Der EuGH hat mit Urteil vom 9. Januar 2025 (Az.: C-394/23) entschieden, dass die Angabe des Geschlechts beim Fahrkartenkauf zur Personalisierung der geschäftlichen Kommunikation nicht DSGVO-konform ist.
Im Ausgangsverfahren ging es um eine Beschwerde des französischen Verbands Mousse an die Commission nationale de l’informatique et des libertés (CNIL) - die französische Datenschutzbehörde. Mousse hielt die Praxis des Eisenbahnunternehmens SNCF Connect, in der Buchungsmaske für Fahrkartenkäufe zwingend das Geschlechrt angeben zu müssen, gegen die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679) verstoße.
Nachdem die CNIL die Beschwerde abwies, legte Mousse Klage beim Conseil d’État (Staatsrat - entspricht in seiner rechtsprechenden Funktion dem Bundesverwaltungsgericht in Deutschland). Der Staatsrat legte dem EuGH sodann im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV die sinngemäße Frage vor, ob solche verpflichtenden Angaben zur Personalisierung der Kommunikation zulässig seien.
Der EuGH entschied daraufhin, dass die personalisierte Anrede als "Madam" oder "Monsieur" nicht objektiv unerlässlich sei, um den Beförderungsvertrag erfüllen zu können. Da CNIL die Daten zudem auch auswertete, um in Nachtzügen geschlechtergetrennte Waggons anbieten zu können, ist die Datenabfrage auch unverhältnismäßig und verstößt gegen den Grundsatz der Datenminimierung.
Zudem sei aus den Ausführungen SNCF Connects zu schließen, dass kommerzielle Direktwerbung den Zweck der Datenerhebung darstellt. Hierzu sei das Geschlecht nach Ansicht des EuGH aber schon nicht notwendig, sodass die Datenerhebung keinem berechtigten Interesse dient.
Damit dürfte für viele Unternehmen der Grund der Abfrage solcher Daten wegfallen. Die Deutsche Bahn bietet hingegen schon jetzt die Möglichkeit, eine neutrale Anrede zu wählen.