Die Gesetzeslagen zu Schwangerschaftsabbrüchen in der Europäischen Union

Ein Beitrag von Corinna Baldi

15.07.2022

Unter welchen Bedingungen dürfen Abtreibungen in den Mitgliedstaaten vorgenommen werden? Ein Überblick über den rechtlichen Status Quo

I. Einleitung

Der Fall der Frauenärztin Hänel in Deutschland, Referendum in Irland im Jahr 2018: Spätestens seit Polens Verfassungsgericht in letztem Jahr Teile seines Abtreibungsrechts für verfassungswidrig erklärte und damit Abtreibungen[1] de facto verboten hat ist das Thema Abtreibung wieder in aller Munde.

Die Meinungen sind gespalten: Abtreibungsgegner stellen in der Regel den Fötus, Menschen, die der Pro-Choice-Bewegung angehören, die schwangere Person in den Mittelpunkt.[2]

Dieser Aufsatz soll in erster Linie aber nicht Position ergreifen, sondern hat zum Ziel über die Lage in verschiedenen europäischen Staaten und die Haltung der Europäischen Union (EU) zu informieren. Denn so gut wie jedes Engagement, sei es politisch oder gesellschaftlich, setzt zumindest ein gewisses Maß an Information voraus.

Ein Schwangerschaftsabbruch ist heute in den meisten Ländern der EU unter bestimmten Voraussetzungen legal. Die Gesetzeslagen und -systematiken und die Gründe, die als hinreichend für einen Abbruch gelten, unterscheiden sich jedoch wesentlich: sie reichen von Abtreibungsverboten bis hin zu Regelungen, nach den Schwangere[3] die freie Wahl für eine Abtreibung haben. Der Vergleich aller Mitgliedsstaaten der EU würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen. Sie konzentriert sich deshalb auf ausgewählte Mitgliedsstaaten (unter III.) und einige Grunderkenntnisse (unter II.). Außerdem beleuchtet sie die Position des Europäischen Parlaments aus seiner Entschließung aus dem Jahr 2021 (unter IV.).

II. Lage in der Europäischen Union

Polen legalisierte 1932 als erstes europäisches Land die Abtreibung bei einer medizinischen und kriminologischen Indikation.[4] Im Laufe der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts kamen die Mehrzahl der Mitgliedsstaaten hinzu und erlaubten Abtreibungen auch aus anderen bzw. ohne Indikation,[5] sodass heute in 26 von 27 Mitgliedsstaaten der EU ein Schwangerschaftsabbruch unter bestimmten Voraussetzungen (theoretisch) möglich ist.

1. Kompetenzverteilung

Grund für die unterschiedlichen Regelungen in den Mitgliedsstaaten ist die Kompetenzverteilung zwischen den Mitgliedsstaaten und der EU, die einer Vereinheitlichung der Gesetzeslagen durch die EU im Wege steht. Letztere hat nämlich laut den Verträgen keine Zuständigkeit für das Recht auf Abtreibung. Die Gesetzgebung obliegt in diesem Bereich den Mitgliedsstaaten (vgl. Art. 4 (1), 5 EUV).

2. Überblick: Indikationen und Fristenregelungen

Ob und in, bzw. bis zu, welchem Zeitpunkt eine Abtreibung gesetzlich erlaubt ist, wird von den einzelnen Mitgliedsstaaten also unterschiedlich gehandhabt. Ein Schwangerschaftsabbruch kann dabei aus verschiedenen Gründen erlaubt sein. Sie werden auch Indikationen genannt. Zu den relevantesten gehören medizinische, kriminologische, eugenische und soziale Indikationen.[6] Die Voraussetzungen für das Vorliegen werden wiederum von den Mitgliedsstaaten definiert. Zusätzlich gibt es in vielen Ländern eine sog. Fristenregelung, sodass Schwangere während einer bestimmten Frist allein darüber entscheiden können, ob sie abtreiben möchten. Manche Länder koppeln solche Fristen mit anderen Pflichten und/oder dem Nachweis einer sozialen Indikation.[7]

III. Nationale Gesetzeslagen

Die meisten Länder der EU haben eine Fristenlösung, die eine Abtreibung in den Anfangsmonaten der Schwangerschaft „alleine“ auf Verlangen der Schwangeren erlaubt. Abtreibungen sind ansonsten aufgrund spezifischer Indikationen möglich. Nur Malta verbietet Abtreibungen nach wie vor komplett.[8]

1. Deutschland

In der Bundesrepublik Deutschland können Schwangere seit 1976 unter bestimmten Voraussetzungen straffrei abtreiben. In der DDR gab es schon seit 1972 die Möglichkeit für Schwangere nach einer bestimmten Fristenregelung eine bestehende Schwangerschaft abzubrechen (Art. 153 Abs. 1 StGB der DDR i.V.m. Gesetz über die Unterbrechung der Schwangerschaft).[9] Heute sieht das deutsche Strafgesetzbuch (StGB) eine kombiniert-abgestufte Beratungs- und Indikationsregelung in Verbindung mit bestimmten Fristenregelungen bei ärztlichen Abbrüchen vor. Grundsätzlich macht sich strafbar, wer eine Schwangerschaft abbricht (§ 218 Abs. 1 S. 1 StGB). Das betrifft sowohl die Schwangere selbst, als auch die*denjenigen, die*der den Eingriff vornimmt.

Unter diesen Tatbestand fällt es gem. § 218a Abs. 1 StGB nicht, wenn der Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten zwölf Wochen nach dem Empfängnis durchgeführt wurde und die Schwangere sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff durch eine*einen Ärzt*in an einer anerkannten Beratungsstelle beraten hat lassen (Nichtverwirklichungsklausel).[10] Abtreibungen, für die eine medizinisch-soziale oder eine kriminologische Indikation vorliegt, sind hingegen nicht rechtswidrig, sofern sie wegen einer Lebens- oder Gesundheitsgefahr der Schwangeren als ultima ratio von einer*einem Ärzt*in vollzogen werden (§ 218a Abs. 2 StGB). Gleiches gilt, wenn es sich um eine rechtswidrig aufgezwungene Schwangerschaft, zum Beispiel bei Zustandekommen der Schwangerschaft durch ein Sexualdelikt (§ 218a Abs. 3 StGB), handelt. Gleichzeitig macht sich die Schwangere selbst nie strafbar, wenn sie den Abbruch fristgerecht nach vorheriger Beratung innerhalb von 22 Wochen seit Empfängnis von einer*einem Ärzt*in durchführen lässt (§ 218a Abs. 4 S. 1 StGB), wobei diese*r ihrer*seinerseits die Privilegierung nicht in Anspruch nehmen kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor (das betrifft insbesondere Fälle, in denen keine ordnungsgemäße Beratung vorausgegangen ist), kann das Gericht von der Verhängung einer Strafe gegen die Schwangere absehen, wenn sie sich zur Zeit der Abtreibung in besonderer Bedrängnis befunden hat (§ 218a Abs. 4 S. 2 StGB).

2. Finnland

In Finnland sind Schwangerschaftsabbrüche nur mit Indikation möglich. Bis zur zwölften Schwangerschaftswoche dürfen Abbrüche durchgeführt werden, wenn der Schwangeren (oder unter Umständen dem anderen Elternteil) die Geburt oder die Versorgung des Kindes unzumutbar ist. Daneben sind Abtreibungen aus kriminologischen und bestimmten sozialen Indikationen, wie wenn die Schwangere unter 17 oder über 40 Jahre alt ist oder bereits vier Kinder hat, zulässig. Es muss das Einverständnis von ein oder zwei Ärzt*innen vorliegen. Außerdem sind Abtreibungen, auch nach der zwölften Woche, erlaubt, wenn die Fortsetzung der Schwangerschaft oder die Geburt das Leben oder die Gesundheit der Schwangeren gefährdet oder das Risiko einer Missbildung besteht.[11]

3. Frankreich

In Frankreich legalisierte im Jahr 1975 das sogenannte Loi Veil, benannt nach der bekannten Politikerin und Frauenrechtlerin Simone Veil, erstmals Schwangerschaftsabbrüche.[12] Nachdem Abtreibungen zunächst nur auf die soziale Indikation „in einer Notlage“ beschränkt waren, sind sie seit 2014 ohne jegliche Indikation bis zur zwölften Schwangerschaftswoche möglich. Vor einem Eingriff müssen sich Betroffene an zwei Terminen von einer*einem Ärzt*in oder einer Hebamme beraten lassen (Art. L2212-1 ff. Code de la santé publique). Der französische Gesetzesgeber beschäftigt sich zurzeit mit einem Änderungsvorschlag, der unter anderem eine Ausweitung der Fristenregelung von zwölf auf 14 Wochen vorsieht. Er war in der ersten Lesung durch die Nationalversammlung im Herbst 2021 angenommen, in der ersten Lesung des Senats Anfang dieses Jahres allerdings abgelehnt worden.[13] Darüber hinaus sind Schwangerschaftsabbrüche bis zum Ende der Schwangerschaft bei einer medizinischen Indikation möglich (Art. L2213-1 Code de la santé publique).

4. Irland

Seit einer Verfassungsreform im Jahr 2018 sind in Irland Abtreibungen legal, wenn sie innerhalb der ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft durchgeführt und eine Wartefrist von drei Tagen nach Erstkonsultation eines Arztes abgewartet wird. Nach diesem Zeitraum ist eine Unterbrechung der Schwangerschaft nur erlaubt, wenn das Leben oder die Gesundheit der Schwangeren gefährdet ist, oder, wenn die Möglichkeit einer tödlichen fötalen Anomalie besteht. Für die letzten beiden Fälle bedarf es einer medizinischen Beurteilung von zwei Ärzt*innen (Sec. 9 ff. Health Act 2018). In den anderen Fällen sind Schwangerschaftsabbrüche für alle außer der Schwangeren selbst strafbar (Sec. 23 Health Act 2018). Anders vor 2018: Abtreibungen waren nur erlaubt, wenn das Leben der Mutter in Gefahr war, nicht allerdings, wenn die Person in Folge einer Vergewaltigung schwanger wurde oder der Fötus nicht lebensfähig war. In diesen Fällen war der Schwangerschaftsabbruch verboten, die Schwangeren durften aber im Ausland einen Eingriff zum Abbruch vornehmen lassen. Dies lag auch am achten Zusatzartikel der irischen Verfassung, der dem Embryo das gleiche Recht auf Leben zuschrieb wie der Mutter.[14] Er wurde 2018 nach einem Referendum abgeschafft.[15]

5. Malta

Malta ist der einzige aller EU-Mitgliedsstaaten, der Abtreibungen in allen Fällen verbietet. Im Mai 2021 reichte ein Mitglied des Parlaments eine Gesetzesvorlage ein, die den Artikel 241 des maltesischen Strafgesetzbuches abschaffen und Abtreibungen entkriminalisieren will.[16]

6. Polen

Schwangerschaftsabbrüche dürfen in Polen nur aufgrund von einer medizinischen oder kriminologischen Indikation erfolgen: so haben Schwangere die legale Möglichkeit einer Unterbrechung der Schwangerschaft, wenn sie wegen einer Gefährdung von Leben oder Gesundheit der Schwangeren erfolgen oder, weil die Schwangerschaft aufgrund einer verbotenen Handlung entstanden ist. Bis zum Herbst letzten Jahres waren Abtreibungen außerdem in Fällen der eugenischen Indikation zugelassen, in denen Pränataluntersuchungen oder andere medizinische Erwägungen auf eine hohe Wahrscheinlichkeit einer schweren und bleibenden Behinderung oder einer unheilbaren Erkrankung des Fötus, die ihr*sein Leben bedroht, hinweisen. Der polnische Verfassungsgerichtshof erklärte diese Bestimmung des Gesetzes jedoch am 22. Oktober 2020 für verfassungswidrig.[17] Schwangerschaftsabbrüche aufgrund einer eugenischen Indikation stellten bis dato allerdings den häufigsten Fall (im Jahr 2019: 1.074 von 1.110) der Unterbrechungen dar, sodass heute faktisch von einem Abtreibungsverbot gesprochen wird.[18]

IV. Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Lage im Hinblick auf die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte in der EU im Zusammenhang mit der Gesundheit von Frauen[19]

Am 24. Juni 2021 stimmte das Europäische Parlament für eine Resolution zur sexuellen reproduktiven Gesundheit und den Rechten von Frauen. Mit 378 Stimmen bei 255 Gegenstimmen und 42 Enthaltungen stimmte das Plenum dafür, die Mitgliedsstaaten aufzufordern, qualitativ hochwertige, umfassende und zugängliche sexuelle und reproduktive Gesundheitsdienste sicherzustellen. Die Entschließung befasst sich, unter Anderem, mit Abtreibungsdiensten. Das Parlament kennzeichnet Dienste im Bereich der sexuellen und reproduktiven Gesundheit, darunter sichere und legale Abtreibungsdienste sowie Betreuung und Behandlung von Komplikationen nach einer unsicheren Abtreibung, als wesentliche Gesundheitsdienste, die für jedermann verfügbar sein sollten. Absolute Verbote von medizinisch betreuten Abtreibungen oder die Verweigerung der Betreuung von Schwangerschaftsabbrüchen seien eine Form von geschlechterspezifischer Gewalt. Dazu stellt es fest, dass im Bereich der Abtreibung in der EU nach wie vor Hindernisse rechtlicher, finanzieller, kultureller und informationsbezogener Natur gebe. Diese reichten von informellen Hindernissen über gesetzliche und quasi-gesetzlichen Barrieren, wie begrenzter Zeiträume und Gründe für den Zugang zu Abtreibungen bis hin zu Verboten und/oder strafrechtlichen Sanktionen von Abtreibungen. Das Parlament fordert in seiner Resolution die Mitgliedsstaaten auf, den allgemeinen Zugang zu Abtreibungen unter sicheren und legalen Bedingungen unter Berücksichtigung des Rechts auf Freiheit, Privatsphäre und der bestmöglichen Gesundheitsversorgung von Frauen sicherzustellen. Es fordert sie auf, ihre nationalen Rechtsvorschriften über Abtreibung mit Blick auf internationale Menschenrechtsstandards zu überprüfen und sicherzustellen, dass eine Abtreibung auf Antrag in der frühen Schwangerschaft und darüber hinaus, wenn die Gesundheit oder das Leben der schwangeren Person gefährdet ist, rechtmäßig ist.

V. Ausblick

Diese Position hatte das europäische Parlament bereits in seiner Entschließung vom 26. November 2020 zu der De-facto-Abschaffung des Rechts auf Abtreibung in Polen angedeutet.[20] Dass es damals Polen traf, lag wohl nicht zuletzt an den gleichzeitig geäußerten Bedenken zur Rechtsstaatlichkeit Polens und der Unabhängigkeit polnischer Richter*innen. Mit der jetzigen Entschließung weitet das Europäische Parlament seine Forderungen auf alle EU-Mitgliedsstaaten aus. Entschließungen sind zwar nicht rechtsverbindlich, sollen aber eine Orientierungsfunktion für die grundsätzliche Richtung der europäischen Integration und Politik darstellen.[21] Da wegen der Kompetenzverteilung eine einheitliche europäische Regelung derzeit nicht erzielt werden kann, sind zukünftige Entwicklungen von der Arbeit von Nichtregierungsorganisationen und ziviler Aktivist*innen abhängig. Dass dies Wirkung hat, zeigte 2018 das Beispiel Irlands, das vor seinem Referendum über eines der restriktivsten Abtreibungsgesetze der Welt verfügte. Nicht ganz unbedeutend ist deshalb also die Einstellung der Zivilbevölkerung zu dem Thema Abtreibungen, weshalb diese Arbeit doch mit einem Meinungsbild aus dem Jahr 2017[22] abschließen möchte:

Wie Europa zu Abtreibungen steht

[1]     Nach dem Beispiel der Autorin Marlene App werden die Begriffe „Abtreibung“, „Schwangerschaftsabbruch/-unterbrechung“ alternativ verwendet, um einer dem Begriff „Abtreibung“ zugeschriebenen negativen Konnotation entgegenzuwirken.

[2]     Katja Krolzik-Matthei (Bundeszentrale für politische Bildung), Abtreibungen in der Debatte in Deutschland und Europa (10.05.2019), https://www.bpb.de/apuz/290793/abtreibungen-in-der-debatte-in-deutschland-und-europa, zuletzt aufgerufen: 21.07.2021.

[3]     Diese Arbeit verwendet den Begriff der „Schwangeren“ in der weiblichen Form, unter anderem weil (noch) hauptsächlich Frauen von einer Schwangerschaft und dementsprechend Abtreibungen betroffen sind. Dies soll allerdings alle Menschen mit Uterus, d.h. auch trans Männer, non-binäre oder intersex Personen, einschließen.

[4]     Julia Hussein et al., Abortion in Poland: politics, progression and regression, in: Reproductive Health Matters (2018), 26 (52):1467371, S. 14.

[5]     Bundeszentrale für politische Bildung, Zwischen legal und verboten: Abtreibungen in Europa (3.06.2016), https://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/228817/abtreibungen-in-europa, zuletzt aufgerufen: 20.07.2021.

[6]     ebd.

[7]     ebd.

[8]     Center for Reproductive Rights, European Abortion Laws: A Comparative Overview, https://reproductiverights.org/wp-content/uploads/2020/12/European-abortion-law-a-comparative-review.pdf, zuletzt aufgerufen: 21.07.2021.

[9]     Bundeszentrale für politische Bildung, Zwischen legal und verboten: Abtreibungen in Europa (3.06.2016), https://www.bpb.de/politik/hintergrund-aktuell/228817/abtreibungen-in-europa, zuletzt aufgerufen am: 20.07.2021.

[10]    Eser/Weißer, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Auflage 2019, § 218a, Rn. 13.

[11]    Finnish Student Health Service, Abortion (19.09.2019), https://www.yths.fi/en/health-information-resource/abortion/, zuletzt aufgerufen: 21.07.2021.

[12]    vgl. Loi n° 75-17 du 17 janvier 1975 relative à l'interruption volontaire de la grossesse.

[13]    République Française, Proposition de loi visant à renforcer le droit à l’avortement (21.01.2021), https://www.vie-publique.fr/loi/276586-proposition-de-loi-droit-avortement-allongement-delai-ivg, zuletzt aufgerufen : 20.07.2021.

[14]    Rahel Klein (Deutsche Welle), Schwangerschaftsabbrüche: Das besagt das Abreibungsgesetz in Irland (25.05.2018), https://www.dw.com/de/das-besagt-das-abtreibungsgesetz-in-irland/a-43866409, zuletzt aufgerufen: 21.07.2021.

[15]    Zeit Online, Schwangerschaftsabbruch: Mehrheit stimmt für Lockerung des Abtreibungsverbot (26.05.2018), https://www.zeit.de/politik/ausland/2018-05/schwangerschaftsabbruch-referendum-irland-abtreibung-mehrheit-lockerung-gesetz, zuletzt aufgerufen: 21.07.2021.

[16]    Ivan Martin (Times Malta), MP Marlene Ferrugia presents bill to decriminalize abortion (12.05.2021), https://timesofmalta.com/articles/view/mp-proposes-bill-decriminalising-abortion.871381, zuletzt aufgerufen: 21.07.2021.

[17]    Monika Sieradzka (Deutsche Welle), Polen: Die Abtreibungs-Debatte ist noch nicht zu Ende (29.01.2021), https://www.dw.com/de/polen-die-abtreibungs-debatte-ist-noch-nicht-zu-ende/a-56376051, zuletzt aufgerufen: 27.07.2021.

[18]    Europäisches Parlament, Das Abtreibungsrecht in Polen, Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2020 zu der De-facto-Abschaffung des Rechts auf Abtreibung in Polen (2020/2876(RSP)), P9_TA(2020)0336.

[19]    Europäisches Parlament, Sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte in der EU im Zusammenhang mit der Gesundheit von Frauen, Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Juni 2021 zu der Lage im Hinblick auf die sexuelle und reproduktive Gesundheit und die damit verbundenen Rechte in der EU im Zusammenhang mit der Gesundheit von Frauen (2020/2215(INI)), P9_TA(2021)0314.

[20]    Europäisches Parlament, Das Abtreibungsrecht in Polen, Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. November 2020 zu der De-facto-Abschaffung des Rechts auf Abtreibung in Polen (2020/2876(RSP)), P9_TA(2020)0336.

[21]    Bundeszentrale für politische Arbeit, Entschließung, https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/das-europalexikon/176817/entschliessung, zuletzt aufgerufen: 21.07.2021.

[22]    Quelle: https://www.statista.com/chart/14037/how-europe-feels-about-abortion/, zuletzt aufgerufen: 27.02.2021.