Ein Notenstreit vor Gericht

Check24 darf Versicherer vergleichen

15.05.2025

Die HUK-Coburg kritisiert die Bewertung von Versicherern auf Check24 als unzulässige vergleichende Werbung. Der EuGH hat diesen Einwand jedoch nicht geprüft, da das Verbot aus seiner Sicht hier nicht greift.

Ausgangsverfahren

Wer auf der Suche nach einer neuen Haftpflicht- oder Kfz-Versicherung ist, findet auf dem Vergleichsportal Check24 nicht nur eine Übersicht über verschiedene Anbieter, sondern auch eine Bewertung ihrer Tarife. Diese erfolgt in Form von Schulnoten zwischen 1,0 und 4,0 und soll Verbraucherinnen und Verbrauchern eine bessere Orientierung im Tarifdschungel bieten.

Die HUK-Coburg ging rechtlich gegen diese Bewertungsmethode vor. Sie argumentierte, dass die Noten eine unzulässige vergleichende Werbung darstellten und gegen § 6 UWG verstießen. Laut dem Versicherer basieren die Bewertungen nicht auf objektiven Kriterien, sondern seien letztlich subjektive Werturteile, die den Anschein von Objektivität erwecken und potenziell irreführend seien.

Das Landgericht München I legte dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) daraufhin Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2006/114/EG vor, welche die Vorgaben zur vergleichenden und irreführenden Werbung im Unionsrecht regelt und in deutsches Recht über § 6 UWG umgesetzt wird. Konkret wollte das Gericht wissen, ob auch Noten- oder Punktesysteme unter die Bestimmungen über vergleichende Werbung fallen und ob solche Bewertungsformen grundsätzlich zulässig sein können.

Rechtliche Einordnung

Vergleichende Werbung im Sinne der EU-Richtlinie 2006/114/EG liegt vor, wenn ein Unternehmen Produkte oder Dienstleistungen mit denen eines anderen Anbieters vergleicht – direkt oder indirekt. Solche Werbung ist grundsätzlich zulässig, unterliegt aber engen Voraussetzungen: Sie darf nicht irreführend sein und muss auf objektiven, überprüfbaren Kriterien beruhen.

Diese Voraussetzungen gelten jedoch nur, wenn zwischen den beteiligten Akteuren ein Wettbewerbsverhältnis besteht, also beide auf demselben Markt tätig sind. Genau an diesem Punkt setzte der EuGH an: Er prüfte vorrangig, ob zwischen der HUK-Coburg und Check24 überhaupt ein solches Wettbewerbsverhältnis besteht. Nur wenn das bejaht wird, wären die Regeln zur vergleichenden Werbung überhaupt anwendbar.

Auslegung des EuGH

Der Europäische Gerichtshof stellte in seinem Urteil klar, dass zwischen der HUK-Coburg und dem Vergleichsportal Check24 nicht ohne Weiteres ein Wettbewerbsverhältnis angenommen werden kann. Während die HUK-Coburg als Versicherer eigene Produkte direkt am Markt anbietet, betreibt Check24 lediglich eine Vergleichsplattform. Zwar vermittelt das Portal Versicherungsverträge und ermöglicht den Abschluss über die Plattform, vertreibt jedoch keine eigenen Versicherungsprodukte.

Nach Auffassung des EuGH bedeutet dies, dass Check24 und HUK-Coburg grundsätzlich auf unterschiedlichen Märkten tätig sind. Daher könne nicht automatisch von einem Wettbewerbsverhältnis im Sinne der Richtlinie 2006/114/EG ausgegangen werden. Ob im konkreten Fall dennoch ein solches Verhältnis vorliegt, muss das Landgericht München I im weiteren Verfahren selbst prüfen.

Ausblick

Der Europäische Gerichtshof hat zwar die endgültige Entscheidung dem Landgericht München überlassen, jedoch eine klare Richtung vorgegeben. Sollte das LG zu dem Ergebnis kommen, dass Check24 und die HUK-Coburg auf unterschiedlichen Märkten agieren – Check24 als Vergleichs- und Vermittlungsplattform, die HUK-Coburg hingegen als Anbieter eigener Versicherungsprodukte – wäre ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne der Richtlinie 2006/114/EG nicht gegeben.

In diesem Fall würde Check24 nicht als Mitbewerber der HUK-Coburg gelten. Die Folge: Die von Check24 vergebenen Tarifnoten könnten nicht als vergleichende Werbung im Sinne der Richtlinie eingestuft werden.