Das Tragen von Kopftüchern kann für alle Beschäftigten verboten werden - selbst wenn diese keinen Publikumskontakt haben. Das gilt auch für öffentliche Arbeitgeber, wie der EuGH nun entschied.
Eine öffentliche Angestellte in einer belgischen Gemeinde, die als Büroleiterin ganz überwiegend ohne Publikumskontakt tätig ist, wurde es untersagt, am Arbeitsplatz ein Kopftuch zu tragen. Die Gemeinde änderte ihre Arbeitsordnung und schrieb in der Folge ihren Arbeitnehmern eine strikte Neutralität vor. Allen Arbeitnehmern ist es seitdem verboten, auffällige Zeichen ideologischer oder religiöser Zugehörigkeit zu tragen, auch denen, die keinen Publikumskontakt haben. Die Frau sah in der Regelung ihre Religionsfreiheit verletzt. Das mit dem Rechtsstreit befasste Arbeitsgericht Lüttich legte den Streit dem EuGH vor, mit der Frage, ob die von der Gemeinde aufgestellte Regel der strikten Neutralität eine gegen das Unionsrecht verstoßende Diskriminierung begründet.
Der EuGH entschied nun, dass die Politik der strikten Neutralität, die eine öffentliche Verwaltung ihren Arbeitnehmern gegenüber durchsetzen will, um bei sich ein vollständig neutrales Verwaltungsumfeld zu schaffen, als durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt angesehen werden kann. Ebenso sah das Gericht die Entscheidung einer anderen öffentlichen Verwaltung als gerechtfertigt an, die allgemein das Tragen von sichtbaren Zeichen u. a. weltanschaulicher oder religiöser Überzeugungen, auch bei Publikumskontakt, gestattet, oder ein Verbot des Tragens solcher Zeichen auf Situationen beschränkt, in denen es zu Publikumskontakt kommt.
Allerdings muss das Ziel kohärent und systematisch verfolgt werden. Die Maßnahmen müssten sich auch auf das absolut Notwendige beschränken. Im konkreten Einzelfall müssten jeweils die nationalen Gerichte prüfen, sind aber an die Auffassung des EuGH gebunden.