Aktuelle Entwicklungen der Rechte der Fluggäste im Flugverkehr unter Berücksichtigung der Auswirkungen von COVID-19

Ein Beitrag von Melanie Bierwirth

18.07.2022

Welche Rechte stehen Fluggästen im Flugverkehr unter der Berücksichtigung der Auswirkungen von COVID-19 zu? 


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1. Einleitung

Die Verordnung (EG) Nr. 261/20041 (im Folgenden: Fluggastrechte-VO) hat die Rechte der Fluggäste im Flugverkehr umfassend geregelt. Doch obwohl sie die Rechtsposition der Fluggäste stärken und deren Schutz erhöhen sollte,2 scheinen die Anwendung und die Geltendmachung der jeweiligen Ansprüche unter der Verordnung nicht gerade einfach zu sein. Schnell tauchten Startup-Unternehmen auf, die damit werben, Fluggäste bei der Durchsetzung ihrer nach der Fluggastrechte-VO gewährleisteten Ansprüche zu unterstützen. Auch die Gerichte hält die Fluggastrechte-VO in Atem: Nicht nur erstinstanzliche Gerichte haben ständig Rechtsstreite zwischen Fluggästen und Fluggesellschaften zu verhandeln. Die Komplikationen, die die Auslegung der Verordnung mit sich bringt und die Aktualität dieses Rechtsgebiets zeigt sich insbesondere daran, dass alleine in der ersten September-Woche 2020 zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofes (im Folgenden EuGH) zu der Fluggastrechte-VO ergingen. Zu einem der beiden Urteile sogleich.3

Mit dem Ausbruch von COVID-19 sieht sich die Fluggastrechte-VO einer weiteren Herausforderung gegenüber: Das Virus macht auch vor dem Flugverkehr keinen Halt. Ganz im Gegenteil: Die Flugbranche leidet enorm unter den Auswirkungen, die das Virus nach sich zieht. Trotz der weitgehenden Aufhebung der Reisebeschränkungen erholt sich der Flugverkehr nur sehr langsam. Die Statistiken zeigen, dass der Flugverkehr infolge von COVID-19 weltweit um bis zu 70 Prozent zum jeweiligen Vorjahrestag zurückgegangen ist.4 Damit stehen auch die Fluggäste vor neuen Problemen. Hier stellt sich insbesondere die Frage, welche Rechte sie aufgrund der Stornierung von Flügen infolge der Reisebeschränkungen haben und wie sie diese durchsetzen können. Dies gilt es im Anschluss an das Urteil zu evaluieren.5

2. Überblick über die wesentlichen Ansprüche der Fluggastrechte-VO

Zunächst soll ein kurzer Überblick über den Regelungsgegenstand der Fluggastrechte-VO erfolgen. Ziel der Verordnung ist es insbesondere, die Rechte der Fluggäste zu stärken und die Rechtsposition dieser innerhalb der EU zu harmonisieren.6 Nach der Fluggastrechte-VO stehen Fluggästen daher zahlreiche Ansprüche bei Unregelmäßigkeiten im Flugverkehr zu. Anwendbar ist die Fluggastrechte-VO nach ihrem Art. 3 Abs. 1 für Fluggäste, die einen Flug auf einem mitgliedstaatlichen Flughafen antreten oder Fluggäste, deren Flug durch ein mitgliedstaatliches Luftfahrtunternehmen ausgeführt wird und der Flug von einem Drittstaat aus startet und auf dem Flughafen eines Mitgliedstaates landet. Wichtige Ansprüche des Fluggastes sind in den Art. 7-9 Fluggastrechte-VO geregelt.

2.1. Ausgleichsanspruch, Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechte-VO

Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechte-VO gewährt Fluggästen bei Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung eines Fluges einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Die Höhe wird gestaffelt berechnet und richtet sich nach der jeweiligen Entfernung der Flugstrecke. Ein Anspruch ist jedoch unter den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO ausgeschlossen.7

2.2. Erstattung/anderweitige Beförderung, Art. 8 Abs. 1 Fluggastrechte-VO

Nach Art. 8 Abs. 1 Fluggastrechte-VO haben Fluggäste im Falle oben genannter Umstände einen Anspruch auf die vollständige Erstattung der Kosten des Flugtickets innerhalb von sieben Tagen, gegebenenfalls gemeinsam mit dem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt (lit. a) oder einen Anspruch auf eine mit den ursprünglichen Reisebedingungen vergleichbare anderweitige Beförderung zu dem Endziel entweder zum frühestmöglichen (lit. b) oder nach Wunsch des Fluggastes zu einem späteren Zeitpunkt (lit. c).

2.3. Anspruch auf Betreuungsleistungen, Art. 9 Fluggastrechte-VO

Ein Anspruch auf Betreuungsleistungen, der den Fluggästen nach Art. 9 Fluggastrechte-VO zusteht, umfasst insbesondere das Bereitstellen von Mahlzeiten (Abs. 1 lit. a), unter etwas engeren Voraussetzungen auch die Unterbringung in einem Hotel (Abs. 1 lit. b) sowie die Beförderung zu dem Ort der Unterbringung (Abs. 1 lit. c).

3. Aktuelles Urteil des EuGH zu der Fluggastrechte-VO

Am 3. September 2020 ergingen gleich zwei Urteile des EuGH zu der Fluggastrechte-VO.8 Wie bereits oben angedeutet wird die Fülle der Rechtsprechung, insbesondere auch diejenige des EuGH, sicherlich auch darauf zurückzuführen sein, dass die Fluggastrechte-VO zwar verschiedene Ansprüche gewährt, jedoch nicht detailliert die jeweiligen Rahmenbedingungen derselben determiniert, etwa wie weit die Betreuungsleistung des Luftfahrtunternehmens in Hinblick auf die nach Art. 9 Abs. 1 lit. b Fluggastrechte-VO zu gewährleistende Unterbringung in einem Hotel geht. Eine gewisse Hilfestellung bei der Auslegung der Verordnung stellt Art. 2 Fluggastrechte-VO dar, der eine Reihe an sogenannten Legaldefinitionen zu in der Verordnung verwendeten Begriffen beinhält. Diese decken jedoch längst nicht alle Auslegungszweifel ab. Zur Veranschaulichung der Auslegung einer europäischen Verordnung durch den EuGH, soll die folgende Urteilszusammenfassung dienen.

In seinem Urteil vom 3. September 2020 (C-530/19)9 setzte sich der EuGH mit der Frage auseinander, ob das jeweilige Luftfahrtunternehmen für Schäden haftet, die in dem Hotel eintreten, in dem dieses den Fluggast nach Art. 9 Abs. 1 lit. b Fluggastrechte-VO untergebracht hat.

3.1. Sachverhalt

Der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt war wie folgt:10 Die Klägerin, die auf einen Rollstuhl angewiesen war, buchte einen Flug von Mallorca, Spanien nach Wien, Österreich. Der von der Fluggesellschaft durchzuführende Flug wurde annulliert und sodann auf den nächsten Abend umgebucht. Die Fluggesellschaft brachte die Klägerin daraufhin unentgeltlich in einem Hotel unter. Während ihres Hotelaufenthaltes verletzte sie sich schwer, als sie auf dem Hotelgelände mit den Vorderrädern ihres Rollstuhls in der Querrinne eines Weges hängen blieb.

Die Klägerin verklagte die Fluggesellschaft11 auf die Zahlung von Schadensersatz wegen des ihr entstandenen Schadens. Sie stützte ihren Anspruch darauf, dass sie sich auf dem Hotelgelände verletzt habe und die nicht erfolgte Beseitigung respektive Absperrung des betreffenden Wegestücks auf fahrlässiges Handeln der Hotelmitarbeiter zurückzuführen sei. Nachdem das Verfahren bis zum Obersten Gerichtshof Österreichs gelangte, legte dieser dem EuGH im Wesentlichen die Fragen zur Vorabentscheidung vor, ob sich die Verpflichtung des Luftfahrtunternehmens nach Art. 9 Abs. 1 lit. b Fluggastrechte-VO darauf beschränkt, dem Fluggast ein Hotel zu vermitteln und die Kosten der Unterbringung zu übernehmen, oder ob das Luftfahrtunternehmen auch die Unterbringung als solche schuldet, sowie ob das Luftfahrtunternehmen für fahrlässiges Handeln der Mitarbeiter des betreffenden Hotels haftet.

3.2. Entscheidung des EuGH

Der EuGH entschied, dass Art. 9 Abs. 1 lit. b Fluggastrechte-VO dahingehend auszulegen sei, dass die sich hieraus ergebende Pflicht der Luftfahrtunternehmen zur unentgeltlichen Unterbringung des Fluggastes in einem Hotel nicht zur Folge habe, dass das Luftfahrtunternehmen darüber hinaus auch die Modalitäten der Unterbringung zu übernehmen habe. Die Fluggastrechte-VO alleine reiche als Rechtsgrundlage nicht dafür aus, das Luftfahrtunternehmen gegenüber dem Fluggast zum Ersatz etwaiger durch Fehlverhalten der Mitarbeiter des Hotels, in dem die jeweilige Unterbringung erfolgte, entstandene Schäden zu verpflichten.12

Aus dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 1 lit. b Fluggastrechte-VO sei nicht ausdrücklich abzuleiten, dass der europäische Gesetzgeber es beabsichtigte, Luftfahrtunternehmen zusätzlich zu der Betreuung der Fluggäste auch zu der Übernahme der Modalitäten der Unterbringung zu verpflichten.13 Art. 9 Abs. 1 sei vielmehr im Lichte des Art. 9 Abs. 2 Fluggastrechte-VO zu lesen, aus dem hervorgehe, dass die Luftfahrtunternehmen den Fluggästen zwar unentgeltlich Kommunikationsmittel zur Verfügung stellen müssten, diese darüber hinaus jedoch nicht die Durchführung des jeweiligen Kommunikationsvorganges selbst zu organisieren hätten.14

Nach ständiger Rechtsprechung seien zur Auslegung einer Vorschrift neben dem jeweiligen Wortlaut insbesondere auch die mit der Verordnung intendierten Ziele heranzuziehen.15 Das in den Erwägungsgründen 1 und 13 zum Ausdruck kommende Ziel der Fluggastrechte-VO sei es, Fluggästen einen hohen Schutz zu garantieren. Dieses solle insbesondere dadurch erreicht werden, dass Fluggäste, die aufgrund eines annullierten Fluges Wartezeit zu überbrücken hätten, eine angemessene Betreuung erhalten würden. Hierfür stelle die Fluggastrechte-VO standardisierte und sofortige Maßnahmen zur Wiedergutmachung zur Verfügung, die auf die Befriedigung der unmittelbaren Bedürfnisse der Fluggäste an Ort und Stelle gerichtet seien.16 Vor diesem Hintergrund könne aus Art. 9 Abs. 1 Fluggastrechte-VO nicht geschlussfolgert werden, dass die Luftfahrtunternehmen auch die Unterbringungsmodalitäten zu übernehmen und verantworten hätten, da dies einen Aufwand begründen würde, der oben genannte standardisierte und sofortige Maßnahmen übersteigen würde.17

Zu etwaigen Schadensersatzansprüchen gegen das Luftfahrtunternehmen führte der EuGH sodann aus, dass der Ersatz von Schäden infolge einer Verletzung der Betreuungspflicht des Art. 9 Abs. 1 Fluggastrechte-VO durch das Luftfahrtunternehmen nur insoweit erfolge, als die Erstattung notwendig, angemessen und zumutbar sei, um die Betreuungspflichtverletzung auszugleichen. Hierunter zählten insbesondere die Ausgaben, die der Fluggast tätigte, um sich die Mittel zu organisieren, die das Luftfahrtunternehmen hätte bereitstellen müssen.18 Der Ersatz individueller Schäden, die ihren Ursprung in vorschriftswidrigem Verhalten von Hotelmitarbeitern des betreffenden, zur Unterbringung nach Art. 9 Abs. 1 lit. b Fluggastrechte-VO organisierten, Hotels hätten, erfolge hingegen nicht. Denn im Gegensatz zu den soeben genannten Ausgaben erfordere ein solcher Anspruch eine Einzelfallprüfung des Ausmaßes dieser Schäden, die ebenfalls die beabsichtigten standardisierten und sofortigen Maßnahmen zur Wiedergutmachung übersteige.19 Der EuGH hatte bereits im vergangenen Jahr20 ausgeführt, dass die Fluggastrechte-VO nicht den Ausgleich individueller Schäden bezwecke.21

4. Fluggastrechte bei Flugunregelmäßigkeiten aufgrund von COVID-19

Der Ausbruch von COVID-19 stellt die Anwendung der Fluggastrechte-VO und die Geltendmachung der soeben dargestellten Ansprüche vor neue Herausforderungen.

4.1. Ausgleichsleistung, Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechte-VO

Im Hinblick auf den Ausgleichsanspruch, den Art. 7 Fluggastrechte-VO gewährt, wird an dieser Stelle der bereits oben angesprochene Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO relevant. Gemäß Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO ist ein Anspruch nach Art. 7 Fluggastrechte-VO dann ausgeschlossen, wenn die Annullierung des Fluges auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht. Die Europäische Kommission hat zu der Bewertung von Maßnahmen öffentlicher Behörden zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie vor diesem Hintergrund nunmehr ausdrücklich Stellung genommen. Nach ihrer Beurteilung gehe die Annullierung eines Fluges insbesondere22 dann auf außergewöhnliche Umstände im Sinne der Vorschrift zurück, wenn die Behörden entweder bestimmte Flüge gänzlich verbieten oder den Personenverkehr in einer Weise einschränken würden, dass die Durchführung eines Fluges de facto ausgeschlossen sei. Gleiches gelte für den Fall, dass der Personenverkehr nicht vollständig verboten, jedoch auf Personen beschränkt sei, die von Ausnahmeregelungen profitieren, wie zum Beispiel Staatsangehörige des betreffenden Staates.23 Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO sei ebenfalls anwendbar, wenn die Fluggesellschaft einen Flug annulliere und darlege, dass diese Entscheidung zum Schutze der Gesundheit der Besatzung erfolge.24 Die Einschlägigkeit des Ausschlussgrundes des Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO in diesen sowie weiteren ähnlichen Szenarien wird zur Folge haben, dass die Durchsetzung eines Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechte-VO aufgrund von COVID-19 bedingten Maßnahmen so gut wie unmöglich sein wird.

4.2. Erstattung/anderweitige Beförderung, Art. 8 Abs. 1 Fluggastrechte-VO

Im Falle einer Annullierung des Fluges steht dem Fluggast unabhängig von dem Grund der Annullierung nach Art. 8 Abs. 1 Fluggastrechte-VO ein Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung zu. Dieser greift daher grundsätzlich auch bei einer Annullierung des Fluges aufgrund von Reisebeschränkungen infolge des Ausbruchs von COVID-19, jedoch unter (hinzunehmenden) Einschränkungen. Im Hinblick auf die Erstattung der Flugscheinkosten sei nach der Aussage der Europäischen Kommission danach zu unterscheiden, ob der Fluggast eine zusammenhängende Buchung, oder Hin- und Rückflug mittels zweier verschiedener Buchungen getätigt habe. Bei Annullierung des Hinfluges bei einer nicht zusammenhängenden Buchung, stehe dem Fluggast nur ein Erstattungsanspruch hinsichtlich des annullierten Hinflugs zu. Bei einer zusammenhängenden Buchung, unabhängig davon, ob die Flüge von unterschiedlichen Fluggesellschaften durchgeführt werden, sollen dem Fluggast zwei Optionen zur Wahl gestellt werden: entweder Erstattung der gesamten Buchung, mithin beider Flüge, oder die Umbuchung des annullierten Hinfluges auf einen anderen Flug.25 Zwar stehe dem Fluggast grundsätzlich auch der Anspruch auf anderweitige Beförderung (zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt) zu. Dieser Zeitpunkt könne sich aufgrund der Auswirkungen von COVID-19 jedoch erheblich verzögern.26 Auch wenn die Mitteilung der Kommission zu Hochzeiten von COVID-19 ergangen ist, so dürfte diese Aussage in Hinblick auf die anhaltenden Unsicherheiten im Reiseverkehr gleichsam immer noch Geltung beanspruchen.

4.2. Erstattung/anderweitige Beförderung, Art. 8 Abs. 1 Fluggastrechte-VO

Im Falle einer Annullierung des Fluges steht dem Fluggast unabhängig von dem Grund der Annullierung nach Art. 8 Abs. 1 Fluggastrechte-VO ein Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung zu. Dieser greift daher grundsätzlich auch bei einer Annullierung des Fluges aufgrund von Reisebeschränkungen infolge des Ausbruchs von COVID-19, jedoch unter (hinzunehmenden) Einschränkungen. Im Hinblick auf die Erstattung der Flugscheinkosten sei nach der Aussage der Europäischen Kommission danach zu unterscheiden, ob der Fluggast eine zusammenhängende Buchung, oder Hin- und Rückflug mittels zweier verschiedener Buchungen getätigt habe. Bei Annullierung des Hinfluges bei einer nicht zusammenhängenden Buchung, stehe dem Fluggast nur ein Erstattungsanspruch hinsichtlich des annullierten Hinflugs zu. Bei einer zusammenhängenden Buchung, unabhängig davon, ob die Flüge von unterschiedlichen Fluggesellschaften durchgeführt werden, sollen dem Fluggast zwei Optionen zur Wahl gestellt werden: entweder Erstattung der gesamten Buchung, mithin beider Flüge, oder die Umbuchung des annullierten Hinfluges auf einen anderen Flug.27 Zwar stehe dem Fluggast grundsätzlich auch der Anspruch auf anderweitige Beförderung (zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt) zu. Dieser Zeitpunkt könne sich aufgrund der Auswirkungen von COVID-19 jedoch erheblich verzögern.28 Auch wenn die Mitteilung der Kommission zu Hochzeiten von COVID-19 ergangen ist, so dürfte diese Aussage in Hinblick auf die anhaltenden Unsicherheiten im Reiseverkehr gleichsam immer noch Geltung beanspruchen.

1 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91.

2 Vgl. Erwägungsgrund 4 der Fluggastrechte-VO.

3 Siehe weiter unten unter 3.

4 Janson, Statista, https://de.statista.com/infografik/21113/veraenderungen-der-anzahl-der-abfluege-im-vergleich-zur-jeweiligen-vorjahreswoche/.

5 Siehe hierzu unter 4.

6 Vgl. Erwägungsgrund 4 der Fluggastrechte-VO.

7 Siehe hierzu unter 4.1.

8 Auf das zweite am 3. September 2020 ergangene Urteil wird im Folgenden nicht weiter eingegangen (EuGH, Urteil vom 3. September 2020, C-356/19, ECLI:EU:C:2020:633, CURIA).

9 EuGH, Urteil vom 3. September 2020, C-530/19, ECLI:EU:C:2020:635, CURIA.

10 Die Zusammenfassung des Sachverhalts sowie der Vorlagefrage erfolgen nach EuGH, Urteil vom 3. September 2020, C-530/19, ECLI:EU:C:2020:635, Rn. 10-20, CURIA.

11 Vereinfacht dargestellt; die Klägerin verklagte den nunmehr zuständigen Insolvenzverwalter der Fluggesellschaft.

12 EuGH, Urteil vom 3. September 2020, C-530/19, ECLI:EU:C:2020:635, Leitsätze, CURIA.

13 EuGH, Urteil vom 3. September 2020, C-530/19, ECLI:EU:C:2020:635, Rn. 24, CURIA.

14 Vgl. EuGH, Urteil vom 3. September 2020, C-530/19, ECLI:EU:C:2020:635, Rn. 25, CURIA.

15 EuGH, Urteil vom 3. September 2020, C-530/19, ECLI:EU:C:2020:635, Rn. 23, CURIA.

16 EuGH, Urteil vom 3. September 2020, C-530/19, ECLI:EU:C:2020:635, Rn. 26, CURIA unter Bezugnahme auf: EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006, C-344/04, ECLI:EU:C:2006:10, Rn. 86, CURIA.

17 EuGH, Urteil vom 3. September 2020, C-530/19, ECLI:EU:C:2020:635, Rn. 27, CURIA.

18 EuGH, Urteil vom 3. September 2020, C-530/19, ECLI:EU:C:2020:635, Rn. 36-37, CURIA.

19 EuGH, Urteil vom 3. September 2020, C-530/19, ECLI:EU:C:2020:635, Rn. 37-38, CURIA.

20 EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019, C-354/18, ECLI:EU:C:2019:637, Rn. 31, CURIA.

21 EuGH, Urteil vom 3. September 2020, C-530/19, ECLI:EU:C:2020:635, Rn. 39, CURIA.

22 Die folgende Aufzählung der Umstände, nach denen ein Fall des Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO in Hinblick auf die Auswirkungen von COVID-19 auf den Flugverkehr vorliegt, ist nach ausdrücklicher Aussage der Europäischen Kommission nicht abschließend, Europäische Kommission, Communication from the Commission, S. 5.

23 Europäische Kommission, Communication from the Commission, S. 5.

24 Europäische Kommission, Communication from the Commission, S. 5.

25 Europäische Kommission, Communication from the Commission, S. 3.

26 So die Beurteilung der Europäischen Kommission zu der Situation im März 2020, Europäische Kommission, Communication from the Commission, S. 3.

27 Europäische Kommission, Communication from the Commission, S. 3.

28 So die Beurteilung der Europäischen Kommission zu der Situation im März 2020, Europäische Kommission, Communication from the Commission, S. 3.