Verfahren vor dem EuGH

Deutschland von EuGH als Umweltsünder gebrandmarkt

09.10.2023

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 21.09.2023 (Urt. v. 21.09.2023, Az. C-116/22) einen Verstoß Deutschlands gegen EU-Naturschutzvorgaben festgestellt. Diverse Naturschutzgebiete wurden entgegen unionsrechtlicher Vorgaben nicht als solche gekennzeichnet und keine entsprechenden Erhaltungsmaßnahmen festgesetzt- Jetzt drohen Strafzahlungen.

Es wurde hinsichtlich einer Reihe von Schutzgebieten versäumt, Erhaltungsziele und korrespondierende Erhaltungsmaßnahmen festzusetzen, wie dies eine EU-Richtlinie zum Schutz der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen vorsieht. Diese Einschätzung der Luxemburger Richter stimmte mit jener überein, die die Generalanwältin Tamara Capeta zuvor bereits in ihren Schlussanträgen im April 2023 geäußert hatte. Nun drohen Deutschland erheblich Strafzahlungen.

Ausgangspunkt war die Umsetzung der sogenannten Habitatrichtlinie. Diese verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, Schutzgebiete als solche auszuweisen und entsprechende Ziele für ihren Erhalt festzusetzen. Die Frist zur Umsetzung lief bereits im Januar 2014 ab. Die EU-Kommission war schon damals der Ansicht, dass Deutschland seine aus der Richtlinie erwachsenden Pflichten nicht hinreichend erfüllt habe. In den darauffolgenden Jahren liefen daher zwischen Brüssel und Berlin die Drähte heiß und es wurde fleißig gemahnt und Stellung genommen. Die Richter schlugen sich jetzt größtenteils auf die Seite der EU-Kommission. Deutschland habe 88 der 4606 streitgegenständlichen Gebiete nicht als besondere Schutzgebiete ausgewiesen und nicht die entsprechenden Erhaltungsziele festgelegt. Dies stelle ein Verstoß gegen die Habitatrichtlinie dar. Außerdem seien bezüglich 737 der 4606 Gebiete nicht die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen festgelegt worden.