EuGH zur Bekämpfung rechtswidriger Inhalte im Internet

EU-Staaten dürfen Kommunikationsplattformen in anderen EU-Staaten nicht regulieren

22.11.2023

Im Jahr 2021 hat Österreich ein Gesetz eingeführt, das inländische und ausländische Anbieter von Kommunikationsplattformen verpflichtet, Melde- und Überprüfungsverfahren für potenziell rechtswidrige Inhalte einzurichten. In Irland ansässige Anbieter von digitalen Plattformen haben sich dagegen gewehrt.

Im Jahr 2021 hat Österreich ein Gesetz eingeführt, das inländische und ausländische Anbieter von Kommunikationsplattformen verpflichtet, Melde- und Überprüfungsverfahren für potenziell rechtswidrige Inhalte einzurichten. Dieses Gesetz sieht auch eine regelmäßige und transparente Veröffentlichung von Meldungen rechtswidriger Inhalte vor. Bei Verstößen kann die Aufsichtsbehörde Geldstrafen in Höhe von bis zu 10 Millionen Euro verhängen. Google Ireland, Meta Platforms Ireland und TikTok, die in Irland ansässig sind, rügten, das österreichische Gesetz verstoße gegen die E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG. Der österreichische Verwaltungsgerichtshof legte daraufhin das Verfahren dem EuGH vor. 

Dem stimmt der EuGH mit Verweis auf das Ziel der Richtlinie zu. Sie diene dazu, einen rechtlichen Rahmen zu schaffen, um den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen. Zwar könnten andere Mitgliedstaaten als der Herkunftsmitgliedstaat des Dienstes unter engen Bedingungen Maßnahmen ergreifen, um die öffentliche Ordnung, den Schutz der öffentlichen Gesundheit, die öffentliche Sicherheit oder den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher zu gewährleisten. Allerdings dürften sie keine generell-abstrakten Maßnahmen ergreifen, die unterschiedslos für alle Anbieter einer Kategorie von Diensten der Informationsgesellschaft gelten. Unterschiedslos bedeute ohne Unterschied zwischen in diesem Mitgliedstaat ansässigen Diensteanbietern und solchen, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind. Grundsätzlich sei der Herkunftsmitgliedsstaat für die Aufsicht zuständig. Ließe man also diese Regelung zu, so würde auch gegen die Regelungskompetenz des Herkunftsmitgliedstsaates eingegriffen werden und folglich die gegenseitige Anerkennung untergraben.