein sind kein zulässiger Grund für Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit.

Hinsichtlich Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Gesundheit können nur bestimmte Rechte, wie die Einreise oder die erste Aufenthaltserlaubnis, verweigert werden. Gleichwohl gelten diese Einschränkungen nur ausnahmsweise bei Vorliegen bestimmter schwerer Erkrankungen oder Gebrechen. Eine Krankheit, die nach Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis auftritt, ist kein zulässiger Grund für die Verweigerung einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet.

Die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet muss in diesem Zusammenhang außerdem verwaltungs- und verfassungsrechtlichen Grundsätzen standhalten, so bestimmt der Artikel 28 der Richtlinie 2004/38, dass vor einer Ausweisung „die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat“ zu berücksichtigen ist. Demnach bedarf die Ausweisung eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen einer besonderen Überprüfung.  Speziell die Ausweisung  minderjähriger Unionsbürger darf nur ausnahmsweise und ausschließlich aufgrund „zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit“ verfügt werden, „es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig[4]“.

2. Nationales Recht

Das deutsche Bundesgesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU)[5] regelt national den Aufenthalt von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen. Es wurde als Artikel 2 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.7.2004[6] vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen und trat gem. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes am 1.1.2005 in Kraft. Das Freizügigkeitsgesetz/EU regelt die Einreise nach und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familienangehörigen in Deutschland.

Gemäß § 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU sind folgende Personengruppen unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt: 

·         Unionsbürger[7], die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,

·         Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden,

·         Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),

·         Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 AEUV erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind,

·         Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,

·         nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4[8],

·         Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4,

·         Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.

 

Unionsbürger bedürfen für die Einreise keines Visums und für den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels. Für einen Aufenthalt von Unionsbürgern von bis zu drei Monaten ist der Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses ausreichend.

 

Nicht erwerbstätige Unionsbürger sind freizügigkeitsberechtigt, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und eine ausreichende Existenzmittel verfügen.[9]

Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, haben das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht).

Abweichend davon haben Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer, Arbeitsuchende (die begründete Aussicht haben) oder zur Berufsausbildung aufhalten oder niedergelassene selbständige Erwerbstätige oder Erbringer von Dienstleistungen sind, vor Ablauf von fünf Jahren das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie

·         sich mindestens drei Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten und mindestens während der letzten zwölf Monate im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und

1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das 65. Lebensjahr erreicht haben

oder

2. ihre Beschäftigung im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden

·         ihre Erwerbstätigkeit infolge einer vollen Erwerbsminderung aufgeben,

1. die durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist und einen Anspruch auf eine Rente gegenüber einem Leistungsträger im Bundesgebiet begründet

oder

2. nachdem sie sich zuvor mindestens zwei Jahre ständig im Bundesgebiet aufgehalten haben

·         drei Jahre ständig im Bundesgebiet erwerbstätig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; für den Erwerb des Rechts nach den Nummern 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet.

Eine Abwesenheit aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund von mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren führt zum Verlust des Daueraufenthaltsrechts.[10] Auf Antrag wird Unionsbürgern unverzüglich ihr Daueraufenthaltsrecht bescheinigt.[11]

 

Gem. § 6 Abs. 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU kann der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt und die Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht oder die Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte eingezogen werden. Aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit kann auch die Einreise verweigert werden.

Die Feststellung aus Gründen der öffentlichen Gesundheit kann nur erfolgen, wenn es sich um Krankheiten mit epidemischem Potenzial im Sinne der einschlägigen Rechtsinstrumente der Weltgesundheitsorganisation und sonstige übertragbare, durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten handelt, sofern gegen diese Krankheiten Maßnahmen im Bundesgebiet getroffen werden, und wenn die Krankheit innerhalb der ersten drei Monate nach Einreise auftritt.

Die Tatsache einer strafrechtlichen Verurteilung genügt für sich allein nicht, um die in § 6 Abs. 1  genannten Entscheidungen oder Maßnahmen zu begründen. Es dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.[12]

 

Bei der Entscheidung nach § 6 Abs. 1 sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen in Deutschland, sein Alter, sein Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration in Deutschland und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.[13] Eine Feststellung nach § 6 Abs. 1  darf nach Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nur aus schwerwiegenden Gründen getroffen werden.[14] Eine solche Feststellung darf ferner bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, und bei Minderjährigen nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden.

 

Für Minderjährige gilt dies nicht, wenn der Verlust des Aufenthaltsrechts zum Wohl des Kindes notwendig ist.

 

Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit können nur dann vorliegen, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland betroffen ist oder wenn vom Betroffenen eine terroristische Gefahr ausgeht.[15]

 

Die Entscheidungen oder Maßnahmen, die den Verlust des Aufenthaltsrechts oder des Daueraufenthaltsrechts betreffen, dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken getroffen werden.[16] Wird der Pass, Personalausweis oder sonstige Passersatz ungültig, so kann dies die Aufenthaltsbeendigung nicht begründen.[17] Vor der Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt soll der Betroffene angehört werden. Die Feststellung bedarf der Schriftform.[18]

 

Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen sind ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. In dem Bescheid soll die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden. Außer in dringenden Fällen muss die Frist mindestens einen Monat betragen. Wird ein Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (Einstweiliger Rechtsschutz) gestellt, darf die Abschiebung nicht erfolgen, bevor über den Antrag entschieden wurde.

 

Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ihr Freizügigkeitsrecht nach § 6 Abs. 1 verloren haben, dürfen nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, bei denen das Nichtbestehen des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Absatz 7 festgestellt worden ist, kann untersagt werden, erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Dies soll untersagt werden, wenn ein besonders schwerer Fall, insbesondere ein wiederholtes Vortäuschen des Vorliegens der Voraussetzungen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt, vorliegt oder wenn ihr Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland in erheblicher Weise beeinträchtigt. Das Verbot wird von Amts wegen befristet. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles festzusetzen und darf fünf Jahre nur in den Fällen des § 6 Absatz 1 überschreiten. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Ein nach angemessener Frist oder nach drei Jahren gestellter Antrag auf Aufhebung oder auf Verkürzung der festgesetzten Frist ist innerhalb von sechs Monaten zu bescheiden.

 

Das Freizügigkeitsgesetzes/EU gilt auch für Staatsangehörige der EWR-Staaten und ihre Familienangehörigen im Sinne dieses Gesetzes.

II. Kein Asylrecht für Unionsbürger

Aus aktuellem Anlass bleibt noch zu erwähnen, dass ein Asylrecht eines Unionsbürgers innerhalb der EU nicht vorgesehen ist.

1. Europarecht

Unionrechtlich wird das Asylrecht für Unionsbürger lediglich im „Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäische Union“ (Protokoll Nr. 24, „Asyl- Protokoll“) erwähnt. Dieser sieht vor, dass „[d]ie Mitgliedstaaten füreinander für alle rechtlichen und praktischen Zwecke im Zusammenhang mit Asylangelegenheiten als sichere Herkunftsländer gelten“.

 

Eine Ausnahme, bei der ein Asylantrag eines Unionsbürgers im Einzelfall berücksichtigt werden dürfe, soll nach den Vorgaben des Protokolls dann vorliegen, wenn der Herkunftsstaat des Unionsbürgers Maßnahmen nach Art. 16 EMRK ergreife. Dieser besagt, dass die Artikel über die Freiheit der Meinungsäußerung, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit und das Diskriminierungsverbot nicht so auszulegen seien, als untersagten sie den Vertragsparteien, die politische Tätigkeit ausländischer Personen zu beschränken. Wenn eine Vertragspartei demnach eine solche Maßnahme zur Beschränkungen der politischen Tätigkeit ausländischer Personen ergreift und dadurch in seinem Hoheitsgebiet die in der EMRK begründeten Bindungen außer Kraft setzt, kann ausnahmsweise ein Asylantrag eines Unionsbürgers im Einzelfall berücksichtigt werden.

 

Eine weitere Ausnahme, bei der ein Asylantrag eines Unionsbürgers im Einzelfall berücksichtigt werden dürfe, soll vorliegen, wenn gegen den betreffenden Mitgliedstaat das Verfahren nach Art. 7 Abs. 1 EUV eingeleitet wird.

 

Gemäß Artikel 7 EUV kann der Rat unter bestimmten Voraussetzungen feststellen, dass die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Artikel 2 EUV genannten Werte durch einen Mitgliedstaat besteht. Diese Werte sind jene, auf die sich die Union gründet: „die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören.“ Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.

 

In diesem Zusammenhang soll schließlich die Ausnahme der Berücksichtigung eines Asylantrags vorliegen, wenn in dem Verfahren nach Art. 7 Abs. 1 EUV durch den Rat die Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der in Art. 2 EUV genannten Grundsätze festgestellt worden ist.

 

Maßgeblich für die Bewertung, ob ein Asylantrag eines Unionsbürgers im Einzelfall berücksichtigt werden darf, ist die Beachtung menschenrechtlicher Mindeststandards im Herkunftsland. Wenn diese in Frage gestellt wird, soll der Asylantrag berücksichtigt werden dürfen. Wie die Antragsprüfung im Einzelfall auszugestalten ist, normiert der Buchstabe d) des Asyl- Protokolls. Hiernach ist von der Vermutung auszugehen, dass der Asylantrag, den ein Unionsbürger stellt, offensichtlich unbegründet ist.[19]

 

2. Grundrechte

Das Asylrecht für politisch Verfolgte ist ein in Art. 16a GG verankertes Grundrecht. Einschränkungen nimmt das Grundgesetz in Art. 16a Abs. 2 GG insoweit vor, als dass es festlegt, wer nicht als politisch verfolgt gelten kann. Dazu gehören Staatsangehörige aus den Mitgliedsländern der Europäischen Union (Gesetzestext spricht noch von Ländern der Europäischen Gemeinschaften) oder aus Staaten, die sich an die Konventionen zum Schutze der Menschenrechte und an die Grundfreiheiten halten. Solche Staaten gelten als sicher. Man geht hierbei grundsätzlich davon aus, dass in diesen Staaten keine politische Verfolgung stattfindet.

 

Die Regelung in Art. 16a Abs. 2 beruht auf dem „Konzept normativer Vergewisserung“[20], in dem die Schutzbedürftigkeit nicht im Verwaltungsverfahren anhand des Einzelfalles geprüft wird, sondern durch gesetzliche Einstufung von anderen Staaten als sicheren Drittstaaten normativ entschieden wird. Die Mitgliedstaaten werden dabei nicht nur kraft Verfassung in Art. 16a Abs. 2 GG zu sicheren Drittstaaten erklärt, sondern es wird darüber hinaus auch durch einfaches Bundesgesetz in § 26a Abs.2 und 29a Abs. 2 AsylG festgestellt.

 

Dem Wortlaut des Art. 16a Abs. 2 GG könnte man einen grundsätzlichen Ausschluss eines Asylrechts für Unionsbürger innerhalb  Deutschlands entnehmen. Geht man insoweit von der Annahme einer unwiderlegbaren Vermutung der Sicherheit und Verfolgungsfreiheit der Mitgliedstaaten aus, so müssten Asylanträge von Unionsbürgern von vornherein als unzulässig abgelehnt werden. In dieser Auslegung steht der Art. 16a Abs. 2 GG jedoch völkerrechtlichen Bedenken gegenüber. Art. 16a Abs. 2 GG tritt gegebenenfalls hinter völkerrechtliche Abkommen im Sinne der völkerrechtlichen Öffnungsklausel des Art. 16a Abs. 5 zurück. In diesem Zusammenhang ist einerseits das Dubliner Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags von Bedeutung. Andererseits sind auch Regelungen in der Genfer Flüchtlingskonvention zu beachten. Unter Berücksichtigung der Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung (Nichtzurückweisungsprinzip, Refoulementverbot), welcher aus Art. 33 GFK (Ausweisungs- und Zurückweisungsverbot) sowie aus Art 3 EMRK (Folterverbot) folgt, kann  Art. 16a Abs. 2 GG ein Grundsatz der generellen Nichtberücksichtigung (Unzulässigkeit) inner-unionaler[21] Asylanträge nicht entnommen werden, vielmehr werden diese regemäßig lediglich unbegründet sein und insoweit in der Sache keinen Erfolg haben. 

 

Hamburg, Oktober 2016


 

[1]Gemäß dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2007 vom 7. Dezember 2007 zur Änderung des Anhangs V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und des Anhangs VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens.

[2]Im Verhältnis zu Liechtenstein erfolgt wiederum eine Einschränkung durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 191/1999 vom 17. Dezember 1999 über die Änderung der Anhänge VIII und V des EWR-Abkommens eingeschränkt (Abl. L 74 vom 15.03.2001 S. 29 – 31).

[3] http://www.efta.int/legal-texts/efta-convention/detailed-overview-of-the-efta-convention (abgerufen am

28.10.2016).

 

[4] Vgl. Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes.

[5] https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/index.html (abgerufen am 28.10.2016).

[6] BGBl. I S. 1950, 1986.

[7] Dieser Aufsatz bezieht sich in diesem Zusammenhang schwerpunktmäßig auf Unionsbürger selbst, nicht auf deren Familienangehörige.

[8] Gem. § 4 haben Nichterwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Hält sich der Unionsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben dieses Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und seine Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.

[9] Vgl. § 4 Freizügigkeitsgesetz/EU.

[10] Vgl. § 4a Freizügigkeitsgesetz/EU.

[11] Vgl. § 5 Abs. 5 Freizügigkeitsgesetz/EU.

 

[12] Vgl. § 6 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU.

[13] Vgl. § 6 Abs. 3 Freizügigkeitsgesetz/EU.

[14] Vgl. § 6 Abs. 4 Freizügigkeitsgesetz/EU.

[15] Vgl. § 6 Abs. 5 Freizügigkeitsgesetz/EU.

[16] Vgl. § 6 Abs. 6 Freizügigkeitsgesetz/EU.

[17] Vgl. § 6 Abs. 7 Freizügigkeitsgesetz/EU.

[18] Vgl. § 6 Abs. 8 Freizügigkeitsgesetz/EU.

[19] Daniel Fröhlich, Das Asylrecht im Rahmen des Unionsrechts, S. 287.

[20] BVerfGE 94, 49 - Sichere Drittstaaten.

[21] Vgl. Daniel Fröhlich, Das Asylrecht im Rahmen des Unionsrechts, S. 286.