Der EuGH hat mit Urteil vom 28. November 2024 (Az.: C‑293/23) im Wege des Vorabentscheidungsverfahren über die Vereinbarkeit von Regelungen zu Kundenanlagen im deutschen Energiewirtschaftsgesetz mit der sog. Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (RL (EU) 2019/944) entschieden. Eine Regelung, die Kundenanlagen von den Anforderungn an Verteilernetze befreit, ist nach Auffassung des EuGH nicht mit dem Unionsrecht vereinbar.
Im Ausgangsverfahren ging es um die Frage, ob das Energieversorgungsunternehmen einen Anspruch auf den Anschluss zweier Blockheizkraftwerke an das Verteilernetz des Netzbetreibers hat. Nach dem Oberlandesgericht Dresden war auch der Bundesgerichtshof mit dem Rechtsstreit befasst. Dieser legte dann dem EuGH die Frage vor, ob die im deutschen Energiewirtschaftsgesetz vorgesehene Ausnahme von Kundenanlagen aus dem Verteilernetz mit Unionsrecht vereinbar sei.
Der EuGH entschied nun, Verteilernetze seien nur aufgrund der Spannungsebene und der Kategorie von Kunden, für die der Strom bestimmt ist, zu definieren. Anderweitige Kriterien, wie die räumlichen Kriterien im EnWG, würden zur uneinheitlichen Auslegung führen. Dies sei mit dem Sinn und Zweck der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie nicht vereinbar.
Unmittelbare Folgen wird das Urteil nur für die Behandlung von Kundenanlagen im Energiewirtschaftsgesetz haben. Daneben macht der EuGH aber deutlich, dass der nationale Gesetzgeber nur sehr eingeschränkt gesonderte Systeme neben den in der Richtlinie vorgesehenen schaffen darf.