Ein Pilot aus Deutschland arbeitet für die Fluggesellschaft Lufthansa CityLine als Teilzeitbeschäftigter. Neben der Grundvergütung sieht der Tarifvertrag einen Bonus vor, der sich nach den Stunden im Cockpit bemisst. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Mindestflugzeit im Monat überschritten sein muss. Aber: Dieser Schwellenwert ist bei Vollzeit- und Teilzeit gleich hoch. Der Pilot klagte gegen diese Regelung und obsiegte vor dem Arbeitsgericht, zweitinstanzlich wurde die Klage abgewiesen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) schließlich legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Sache zur Vorabentscheidung darüber vor, ob eine nationale Regelung, nach der ein Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung davon abhängig gemacht wird, dass für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte einheitlich dieselbe Zahl von Arbeitsstunden überschritten wird, gegen EU-Recht verstoße.
Der EuGH stellt hierbei eine unangemessene Benachteiligung fest. Die identischen Schwellenwerte bedeuteten für teilzeitbeschäftigte Pilotinnen und Piloten gemessen an ihrer Gesamtarbeitszeit einen längeren Flugstundendienst als für vollzeitbeschäftigte Piloten. Teilzeitbeschäftigte Piloten würden die Voraussetzungen für die zusätzliche Vergütung weitaus seltener erfüllen als ihre vollzeitbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen. Hierin liege eine Benachteiligung, die unionsrechtswidrig sei, wenn es dafür keinen sachlichen Grund gäbe.