Ein Spiel von Katz und Maus

Die Besteuerung der Digitalwirtschaft in der EU

31.08.2023

Steueroasen und Briefkastenfirmen - lange schaute die EU, aber auch der Rest der Welt dabei zu, wie Google und Co. ihre Steuern durch verschiedene Schlupflöcher ganz legal "optimierten". Damit soll jetzt Schluss sein! Das internationale Steuersystem wird an die veränderten Besonderheiten der Digitalwirtschaft angepasst. Vom "großen geschichtlichen Moment" ist die Rede. Aber kann man die Steueroasen wirklich nachhaltig austrocknen? 

Unsere neue digitale (Wirtschafts-) Welt

Die Digitalisierung der Wirtschaft hat unsere Welt auf den Kopf gestellt. Die rasanten Veränderungen in diesem Bereich haben auch den europäischen Wirtschaftsraum in den letzten Jahren nachhaltig verändert.

Der "Digital Economy and Society Index" der Europäischen Kommission zeichnet davon ein deutliches Bild. Er bildet die Fortschritte im Bereich der Digitalisierung in allen Mitgliedstaaten der europäischen Union ab. Er zeigt deutlich, wie stark die Digitalisierung in der EU über die letzten Jahre vorangeschritten ist und so die Wirtschaft zusehends transformiert hat.[1] Dies macht sich bspw. auch beim Umsatz des E-Commerce bemerkbar. Während dieser im Jahr 2013 noch bei 279,3 Milliarden Euro lag, wurden im Jahr 2021 bereits 718 Milliarden Euro erwirtschaftet.[2]

Die Digitalwirtschaft ist bereits jetzt zu einem unverzichtbaren Teil der europäischen Wirtschaft geworden. Allerdings birgt sie nicht nur Chancen, sondern auch große regulatorische Herausforderungen, wobei die Frage der Besteuerung der Digitalwirtschaft besonders brisant heraussticht.

 

Herausforderungen der Besteuerung der Digitalwirtschaft

Ist das „Territorialitätsprinzip“ überholt?

Das Steuersystem der meisten Staaten knüpft an das sogenannte „Territorialitätsprinzip“ an. Untechnisch gesprochen besagt dieses, dass der Staat auf Einkünfte nur Steuern erheben darf, insoweit ein Anknüpfungspunkt zu seinem Staatsgebiet besteht. Das heißt ganz praktisch, dass ein Staat nur ein Besteuerungsrecht hat, wenn bspw. ein Arbeitnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt[3] oder ein Unternehmen[4] seinen Sitz im Besteuerungsstaat hat. Alle Konstellationen weisen eine Gemeinsamkeit auf: Es ist eine physische Präsenz erforderlich.

Im Bereich der Digitalwirtschaft fehlt eine physische Präsenz allerdings häufig oder ist jedenfalls schwer zu bestimmen. Produkte werden beispielsweise problemlos von einem chinesischen Produzenten, über einen amerikanischen Händler, an einen europäischen Konsumenten verkauft, ohne, dass eine Betriebsstätte in der EU notwendig wäre. Das stellt die Steuergerechtigkeit des Territorialitätsprinzips nachhaltig in Frage.[5]


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Steueroasen 

und andere „Steueroptimierung“

In engem Zusammenhang damit steht ein weiteres Problem der Besteuerung der Digitalwirtschaft: Wo keine physische Präsenz für das eigentliche Geschäft notwendig ist, können Unternehmen ihren Sitz deutlich einfacher in sog. „Steueroasen“ verlegen und unter anderem so Gewinne grenzüberschreitend verschieben. Die komplexen und internationalen Geschäftsstrukturen digitaler Unternehmen beeinträchtigen die Transparenz der Finanzströme und begünstigen so Steuervermeidung und -hinterziehung.

Eine weitere Herausforderung steckt in der Steuerbemessung. Die klassische Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlage auf Jahresbasis stößt ob der Komplexität der digitalen Wertschöpfungskette an ihre Grenzen. Können traditionelle Besteuerungsansätze den tatsächlichen Wertzuwachs bei solchen Unternehmen wirklich noch in angemessener Weise erfassen?


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Unfairer Steuerwettbewerb

Das Sandwich, das die EU Milliarden kostete

In der Vergangenheit zeichnete sich zunehmend ab, dass einige Staaten genau diese Umbrüche für einen nicht immer fairen „Steuerwettbewerb“ nutzten. Durch besonders niedrige Steuersätze oder günstige Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten wurde es Unternehmen so ermöglicht, ihre Steuerlast durch Sitzverlagerungen in diese Staaten deutlich zu senken. Besonders prominentes Beispiel hierfür war das „Double Irish, Dutch Sandwich“. Dabei handelte es sich nicht, wie der Name vermuten ließe, um einen Irisch-Niederländischen Snack, sondern ein Steuerkonstrukt. Dieses ermöglichte Unternehmen wie Google und Co., in der EU generierte Gewinne nahezu steuerfrei zu vereinnahmen. Möglich war dies durch spezielle steuerliche Regelungen in Irland und den Niederlanden. Die hochkomplexe Konstruktion ermöglichte es, Einkünfte aus Europa über zwei irische und eine niederländische Firma legal auf die Bermudas zu verschieben. Die Bermudas fungierten hier als sog. „Steueroase“.[6]

Allerdings kann nicht nur die „böse Absicht“ eines Staates, sondern schon die Uneinheitlichkeit verschiedener Regelungen zu gewissen „Steuerschlupflöchern“ führen. Es ist daher für einen fairen internationalen Wettbewerb und eine insgesamte Steuergerechtigkeit unerlässlich, dass die internationale Staatengemeinschaft bei der Anpassung der Steuersysteme an einem Strang zieht.

 

EU-Initiativen zur Besteuerung der Digitalwirtschaft

Seit 2017 gehört es zu den obersten Prioritäten der EU, die derzeitigen Steuervorschriften an die beschriebenen Herausforderungen anzupassen.

EU bemüht sich um internationale, jedenfalls EU-weite Digitalsteuer

Im März 2018 machte die Europäische Kommission hierzu zwei konkrete Gesetzgebungsvorschläge: 

  1. Es wurde eine Reform der Körperschaftsteuer vorgeschlagen. Im Kern geht es darum neben der physischen Präsenz auch eine signifikante digitale Präsenz als Anknüpfungspunkt für eine Besteuerung zu definieren. Dahinter steckt die Idee, dort Besteuerungsrechte zu schaffen, wo auch faktisch die Wertschöpfung stattfindet.[7]
  2. Ergänzend dazu wurde die Entwicklung einer sog. Digitalsteuer vorgeschlagen. Dabei soll es sich um eine vorläufige Steuer auf Erträge aus digitalen Dienstleistungen handeln.[8]

Allerdings ist es, wie festgestellt, für einen fairen internationalen Wettbewerb und eine insgesamte Steuergerechtigkeit unerlässlich, dass die Regelungen aller Staaten möglichst aneinander angepasst sind. 

Auch die EU präferiert daher einen weltweiten Ansatz gegenüber einem regionalen Alleingang.[9] Daher setzt sie sich stark im Rahmen der internationalen OECD-Bemühungen für eine einheitliche globale Besteuerung der Digitalwirtscht ein. Hier konnten bereits sehr große Erfolge erzielt werden (dazu im Folgenden). 

Die Kommissionsvorschläge aus 2018 wären bei wirksamer Umsetzung der OECD-Pläne hinfällig, sie dienen mithin als eine Art Back-Up-Plan.[10]


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EU intensiviert Zusammenarbeit beim Austausch steuerbezogener Informationen

Die komplexen und internationalen Geschäftsstrukturen von Unternehmen beeinträchtigen vor Allem die Transparenz der Finanzströme. Es ist für die nationalen Steuerbehörden daher teilweise schwierig, zu überprüfen, ob Unternehmen alle zu versteuernden Einkünfte wirklich zutreffend erklärt haben.

Abhilfe schafft hier ein fester Baustein europäischer Steuergesetzgebung: Der automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der Mitgliedstaaten. So können Finanzströme innerhalb der EU nachverfolgt und besser überprüft werden. Die bereits existierenden Regelungen (DAC-Richtlinien) wurden und werden nun an die Besonderheiten der Digitalwirtschaft angepasst.

Die im März 2021 angenommene „DAC 7“, ermöglicht es den Steuerbehörden ab 2023 Informationen über die von Verkäufern auf digitalen Plattformen erzielten Einkünfte automatisch austauschen.[11] Aktuell plant der Rat zudem im Rahmen von „DAC 8“ Regelungen zur Erhöhung der Transparenz bei Kryptowährungen und wohlhabenden Einzelpersonen.[12]

EU bringt Umsatzsteuer ins digitale Zeitalter

Im Dezember 2022 legte die Kommission zudem das Paket „Umsatzsteuer im digitalen Zeitalter“ vor. Ziel ist es, Betrugsmaschen im Bereich der Umsatzsteuer zu bekämpfen und die Digitalisierung in Unternehmen zu fördern. Enthalten sind Vorschläge zu verschiedenen Bereichen[13]:

  • Eine einzige Umsatzsteurregistrierung für Unternehmen in der gesamten EU,
  • Umsatzsteuerregelungen für die Plattformwirtschaft im Zusammenhang mit der Personenbeförderung und der Kurzzeitvermietung
  • Digitale Meldepflichten auf der Grundlage der elektronischen Rechnungsstellung für Unternehmen, die in der EU grenzüberschreitend tätig sind.

Internationale Bemühungen: Das BEPS-Projekt der OECD

Die OECD

Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) ist eine internationale Organisation mit großem Einfluss. Sie hat es sich auf die Fahne geschrieben, bessere Politik für ein besseres Leben zu fördern, eine Politik also, die Wohlstand, Gerechtigkeit, Chancen und Lebensqualität für alle sichern soll. Dies versucht sie durch den Austausch von Erfahrungen und Best Practices, der Formulierung von Politikempfehlungen und Unterstützung internationaler Standardsetzung umzusetzen.


Die OECD[14] bemüht sich unter anderem um eine internationale Standardsetzung im Bereich des Steuerrechts. Um eine solche geht es auch im Rahmen des sogenannten „Base Erosion and Profit Shifting“ (BEPS) Projektes, auf Deutsch Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung. Ziel dessen ist es, die zuvor beschriebene Problematik durch einheitliche internationale Standards im Steuerrecht zu lösen. Die OECD konnte hier bereits einige bemerkenswerte Erfolge erzielen.

Nach intensiven Diskussionen hatte die OECD bereits im Oktober 2015 BEPS-Empfehlungen veröffentlicht.[15] Der so entstandene Aktionsplan umfasste 15 konkrete Maßnahmen. Alle Maßnahmen sind von demselben Leitgedanken geprägt: Die Besteuerung soll dort erfolgen, wo die unternehmerische Aktivität und die Wertschöpfung stattfinden.

Die einzelnen Mechanismen sind sehr technisch und beschäftigen sich mit verschiedensten Aspekten des internationalen Steuerrechts. Beispielsweise seien Einige davon aber in ihren Grundzügen erklärt:


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Verhinderung des unfairen Steuerwettbewerbs

Es sind beispielsweise Maßnahmen zur Verhinderung des schädlichen Steuerwettbewerbs zwischen den Staaten selbst enthalten. Gerade durch die Übertragung von Patenten auf sog. „Briefkastenfirmen“ in Steueroasen konnte in der Vergangenheit eine Besteuerung umgangen werden. Dies erschweren die neuen Regelungen nun deutlich.

Abkommen bei doppelter Nicht-Besteuerung 

Aber auch eher klassische Instrumente des internationalen Steuerrechts wurden angepasst. Dies betrifft beispielsweise die sog. „Doppelbesteuerungsabkommen“. Dabei handelt es sich um Verträge zwischen einzelnen Staaten, die ein Besteuerungsrecht eindeutig nur einem der beiden Staaten zuweisen. Ursprünglicher Zweck solcher Abkommen ist es, in internationalen Kontexten zu vermeiden, dass Personen und Unternehmen in zwei Ländern, also doppelt, besteuert werden. Ein Beispiel ist der deutsche Staatsbürger, der Mieteinnahmen aus einem in Paris gelegenen Mietshaus bezieht: Wo hier Steuern zu zahlen sind, regelt das Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Frankreich. Allerdings führten nicht aufeinander abgestimmte Doppelbesteuerungsabkommen bzw. unterschiedliche nationale Auslegungen dieser, in der Vergangenheit immer häufiger dazu, dass gar nicht besteuert wurde. Die neuen Regelungen dienen daher gezielt auch der Vermeidung der doppelten Nichtbesteuerung in solchen Abkommen.

"Zinsschranke", "hybride Gestaltungen" und anderes Steuer-Kauderwelsch

Auch wurden Regelungen getroffen, die verhindern sollen, dass Gewinne innerhalb von Konzernstrukturen verlagert werden können.  Erzielt werden soll dies durch sehr technische Maßnahmen, die Anpassung sog. „Verrechnungspreise“, die sog. „Zinsschranke“, die „Hinzurechnungsbesteuerung“ oder Maßnahmen gegen sog. „hybride Gestaltungen“. Dies mag wieder einmal nach „unnötig kompliziertem Steuerrecht“ klingen, ist aber vor dem Hintergrund der Fülle an komplexen internationalen Unternehmensstrukturen wohl unumgänglich.


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Umsetzung der Maßnahmen erfolgt in zwei Säulen

Der inklusive Rahmen der G20 und der OECD (bestehend aus 140 Ländern und Steuergebieten) gegen BEPS hat sich am 8. Oktober 2021 schließlich auf die wichtigsten Aspekte der vorgeschlagenen Maßnahmen geeinigt. Die Umsetzung erfolgt in einem Zwei-Säulen-Modell: 

  1. Vereinfacht gesagt geht es in der ersten Säule darum, den Staaten ein Besteuerungsrecht zu geben, in denen die größten und profitabelsten Unternehmen ihre Marktanteile haben und somit auch ihre Gewinne erzielen.
  2. In der zweiten Säule geht es darum sicherzustellen, dass der vereinbarte weltweite Mindestsatz an Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % gezahlt wird. Dazu sollen u.a. die oben bereits beispielhaft beschriebenen Maßnahmen beitragen.

Etwas kontraintuitiv, ist die zweite Säule bereits vor der ersten Säule fertiggestellt worden. Der inklusive Rahmen der G20 und der OECD gegen BEPS hat bereits am 14. Dezember 2021 die OECD-Mustervorschriften „Steuerliche Herausforderungen der Digitalisierung der Wirtschaft – Mustervorschriften zur weltweiten Gewinnverkürzung (Säule 2)“ angenommen.[16]

Ein großer geschichtlicher Moment
Olaf Scholz, 2021, damals noch deutscher Finanzminister.[17]

Im Juli 2023 wurden auch bei der Säule I weitere Fortschritte erzielt, eine endgültige Einigung soll voraussichtlich Ende 2023 erfolgen.

Wichtige Schritte sind gemacht, weitere müssen folgen

Die EU hat bei dem Thema der Besteuerung der Digitalwirtschaft primär auf eine globale Lösung und damit wohl auf das richtige Pferd gesetzt. Im Rahmen des BEPS-Projektes ist es tatsächlich gelungen, die Interessen von 144 Staaten unter einen Hut zu bringen und trotzdem effektive Maßnahmen gegen Steuervermeidung zu beschließen.

Das würde man sich auch in anderen Politikfeldern wünschen. Teil der Wahrheit ist aber auch: Wenn der Gesamtkuchen deutlich größer wird, fällt einem der Streit um die Größe des eigenen Stückes etwas leichter. Das Phänomen kennt jeder selbst oder?

Die beschlossenen und noch zu beschließenden Maßnahmen wurden bereits und werden noch zukünftig in den Steuergesetzen der EU und ihrer Mitgliedstaaten verankert. Die ersten großen Schritte sind gemacht, sie waren richtig und notwendig, um einen fairen Wettbewerb zwischen großen und kleinen Unternehmen und zwischen einzelnen Standorten zu gewährleisten. Es muss sich zeigen, wie effektiv die Maßnahmen nach ihrer vollständigen Umsetzung tatsächlich sind. Wenn die getroffenen Vereinbarungen nämlich nicht global effektiv durchgesetzt werden, verliert das Maßnahmenpaket seine Schlagkraft. Darauf hat auch die EU nur bedingten politischen Einfluss.  

Eines ist jedoch gewiss:

Steuern wird auch zukünftig niemand gerne zahlen. Das internationale Steuerrecht wird ein Katz- und Mausspiel bleiben.
Der Autor

Es scheint gerade aber so, als würde die Staatengemeinschaft (vorübergehend) die Oberhand in diesem Spiel zurück gewinnen. Es bleibt abzuwarten, wie lange sie diese behalten wird. 

 

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[1] Europäische Kommission, Digital Economy and Society Index (DESI), 2022.

[2] Statista, Umsatz im B2C-E-Commerce-Markt in Europa in den Jahren 2013 bis 2021, 2022, unter:  https://de.statista.com/statistik/daten/studie/881008/umfrage/umsatz-im-b2c-e-commerce-markt-in-europa/(abgerufen am 10.08.2023).

[3] vgl. § 1 EStG.

[4] vgl. § 1 KStG.

[5] Europäischer Rat, Rat der Europäischen Union, Besteuerung der digitalen Wirtschaft, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/digital-taxation/ (abgerufen am 17.08.2023).

[6] Ulrich Schäfer, Google in Irland: Ein riesiges Steuerschlupfloch schließt sich, in Süddeutsche Zeitung, 01.01.2020.

[7] EU-Kommission, Richtlinienvorschlag COM(2018) 147 final vom 22.03.2018.

[8] EU-Kommission, Richtlinienvorschlag COM(2018) 148 final vom 22.03.2018.  

[9] Europäisches Parlament, Digital taxation: OECD negotiations, tax residency of digital companies and a possible European Digital Tax,  2021/2010(INI), 29.04.2021. 

[10] Europäischer Rat, Rat der Europäischen Union, Besteuerung der digitalen Wirtschaft, unter: https://www.consilium.europa.eu/de/policies/digital-taxation/ (abgerufen am 17.08.2023).

[11] Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung, Besteuerung: Rat nimmt neue Vorschriften zur Stärkung der Verwaltungszusammenarbeit und zur Einbeziehung des Verkaufs über digitale Plattformen an, 22. März 2021.  

[12] Rat der Europäischen Union, Pressemitteilung, Zusammenarbeit zwischen nationalen Steuerbehörden: Rat rückt Kryptowerte und wohlhabendste Einzelpersonen ins Blickfeld, 16. Mai 2023.

[13] Europäische Kommission, VAT in the Digital Age, unter: https://taxation-customs.ec.europa.eu/taxation-1/value-added-tax-vat/vat-digital-age_en (abgerufen am 24.08.2023).

[14] Siehe hierzu die Website der OECD: https://www.oecd.org/ueber-uns/.

[15]Bundesfinanzministerium, Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) – Übersicht über die 15 Aktionspunkte, 2023, unter:  https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/BEPS/15-aktionspunkte.html (abgerufen am 31.08.2023).

[16] OECD, Stellungnahme, Statement on a Two-Pillar Solution to Address the Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy, 08.10.2021.  

[17] RND/dpa, „Großer geschichtlicher Moment“: G20-Finanzminister beschließen globale Mindeststeuer, 10.07.2021.