Auf dem Weg zu einem Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung

Ein Beitrag von Thomas Richter, LL.M. (Boston)

20.07.2022

Die „Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes“ hätte ab dem 1. Januar 2014 gelten können. Dieser Aufsatz zeigt Gründe für die Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes auf EU-Ebene auf (I.), analysiert Inhalt und Entstehungsgeschichte der geplanten Regelungen (II.) und versucht in einen Ausblick auf die weitere Entwicklung zu beantworten, warum in der EU bisher noch kein einheitlicher Patentschutz existiert (III.).

I. Ausgangspunkt

1. Patente im internationalen Kontext

Patente sind von grundlegender Bedeutung für die Förderung von Wachstum, Innovation und Wettbewerbsfähigkeit.1 Als staatlich gewährter und in Registern veröffentlichter Rechtsakt sorgen sie zum einen dafür, dass die Allgemeinheit von der Offenbarung der geschützten Erfindungen profitiert. Zum anderen werden durch die Ausgestaltung von Patenten als Ausschließlichkeitsrechte ausreichende Anreize geschaffen, überhaupt erst erfinderisch tätig zu werden: der jeweilige Patentinhaber kann durch die gerichtliche Durchsetzung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen Dritte von der Nutzung der patentierten Erfindung abhalten und daher für den Geltungszeitraum des Patents die Erfindung selbst verwerten oder Lizenzen erteilen.2

Im internationalen Kontext bereitet die Erlangung patentrechtlichen Schutzes jedoch seit jeher erhebliche Probleme. Patente als staatliche Hoheitsakte gelten grundsätzlich nur für das Territorium des Staates, nach dessen Rechtsvorschriften sie gewährt wurden.3 Dieses so genannte „Territorialitätsprinzip“ ist international anerkannt.4 Wer Patentschutz für mehrere Staaten in Anspruch nehmen möchte, ist folglich gezwungen, für jeden dieser Staaten ein separates, nationales Patent zu erlangen.

2. Das Europäische Patent

Um diesem Problem entgegenzuwirken, wurde im Jahre 1973 das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) geschlossen, welches zur Gründung der Europäischen Patentorganisation (EPO) und zur Schaffung des Europäischen Patents führte.5 Nach dem EPÜ kann der Anmelder eines Europäischen Patentes beim Europäischen Patentamt (EPA) angeben, für welche Vertragsstaaten der EPO er Schutz begehrt. Die materiellen Voraussetzungen für die Entstehung eines Patents werden durch das Übereinkommen harmonisiert. Da alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union Vertragsstaaten der EPO sind, kann über das Europäische Patent Schutz für den gesamten Binnenmarkt erlangt werden. Die EPO ist jedoch eine von der EU unabhängige, zwischenstaatliche Organisation, zu deren Vertragsstaaten auch Staaten zählen, die nicht Mitglied der EU sind.

Anders als bei den durch EU-Verordnungen geschaffenen Gemeinschaftsmarken6 und Gemeinschaftsgeschmacksmustern7 handelt es sich bei dem völkerrechtlichen Europäischen Patent damit nicht um ein einheitliches Schutzrecht, welches identische Wirkungen in allen Vertragsstaaten entfaltet. Vielmehr wird durch das Europäische Patent lediglich ein „Bündel“8 von nationalen Patenten eingeräumt, die in ihrem rechtlichen Bestand unabhängig voneinander sind. Dies hat insbesondere zur Folge, dass Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren vor den Gerichten mehrerer Mitgliedstaaten geführt werden müssen und unter Umständen widersprüchliche Ergebnisse innerhalb des Binnenmarktes erreicht werden.

3. Lösungsansätze der Europäischen Kommission

Da sich die für ein Europäisches Patent anfallenden Kosten anhand der Anzahl der benannten Vertragsstaaten bemessen und insbesondere die Übersetzungskosten erheblich sind, bestehen seit über 60 Jahren Bemühungen, einen einheitlichen Rechtstitel zu schaffen, welcher mit den bereits genannten unionsweit einheitlichen Schutzrechten vergleichbar ist.9 

Nachdem zahlreiche Ansätze aufgrund der schwierigen Konsensfindung zwischen den EU-Mitgliedstaaten gescheitert waren, wagte die Kommission im Jahr 2007 einen neuen Vorstoß. In einer Mitteilung über die „Vertiefung des Patentsystems in Europa“ zeigte sie den Handlungsbedarf auf und unterstrich die Vorteile eines einheitlichen Rechtstitels.10 Insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sei eine Reduzierung der anfallenden Kosten von erheblicher Bedeutung. So sei ein Europäisches Patent mit einer Benennung von 13 Vertragsstaaten ungefähr elfmal teurer als ein US-Patent. Damit Europa im globalen Wettbewerb bestehen könne, sei es daher erforderlich, Maßnahmen zur Schaffung eines „einfachen, kosteneffizienten und qualitativ hochwertigen Patentsystems“ zu ergreifen.11 Neben einer Kostensenkung lasse sich durch die Schaffung eines solchen Rechtstitels auch die Rechtssicherheit, insbesondere zugunsten der KMU erhöhen, welche stärker als große Unternehmen unter den hohen Kosten der Patentregistrierung und Rechtsverfolgung litten.12

II. Aktueller Ansatz zur Erreichung eines einheitlichen Patentschutzes

1. Vorgehen im Wege verstärkter Zusammenarbeit 

Da eine Umsetzung für die gesamte EU am Widerstand Italiens und Spaniens gegen das geplante Sprachenregime mit Englisch, Deutsch und Französisch als Verfahrenssprachen scheiterte,13 hat der Rat die anderen Mitgliedstaaten ermächtigt, ihr Vorhaben im Wege der verstärkten Zusammenarbeit nach Art. 326 ff. AEUV14 umzusetzen.15 Die Klagen Italiens und Spaniens gegen diesen Beschluss wurden abgewiesen.16

Im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit wurden 2012 zwei Legislativakte erlassen: zum einen die „Verordnung über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes“17 und zum anderen die „Verordnung über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen“18.

2. Inhalt des einheitlichen Patentschutzes

a) Materiell-rechtliche Ausgestaltung

Schon aus der Formulierung „Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“ – früher war etwa vom Gemeinschaftspatent19 die Rede – ergibt sich, dass durch die Verordnungen letztlich kein unmittelbar mit der Gemeinschaftsmarke oder dem Gemeinschaftsgeschmacksmuster vergleichbares unionsweit einheitliches Schutzrecht geschaffen wird. Vielmehr sattelt die Verordnung auf dem EPÜ auf und legt fest, dass das Europäische Patentamt auch Europäische Patente erteilen kann, welche „einheitliche Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten“ haben.20 Das „Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“ stellt insofern nur eine weitere Option für den Anmelder eines Europäischen Patents nach dem EPÜ dar.

Die Entstehungsvoraussetzungen für das „Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung“ ergeben sich aus dem EPÜ selbst. Im Gegensatz zum klassischen europäischen Bündelpatent kann das „Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung“ jedoch nur im Hinblick auf alle teilnehmenden Mitgliedstaaten beschränkt, übertragen und für nichtig erklärt werden.21 Welche Handlungen zur Verletzung des Patents führen und damit Unterlassungsansprüche oder etwa Schadensersatzansprüche auslösen, bestimmt sich nach dem nationalen Recht der teilnehmenden Mitgliedstaaten.22 Ebenso unterliegen auch die für den Schadensersatz geltenden Regelungen dem Recht der teilnehmenden Mitgliedstaaten.23

Diese Rückverweisung auf das Recht der teilnehmenden Mitgliedstaaten macht wiederum die Bestimmung eines teilnehmenden Mitgliedstaates erforderlich, dessen Recht zur Anwendung kommt. Hier soll vorrangig das Recht des Mitgliedstaates gelten, in dem der Patentanmelder zum Zeitpunkt der Einreichung einer Anmeldung seinen Wohnsitz oder seine Hauptniederlassung hat. Subsidiär soll es auf die Niederlassung des Anmelders in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ankommen. Fehlt es auch an dieser, gelangt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die EPO nach Art. 6 Abs. 1 EPÜ ihren Sitz hat,24 was aufgrund des Sitzes der EPO in München letztlich zur Anwendung deutschen Rechts führt.

b) Übersetzungskosten

Die für das „Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung“ geltenden Übersetzungsregeln sollen einfach und kosteneffizient sein. Auf diese Weise sollen sie Rechtssicherheit gewährleisten, Innovation fördern und insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen zugute kommen.25 

Die Übersetzungsregeln bauen – ebenso wie die rechtliche Ausgestaltung des „Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung“ – auf den Regeln des EPÜ auf. Die Verfahrenssprachen des Europäischen Patentamtes sind Deutsch, Englisch und Französisch und der Anmelder kann mit seiner Anmeldung eine Verfahrenssprache wählen. Die europäischen Patentschriften werden schließlich in der gewählten Verfahrenssprache veröffentlicht und enthalten eine Übersetzung der Patentansprüche in den beiden anderen Amtssprachen des Europäischen Patentamts (Art. 14 Abs. 6 EPÜ). Nach den Übersetzungsregeln für das „Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung“ sind nach einer Veröffentlichung der Patentschrift gemäß Art. 14 Abs. 6 EPÜ keine weiteren Übersetzungen erforderlich.26 Damit entfallen insbesondere Übersetzungen, die die gewählten Vertragsstaaten des EPÜ gemäß Art. 65 Abs. 1 EPÜ bei „klassischen“ Europäischen Patenten verlangen können. Allein im Falle eines Rechtsstreits wegen Patentverletzung müssen auf Antrag Übersetzungen vorgelegt werden.27 Damit werden letztlich für das „Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung“ Übersetzungsregelungen geschaffen, deren Anforderungen noch unter den bereits gelockerten Anforderungen liegen, welche die EPÜ-Vertragsstaaten im Londoner Übereinkommens über die Anwendung des Art. 65 EPÜ28 vereinbart haben. Die erstrebte Kostenerleichterung insbesondere für KMU scheint damit jedenfalls in greifbare Nähe zu rücken.

IV. Bewertung und Ausblick

1. Strukturelles Defizit

Bereits der sperrige Titel „Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“ macht jedoch deutlich, dass es sich letztlich nicht um ein klassisches unionsweit einheitliches Schutzrecht wie die Gemeinschaftsmarke oder das Gemeinschaftsgeschmacksmuster handelt. Die Möglichkeit zum Erlass eines solchen Gemeinschaftspatents – oder nunmehr besser Unionspatents oder EU-Patents – hätte auf Grundlage des Art. 118 AEUV zur Schaffung europäischer Rechtstitel über einen einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums bestanden. Genutzt wurde sie allerdings nicht. 

Zwar ist das Aufbauen auf bestehenden Institutionen wie der EPO – insbesondere vor dem Hintergrund der Verzahnung des „Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung“ mit der Schaffung eines einheitlichen europäischen Patentgerichts29 – verständlich. Das Ergebnis wirft jedoch fast mehr Fragen auf, als es löst. Durch die Verweisung der maßgeblichen EU-Verordnung auf das EPÜ als völkerrechtliches Übereinkommen auf der einen und das nationale Recht der teilnehmenden Mitgliedstaaten auf der anderen Seite entsteht ein Konstrukt, dessen Inhalt durch drei unterschiedliche Rechtsebenen determiniert wird. Ob eine solche Regelung für mehr Rechtssicherheit sorgt und darüber hinaus unter Beachtung des Anwendungsvorranges des Europäischen Sekundärrechts überhaupt zulässig ist, bleibt abzuwarten.30 Letztlich ist das „Europäische Patent mit einheitlicher Wirkung“, welches zudem ohne die wichtigen Mitgliedstaaten Spanien und Italien auskommen muss, auch Ausdruck dafür, dass momentan weder der politische Wille noch der erforderliche Konsens für ein echtes Unionspatent gegeben sind.31

2. Ratifizierung in ausreichendem Umfang

Die Verordnungen zum „Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung“ sollten ab dem 1. Januar 2014 oder ab dem Zeitpunkt gelten, an dem das Übereinkommen über das einheitliche Patentgericht in Kraft tritt, je nachdem, welcher der spätere Zeitpunkt ist.32 Das benannte Übereinkommen, welches die Durchführung von Verletzungs- und Nichtigkeitsverfahren sowohl im Hinblick auf „klassische“ Europäische Patente als auch im Hinblick auf das „Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung“ vereinfachen soll, ist jedoch noch nicht in Kraft. Dies liegt unter anderem daran, dass der Europäische Gerichtshof eine Entwurfsfassung des Übereinkommens als nicht mit den Bestimmungen der Europäischen Verträge vereinbar erklärte.33

Das Übereinkommen wurde am 19. Februar 2013 durch die teilnehmenden 25 EU-Mitgliedstaaten unterzeichnet. Es muss von mindestens 13 Staaten, darunter zwingend Deutschland, Frankreich und das Vereinigte Königreich, ratifiziert werden, um in Kraft treten zu können.34 Bisher haben erst fünf Staaten das Übereinkommen ratifiziert, zuletzt Belgien, Dänemark und Schweden im Juni 2014.35 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wollte „nach dem Sommer“ 2014 einen Gesetzesentwurf zur Ratifikation des Übereinkommens vorlegen.36

Wann das Übereinkommen in Kraft tritt und damit die Verordnungen zum „Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung“ anwendbar werden, kann derzeit nicht gesagt werden. Angesichts der Komplexität und Verzahnung der Vorhaben ist jedoch erst im Laufe des Jahres 2015 damit zu rechnen. Noch sehr viel unsicherer ist darüber hinaus die Beantwortung der Frage, ob und wann ein vollwertiges Unionspatentsystem implementiert werden wird.

1 Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – „Vertiefung des Patentsystems in Europa“, KOM(2007), 165 endgültig, S. 2.

2 Vgl. Götting, Gewerblicher Rechtsschutz, 9. Auflage 2010, S. 44.

3 Vertiefend hierzu MünchKommBGB/Drexl, 5. Auflage 2010, IntImmGR Rn. 7 ff.; Staudinger/Fezer/Koos, Neubearbeitung 2010, IntWirtschR Rn. 887 ff.

4 Vgl. Erwägungsgrund 26 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom-II“) vom 11.07.2007, Abl. EU 2007 Nr. L 199, S. 40.

5 Europäisches Patentübereinkommen in der Fassung der Akte vom 29.11.2000 zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung Europäischer Patente vom 05.10.1973 (BGBl II 1976, S. 649, 826) in der ab 13.12.2007 geltenden Fassung, vgl. Bekanntmachung vom 19.02.2008 (BGBl. II 2008, S. 179).

6 Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26.02.2009 über die Gemeinschaftsmarke, kodifizierte Fassung, ABl. EU Nr. L 78 vom 24.04.09, S. 1 ff.

7 Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12.12.2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, ABl. EG Nr. L 3 vom 05.01.2002, S. 1 ff.

8 Hierzu Benkard, Patentgesetz, 10. Auflage 2006, Rn. 43.

9 Vgl. Jäger, EuZW 2013, 15; zur historischen Entwicklung Haberl/Schallmoser, GRUR-Prax 2010, 23.

10 Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – „Vertiefung des Patentsystems in Europa“, KOM(2007), 165 endgültig.

11 A.a.O., S. 3.

12 A.a.O., S. 5, 8.

13 Siehe Haberl/Schallmoser, GRUR-Prax 2011, 7.

14 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.04.2008, ABl. EU 2008 Nr. C 115 vom 09.05.2008, S. 47 ff.

15 Beschluss des Rates vom 10.03.2011, 2011/167/EU, ABl. EU Nr. L 76 vom 22.03.2011, S. 53 ff.

16 EuGH, Urteil vom 16.04.2013, verb. Rs. C-274/11 und C-295/11.

17 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes, ABl. EU Nr. L 361 vom 31.12.2012, S. 1 ff.

18 Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregeln, ABl. EU Nr. L 361 vom 31.12.2012, S. 89 ff.

19 Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – „Vertiefung des Patentsystems in Europa“, KOM(2007), 165 endgültig, S. 5.

20 Erwägungsgrund 5, Art. 3, 5 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012

21 Art. 3 Abs. 2 S. 2 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012.

22 Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012.

23 Erwägungsgrund 13 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012.

24 Art. 7 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012.

25 Erwägungsgrund 4 Verordnung (EU) Nr. 1260/2012.

26 Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 1260/2012.

27 Art. 4 Verordnung (EU) Nr. 1260/2012.

28 Übereinkommen über die Anwendung des Art. 65 des Übereinkommens über die Erteilung Europäischer Patente vom 17.10.2000, ABl. EPA 12/2001, S. 550 ff., in Kraft seit dem 01.05.2008.

29 Siehe hierzu Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht, abrufbar unter http://documents.epo.org/projects/babylon/eponet.nsf/0/A1080B83447CB9DDC1257B36005AAAB8/$File/upc_agreement_de.pdf (Stand: 10.10.2014).

30 Siehe hierzu instruktiv Jaeger, EuZW 2013, 15, 16 f.

31 A.a.O., 17.

32 Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1260/2012; Art. 18 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 1257/2012.

33 Siehe Gutachten 01/09 des Gerichtshofes vom 08.03.2011.

34 Siehe http://www.epo.org/law-practice/unitary/patent-court_de.html (Stand: 10.10.2014).

35 Siehe http://www.consilium.europa.eu/policies/agreements/search-the-agreements-database?command=details&lang=en&aid=2013001&doclang=EN (Stand: 10.10.2014).

36 Siehe http://www.bmjv.de/SharedDocs/Kurzmeldungen/DE/2014/20140318_Europaeische_Patentgerichtsbarkeit_auf_gutem_Weg.html?nn=3433226 (Stand: 10.10.2014).