EuGH Urteil vom 20.10.2022

Airlines haften auch für psychische Unfallfolgen

03.11.2022

Ein Fluggast, der infolge eines Unfalls eine behandlungsbedürftige und medizinisch nachweisbare psychische Beeinträchtigung erleidet, kann von der Airline Schadensersatz verlangen. Diese Entscheidung fällte der EuGH jüngst (Urteil vom 20.10.2022 - C-111/21).

Auch eine bloß psychische Beeinträchtigung, die durch einen Unfall beim Ein- oder Aussteigen oder an Bord eines Flugzeuges enstanden ist, kann einen Schadensersatzanspruch eines Fluggastes gegen die verantwortliche Airline begründen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die psychische Beeinträchtigung behandlungsbedürftig sowie medizinisch nachweisbar ist und daher einer Körperverletzung im eigentlichen Sinne gleichsteht. 

Hintergrund des Urteils war ein Fall des österreichischen Obersten Gerichtshofs, bei dem eine Flugreisende von einer Airline Schadensersatz wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung verlangte. Beim Start eines Flugzeugs in London war ein Triebwerk explodiert. Die Flugreisenden mussten über Notausstiege evakuiert werden. Die Klägerin stieg dabei über den rechten Flügel aus und wurde durch den Jetblast des noch funktionierenden Triebwerks mehrere Meter durch die Luft geschleudert. Sie erlitt keine körperlichen Folgeschäden, hatte aber mit den psychischen Folgen zu kämpfen und befindet sich seitdem in ärztlicher Behandlung. 

Die Airline ist der Ansicht, dass Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens von Montreal lediglich eine Haftung für physische Schäden, nicht aber für bloße psychische Beeinträchtigungen vorsehe. Im Übereinkommen von Montreal, in dem die Haftung bei Flugunfällen geregelt ist, ist nur von Körperverletzung die Rede. Psychische Unfallfolgen werden dabei nicht gesondert erwähnt. 

Der Oberste Gerichtshof wandte sich an den EuGH.

Der EuGH wies zunächst darauf hin, dass im vorliegenden Fall eine medizinisch nachgewiesene psychische Beeinträchtigung gegenständlich sei. Einen Zusammenhang mit einer Körperverletzung in ihrer gewöhnlichen Bedeutung weise diese nicht auf. Ein Fluggast, der infolge eines Unfalls eine psychische Beeinträchtigung erlitten habe, könne sich jedoch, je nach Schwere des daraus resultierenden Schadens, auch in einer Lage befinden, die mit einem Fluggast vergleichbar sei, der eine Körperverletzung im eigentlichen Sinne erfahren habe. Sowohl die Entstehungsgeschichte als auch die Ziele des Übereinkommens sprechen dafür, Schadensersatz auch für psychische Beeinträchtigungen zu gewähren.

Allerdings müsse nachgewiesen werden, dass die Beeinträchigung von solcher Schwere und Intensität ist, dass sie sich insbesondere in Anbetracht ihrer psychosomatischen Wirkungen auf den allgemeinen Gesundheitszustand auswirkt und nicht ohne ärztliche Behandlung abklingen kann. Der Nachweis könne etwa mittels eines medizinischen Gutachtens und Belegen über eine ärztliche Behandlung erbracht werden.

Der Fall geht nun zurück an das österreichische Gericht. Es muss bei seiner Entscheidung allerdings die Rechtsprechung des EuGH berücksichtigen.