Doppelsieg für LGBTQ+

EuGH und EGMR stärken die Rechte homosexueller Paare

18.01.2023

Nach einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 12. Januar 2023 (Rechtssache C‑356/21) diskriminiert Polen homosexuelle Selbstständige. Danach erfasst die EU-Antidiskriminierungsrichtlinie 2000/78/EG (ABl. 2000, L 303, S. 16) unterschiedslos alle Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, die gleichermaßen für eine unselbstständige oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gelten. Demnach dürfe eine Zusammenarbeit mit einem Selbstständigen nicht wegen dessen sexueller Ausrichtung beendet werden. Auf ein ähnliches Schutzniveau zielt auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einer neueren Entscheidung vom 17. Januar 2023 ab (Az. 40792/10). Drei gleichgeschlechtliche Paare haben sich durch das in Russland geltende Eheschließungsverbot diskrimiert gefühlt - und obsiegt! Der EGMR attestiert Russland, Minderheiten keinen hinreichenden Schutz zu bieten. Obgleich beide Urteile im Lichte der Rechte homosexueller Paare erfreulich sind, so wird jedenfalls letztgenannte Verurteilung nur symbolischer Natur sein. 


798-540-0-0

In ersterem Fall war Auslöser eine Schadensersatzklage gegen einen öffentlichen polnischen Fernsehsender. Für diesen war der Kläger langjährig als freier Mitarbeiter tätig. Die Tätigkeit beruhte auf aufeinanderfolgenden Dienstverträgen. Eine Festanstellung bestand nicht. Im Dezember 2017 warb der Kläger zusammen mit seinem Partner in einem Video auf der Plattform YouTube für Toleranz gegenüber gleichgeschlechtlichen Paaren. Daraufhin wurde die Zusammenarbeit seitens seines Vertragspartners beendet.

Das nationale Gericht wandte sich nunmehr im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens mit der Frage an den EuGH, ob die geschilderte Konstellation in den Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78 fällt. Nach Ansicht des EuGH unterfällt jedenfalls die bloße Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen nicht der Richtlinie 2000/78. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch auch um einen abweichenden Sachverhalt. Die in Rede stehende Tätigkeit des Selbstständigen und die Entscheidung, den Vertrag wegen der sexuellen Orientierung des Vertragspartners nicht zu verlängern, eröffnet den Anwendungsbereich der Richtlinie. Zwar stehe einerseits das Prinzip der Privatautonomie sowie die unternehmerische Freiheit zur Disposition, wobei die Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit dergestalt ausgeübt werden kann, dass eine Wahlfreiheit in der Person des Geschäftspartners ermöglicht wird. Diese Rechte bestehen jedoch nicht schrankenlos und sind im Lichte ihrer gesellschaftlichen Funktion einzuschränken.

Wenn man zuließe, dass die Vertragsfreiheit es erlaubt, den Abschluss eines Vertrags mit einer Person wegen ihrer sexuellen Ausrichtung abzulehnen, liefe dies darauf hinaus, der Richtlinie 2000/78 seine praktische Wirksamkeit zu nehmen, da diese Bestimmung hinsichtlich des Zugangs zu selbständiger Erwerbstätigkeit jede Diskriminierung wegen eines solchen Grundes gerade verbietet. Das Diskriminierungsverbot dürfe demnach nicht unterlaufen werden.  

Demnach ist Art. 3 Abs. 1 lit. a und c der Richtlinie 2000/78 des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen, dass er einer einzelstaatlichen Regelung entgegensteht, die zur Folge hat, dass die auf die sexuelle Ausrichtung einer Person gestützte Weigerung, mit dieser Person einen Vertrag abzuschließen oder zu verlängern, der zum Gegenstand hat, dass sie im Rahmen der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit bestimmte Leistungen erbringt, auf der Grundlage der freien Wahl des Vertragspartners von dem nach dieser Richtlinie zu gewährenden Schutz vor Diskriminierungen ausgeschlossen wird.

pexels-karolina-grabowska-4960361

In diesem Kontext – wenn auch von anderem Wirkungsgrad – ist die aktuelle Entscheidung des EGMR zu lesen. Die Kläger - drei gleichgeschlechtliche Paare – wandten sich gegen das in Russland für sie geltende Eheverbot. Nach Meinung der Behörden sei eine Ehe eine Verbindung zwischen Mann und Frau. Überdies lehne die Mehrheit der russischen Bevölkerung Homosexualität ab. Gegen diese Argumentation wendet sich der EGMR: Minderheitenrechte können nicht von Mehrheitsmeinungen abhängen. Staaten müssten nach der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gleichgeschlechtliche Paare in irgendeiner Form rechtlich anerkennen.  Da Russland dies verweigere, handle es konventionswidrig.

Diese Entscheidung ist nicht die erste ihrer Art. Russland wurde bereits wiederholt wegen seiner homophoben Politik verurteilt. So entschied der EGMR mit Urteil vom 27.11.2018, dass die wiederholten Verbote von Kundgebungen homosexueller Menschen gegen die Konvention verstoßen. Eine ähnliche Verurteilung gab es zudem bereits im Jahre 2010. In einem Urteil vom 20.06.2017 wurde Russland für seine Anti-Schwulen-Gesetzgebung verurteilt und das Verbot von "Propaganda für Homosexualität" als mit der Meinungsfreiheit und dem Diskriminierungsverbot für unvereinbar erklärt.

Solche Verurteilungen wurden in Russland aber bedauerlicherweise in der Vergangenheit ignoriert.  Bezeichnend hierfür ist, dass Russland sogar Ende 2015 dem Verfassungsgericht per Gesetz gestattet hat, Urteile des EGMR nicht zu vollstrecken, soweit diese mit der russischen Verfassung unvereinbar sind.  Auch das aktuelle Urteil wird sich für die Situation gleichgeschlechtlicher Paare in Russland wohl als zahnloser Tiger herausstellen und allenfalls Symbolkraft entfalten: Mit dem Beginn des Angriffskrieges auf die Ukraine wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen und ist somit auch kein Mitglied der Europäischen Menschenrechtskonvention mehr. Dementsprechend – und das dürfte nur reine Formsache sein - hat der russische Präsident Wladimir Putin bereits ein Gesetz unterzeichnet, Urteile des EGMR, die nach dem 15.03.2022 er­gan­gen sind, nicht mehr anzuerkennen.