Digital Markets Act

EU-Kommission benennt sog. Gatekeeper

07.09.2023

Seit Jahren werden die großen Tech-Konzerne immer wieder für die Ausnutzung ihrer Marktmacht zum Nachteil für Mitbewerber und Verbraucher gerügt. Damit soll nun Schluss sein, jedenfalls in der EU. Die EU-Kommission hat die ersten Tech-Riesen als sog. "Gatekeeper" im Sinne des Digital Markets Act eingestuft und so mit dessen Umsetzung begonnen. 

EU-Kommission stuft Apple und Co. als sog. „Gatekeeper“ ein

Die EU-Kommission hat am 06.09.2023 erstmals sechs Unternehmen als sog. „Gatekeeper“ eingestuft. Als „Gatekeeper“ werden durch die EU-Kommission große Online-Plattformen klassifiziert, wenn sie bestimmte Kriterien, wie bspw. eine starke gefestigte wirtschaftlichen Position im Markt, erfüllen. Diese Unternehmen sind dann verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Regeln auf ihrer Plattform eingehalten werden.

Digital Markets Act

Die Verordnung ist im Mai 2023 in Kraft getreten und eines der Kernelemente der EU-Digitalstrategie. Sie soll sicherstellen, dass es auf den großen Online-Plattformen „fair“ zugeht. Ein praktisches Beispiel ist, dass Nutzer/innen von Smartphones und Co. zukünftig nicht mehr daran gehindert werden dürfen, vorab installierte Software oder Apps zu deinstallieren.


Als ein solcher eingestuft wurden nun die ganz großen Tech-Konzerne (Alphabet, Amazon, Apple, ByteDance, Meta und Microsoft) mit ihren Plattformen, wie Instagram, Amazon, Youtube oder WhatsApp. Hinsichtlich einzelner Dienste ist noch eine genauere Untersuchung durch die Kommission erforderlich. So wurde beispielsweise eine Marktuntersuchung eingeleitet, um weiter zu prüfen, ob Apples iPadOS als Gatekeeper eingestuft werden sollte, obwohl es die nach der Verordnung notwendigen Schwellenwerte nicht erreicht.

Die Einstufungen sind das Ergebnis einer 45-Tägigen Überprüfung durch die Kommission. Die Unternehmen haben nun sechs Monate Zeit, um die vollständige Einhaltung der Verpflichtungen gemäß dem Digital Markets Act für jeden ihrer benannten zentralen Plattformdienste sicherzustellen. Einige der Verpflichtungen gelten jedoch direkt ab dem Zeitpunkt der Benennung, z. B. die Verpflichtung, die Kommission über jeden geplanten Zusammenschluss zu unterrichten. Die Unternehmen sind dazu verpflichtet, die wirksame Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten und nachzuweisen.

Und was passiert, wenn sich die Unternehmen nicht daran halten?

Dann drohen beträchtliche Strafen. Die Kommission kann unter anderem Geldbußen von bis zu 10 % des weltweiten Gesamtumsatzes des Unternehmens bzw. bis zu 20 % bei wiederholter Zuwiderhandlung verhängen.