Namensgebung pflanzlicher Fleischersatzprodukte

EuGH stärkt Herstellern pflanzenbasierter Lebensmittel den Rücken

19.11.2024

In einem Rechtsstreit, in dem sich mehrere Organisationen zur Förderung pflanzenbasierter Lebensmittelerzeugnisse gegen ein französisches Dekret zur Wehr setzten, entschied der EuGH mit Urteil vom 04.10.2024, dass das in diesem Rechtsetzungsakt enthaltene pauschale Verbot, vegane oder vegetarische Lebensmittel mit Begrifflichkeiten zu versehen, die bei Lebensmittelerzeugnissen auf einen tierischen Ursprung hindeuten, unionsrechtswidrig sei. Derartige Verbote seien mit der EU-Lebensmittelinformations-VO Nr. 1169/2011 (nachfolgend LMIV) nicht in Einklang zu bringen.

Der Ausgangsfall 

In dem zugrunde liegenden sog. Nichtigkeitsverfahren wandten sich mehrere Kläger, darunter auch ein für seine veganen Burger-Patties bekanntes Unternehmen, gegen ein französisches Dekret, welches im Zusammenhang mit der Lebensmittelkennzeichnung eine trennscharfe Demarkationslinie zwischen pflanzenbasierten und tierischen Erzeugnissen einforderte. Hiernach waren Produktbezeichnungen wie ein „veganes Steak“, eine „vegane Wurst“ oder ein „veganes Schnitzel“ untersagt. Die Kläger, die allesamt pflanzenbasierte Lebensmittel fördern, argumentierten damit, dass mit Hilfe eines sprachlichen Zusatzes wie „vegan“ oder „vegetarisch“ eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu tierischen Produkten erzielt werden könne. Außerdem stelle das französische Dekret höhere Anforderungen an die Lebensmittelkennzeichnung als die EU-Lebensmittelinformations-VO. Hieraus folge eine unangemessene Einschränkung für diejenigen Marktteilnehmer, die alternative pflanzliche Erzeugnisse auf den Markt bringen, so das klägerische Vorbringen. Der Conseil d’Etat (Staatsrat) zweifelte seinerseits an der Vereinbarkeit des Dekrets mit der LMIV und wandte sich im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH.

Rechtsauffassung des EuGH

Der EuGH hat nun konstatiert, dass die Regelungen der LMIV den Themenkomplex der Lebensmittelkennzeichnung transparent und harmonisiert abbilden. Gemessen am Maßstab der LMIV erweise sich das französische Dekret als unionsrechtswidrig. Denn nach der LMIV sei es zulässig, dass pflanzenbasierte Produkte mit einem Vokabular bezeichnet werden, das einen tierischen Ursprung nahelegt, solange die pflanzliche Eigenart der betroffenen Produkte unmissverständlich zum Ausdruck komme und für den Verbraucher ohne große Hürden erfindlich sei. Solange die Produktkennzeichnungen keine Irrtums- oder Verwechselungsgefahren herbeibeschwören, bestehe kein Bedürfnis für eine pauschale und restriktivere Regelung.

Auswirkungen für die Praxis

Die EuGH-Entscheidung konterkariert das französische Dekret und verhindert einen nationalen Alleingang auf dem Gebiet der Lebensmittelkennzeichnung. Hierüber werden sich die Marktteilnehmer freuen, da es durchaus den reibungslosen Ablauf des Binnenmarktes gefährden könnte, sollte die Lebensmittelkennzeichnung einerseits von einheitlichen EU-Regelungen und andererseits von vereinzelten nationalen Rechtsakten reguliert werden, die ein abweichenden Schutzniveau bieten. Wenn EU-Mitgliedstaaten erzielen möchten, dass bestimmte Begrifflichkeiten wie „Steak“, „Schnitzel“ oder "Wurst" streng geschützt und Fleischprodukten vorbehalten bleiben, dann müssen sie diese eindeutig definieren und gesetzlich verankern.