Am 9. August ist der EU-Gassparplan in Kraft getreten, der vorsieht, den Gasverbrauch in der gesamten EU um 15 Prozent zu senken. Auf diese Weise soll der Energiepreiskrise begegnet werden, die durch Russlands Krieg in der Ukraine ausgelöst wurde.
Um die Energieversorgungssicherheit der EU zu erhöhen, hat der Rat eine Verordnung über eine freiwillige Senkung der Erdgasnachfrage um 15 % in diesem Winter angenommen. In der Verordnung ist die Möglichkeit vorgesehen, dass der Rat einen „Unionsalarm“ zur Versorgungssicherheit auslöst; in diesem Fall würde die Senkung der Gasnachfrage verpflichtend.
Zweck der Senkung der Gasnachfrage ist es, Einsparungen für den Winter zu erzielen, um sich auf mögliche Unterbrechungen der Gaslieferungen aus Russland vorzubereiten. Die europäischen Haushalte und Unternehmen leiden bereits unter stark ansteigenden Energiepreisen und einem Rückgang der russischen Gaslieferungen, von denen mehrere Mitgliedstaaten abhängig sind.
Die Mitgliedstaaten vereinbarten, ihren Gasverbrauch zwischen dem 1. August 2022 und dem 31. März 2023 mit Maßnahmen ihrer Wahl um 15 % gegenüber ihrem Durchschnittsverbrauch der letzten fünf Jahre zu senken.
Hinsichtlich der Auswahl der Maßnahmen zur Nachfragesenkung verständigten sich die Mitgliedstaaten darauf, solchen Maßnahmen Vorrang einzuräumen, die geschützte Kunden wie Haushalte und für das Funktionieren der Gesellschaft wesentliche Dienste wie kritische Einrichtungen, das Gesundheitswesen und die Verteidigung nicht beeinträchtigen. Zu den möglichen Maßnahmen gehören beispielsweise die Verringerung des Gasverbrauchs im Elektrizitätssektor, Maßnahmen zur Förderung der Umstellung auf andere Brennstoffe in der Industrie sowie nationale Sensibilisierungskampagnen.
Um der besonderen Situation einiger Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Gaseinsparungen wirksam zur Erhöhung der Versorgungssicherheit in der EU beitragen, hat der Rat einige Befreiungen und Möglichkeiten festgelegt, eine Ausnahme von dem verbindlichen Reduktionsziel zu beantragen.
Beispielsweise sind Mitgliedstaaten, die nicht an die Gasnetze anderer Mitgliedstaaten angeschlossen sind, von den verpflichtenden Gasnachfragesenkungen ausgenommen, da sie nicht in der Lage wären, erhebliche Mengen an Pipelinegas zugunsten anderer Mitgliedstaaten freizugeben.
Die Verordnung sieht darüber hinaus einen „Unionsalarm“ vor. Dieser soll durch einen Durchführungsbeschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission aktiviert werden können. Die Aktivierung soll erfolgen, wenn ein erhebliches Risiko einer schwerwiegenden Gasknappheit oder einer außergewöhnlich hohen Gasnachfrage besteht oder wenn fünf oder mehr Mitgliedstaaten, die auf nationaler Ebene eine Warnmeldung abgegeben haben, die Kommission um die Aktivierung ersuchen.
Die Verordnung stellt eine außergewöhnliche und außerordentliche Maßnahme dar, die für einen begrenzten Zeitraum von einem Jahr vorgesehen ist. Die Kommission wird bis Mai 2023 die Möglichkeit einer Verlängerung vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage der Erdgasversorgung in der EU prüfen.
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