Der EuGH urteilte am 21.09.2023, dass Deutschland gegen die EU-Naturschutzvorgaben verstoßen hat. Dutzende Gebiete seien nicht als besondere Schutzgebiete ausgewiesen, in hunderten Fällen die Erhaltungsmaßnahmen nicht festgelegt.
Damit folgten die Richter der EU-Generalanwältin Tamara Capeta, die in ihren Schlussanträgen aus April 2023 zu demselben Ergebnis kam.
Kern der Richtlinie ist die Ausweisung von Schutzgebieten in den EU-Staaten und die Festsetzung von Erhaltungszielen für diese, um den Bestand und die natürlichen Lebensräume von wildlebenden Tieren und Pflanzen zu schützen und erhalten.
Die Frist zur Umsetzung der FHH-Richtlinie lief im Januar 2014 ab. Deutschland hat nach Ansicht der EU-Kommission nicht genügend dieser Erhaltungsziele festgelegt, weswegen die Brüsseler Behörde die Bundesrepublik in einem Vertragsverletzungsverfahren beim EuGH im Jahr 2022 verklagt hat.
Die Richter gaben der EU-Kommission nun größtenteils Recht. Deutschland habe 88 der 4606 in Rede stehenden Gebiete nicht als besondere Schutzgebiete ausgewiesen und nicht genügend Erhaltungsziele festgelegt. Damit wurde gegen die entsprechende Richtlinie verstoßen. Außerdem seien für 737 der 4606 Gebiete nicht die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festgelegt worden, hieß es im Urteil. Dies betreffe vor allem Niedersachsen. Die restlichen Rügen der EU-Kommission wies der Gerichtshof jedoch zurück.
Der Gerichtshof hat damit also nur festgestellt, dass Deutschland zu wenig für den Naturschutz getan hat. Eine Strafzahlung ist damit noch nicht fällig.