Anforderungen an "Bestell-Button" bei Online-Verbraucherverträgen

Eindeutiger Hinweis auf die Zahlungsverpflichtung erforderlich!

03.06.2024

Der EuGH (Urteil vom 30.05.2024 - Az. C-400/22) hat kürzlich entschieden, dass Bestell-Buttons oder entsprechende Funktionen bei Online-Bestellungen durch Verbraucher oder Verbraucherinnen einen eindeutigen Hinweis vorweisen müssen, dass mit dem Klick eine Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Dies gelte selbst dann, wenn noch unklar ist, ob die Bedingung von der die Zahlungsverpflichtung abhängig gemacht wird, eintreten wird.

Hintergrund der Entscheidung ist ein Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Berlin. Hier wurden Rückerstattungsansprüche eines Mieters gegen seinen Vermieter wegen zu viel gezahlter Miete gerichtlich geltend gemacht - allerdings nicht durch den Mieter, sondern durch den Online-Rechtsdienstleister "Conny", der früher noch unter dem Namen "wenigermiete.de" firmierte. Der Mieter als Verbraucher hatte dem Online-Anbieter seine Rückerstattungsansprüche gegen den Vermieter online über dessen Website abgetreten, damit dieser die Ansprüche geltend macht (sog. Fernabsatzvertrag). Vor dem Klicken auf den Bestell-Button setzte er ein Häkchen zur Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wonach er eine Vergütung in Höhe eines Drittels der ersparten Jahresmiete zahlen müsse, falls die Bemühungen des Dienstleisters zur Geltendmachung der Rechte erfolgreich waren.

Die vom Mieter abgetretenen Rückerstattungsansprüche gegen den Vermieter verfolgte der Online-Rechtsdienstleister sodann eigens gerichtlich vor dem Landgericht Berlin. 

Der Vermieter wendete aber ein, dass der Online-Rechtsdienstleister überhaupt nicht befugt sei, die Rückerstattungsansprüche geltend zu machen, und zwar mit folgendem Argument: Der Mieter habe "Conny" nicht rechtsgültig beauftragt, weil der Bestell-Button nicht den Hinweis "zahlungspflichtig bestellen" enthalten habe. Dies verlange aber die sog. Verbraucherrichtlinie (EU-Richtlinie 2011/83/EU vom 25.10.2011). Diese Richtlinie regelt unter anderem die Informationspflichten beim Online-Vertragsschluss zwischen Verbraucher und Unternehmer.

Nach Artikel 8 Absatz 2 der sog. Verbraucherrichtlinie gilt, dass der Unternehmer dafür zu sorgen hat, "[...] dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion umfasst, ist diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion gut lesbar ausschließlich mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist. Wenn der Unternehmer diesen Unterabsatz nicht einhält, ist der Verbraucher durch den Vertrag oder die Bestellung nicht gebunden."

Infolgedessen legte das Landgericht Berlin dem EuGH die Frage vor, ob die Verbraucherrichtlinie so zu verstehen ist, dass ein solcher Hinweis auch dann erforderlich ist, wenn die Zahlungspflicht nicht allein bereits aus der Bestellung folgt, sondern - wie hier nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von "Conny" - zuerst noch die Bedingung erfüllt sein muss, dass die abgetretenen Rechte vom Online-Rechtsdienstleister erfolgreich durchgesetzt werden. Letztlich gemeint ist damit die Frage, ob der von der sog. Verbraucherrichtlinie vorgesehene Hinweis zu "zahlungspflichtig bestellen" auch dann erforderlich ist, wenn zu Anfang noch überhaupt nicht klar ist, ob überhaupt eine Zahlungspflicht entstehen wird.

Der EuGH hat hier eine klare Antwort gegeben: Ja, auch in solchen Fällen ist ein eindeutiger Hinweis nach Artikel 8 Absatz 2 der sog. Verbraucherrichtlinie erforderlich. Die Pflicht des Unternehmers bzw. der Unternehmerin gilt unabhängig davon, ob die Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers bzw. der Verbraucherin unbedingt ist oder ob sie erst mit dem späteren Eintritt einer Bedingung einhergeht.

Daraus folgt also: Kein eindeutiger Hinweis auf die Eingehung einer Zahlungsverpflichtung, kein wirksam geschlossener Fernabsatzvertrag zwischen Verbraucher bzw. Verbraucherin und Unternehmer bzw. Unternehmerin.

Allerdings hat der EuGH auch klargestellt, dass den Verbraucher bzw. die Verbraucherin nichts daran hindert, die Bestellung schlicht zu bestätigen.